SOG 1980 Nr. 13
Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Die betreibungsamtliche Grundstücksschätzung gehört zum Pfändungsvollzug. Die Frist zur Stellung eines Begehrens um eine neue Schätzung durch Sachverständige oder zur Bemängelung der betreibungsamtlichen Schätzung überhaupt beginnt in der Regel mit der Zustellung der Pfändungsurkunde.
Die Verordnung des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) normiert unter der Überschrift "Pfändungsvollzug" zunächst in Art. 8 "Umfang und Vollzug der Pfändung" und in Art. 9 die "Schätzung".(Die Schätzung ist auch schon in Art. 8 erwähnt.) Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die Schätzung zum Pfändungsvollzug gehört, wie das Bundesgericht in BGE 97 III 20 ausdrücklich feststellt. Sie ist im Zusammenhang mit der Pfändung -- wie das Bundesgericht weiter ausführt -- "notwendig, damit das Betreibungsamt einerseits für eine genügende Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen samt Zinsen sorgen und anderseits die Pfändung auf das hiefür nötige Mass beschränken kann...".Der direkte Zusammenhang der Schätzung mit dem Pfändungsvollzug zwingt zum Schluss, dass die 10tägige Frist zur Stellung des Begehrens um Schätzung durch Sachverständige nach Art. 9 Abs. 2 VZG oder zur Bemängelung der betreibungsamtlichen Schätzung überhaupt (eigentliches Beschwerdeverfahren) von der Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung gemäss Pfändungsurkunde zu laufen beginnt. Anders wäre es offenbar nur dann, wenn im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug keine verbindliche betreibungsamtliche Schätzung erfolgt wäre und eine solche erst in der Publikation der Liegenschaftssteigerung bekanntgemacht würde (Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, S. 235) oder wenn nach Bereinigung des Lastenverzeichnisses eine darauf abgestimmte neue, gegenüber derjenigen gemäss Pfändungsurkunde veränderte Schätzung erst mit der Publikation der Liegenschaftssteigerung den Beteiligten zur Kenntnis gebracht würde (Komm. Jaeger zu Art. 140 N 13).Nur in diesen Fällen erscheint es als geboten, den Fristenverlauf für die Stellung des Begehrens um Neuschätzung oder für die Beschwerdeführung gegen die betreibungsamtliche Schätzung mit der Publikation der Liegenschaftssteigerung einsetzen zu lassen. Sonst würde ja das recht komplexe Liegenschaftsverwertungsverfahren, das sich stufenweise abwickelt und mit der Publikation bereits in ein fortgeschrittenes Stadium eingetreten ist, ohne stichhaltigen Grund durchkreuzt.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 26. August 1980