SOG 1980 Nr. 14
Art. 43 Abs. 1 StGB. Auch bei Tätern, deren Zurechnungsfähigkeit nicht vermindert ist, kann eine Massnahme nach Art. 43 StGB angeordnet werden.
Das Obergericht verurteilte im Appellationsverfahren A. W., der sich wiederholt schwerwiegend an acht- und zehnjährigen Mädchen sexuell vergangen hatte, wegen wiederholter Unzucht mit Kindern zu 20 Monaten Zuchthaus und ordnete an, dass der Verurteilte während des Strafvollzuges die begonnene ambulante Behandlung mit Androcur fortzusetzen und sich dabei psychotherapeutisch betreuen zu lassen habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass A. W. zwar voll zurechnungsfähig gewesen sei, dass aber auch bei einem solchen Täter eine Massnahme nach Art. 43 StGB zulässig sei. Es begründete diese Auffassung wie folgt:
Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob auch dann eine Massnahme nach Art. 43 StGB (Marginale: "Massnahmen an geistig Abnormen") angeordnet werden kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - beim Täter keine relevant verminderte Zurechnungsfähigkeit festzustellen ist. In seiner Veröffentlichung "Reform des Massnahmenrechts gegen Frühkriminelle" (Schweiz. Crim. Stud. 5, Basel 1951, S. 85 f.) hatte Erwin Frey im Vorfeld der StGB-Revision vorgeschlagen, die Frage der Sicherung der Allgemeinheit und der Behandlung seelisch abnormer Delinquenten unabhängig von der Frage der Zurechnungsfähigkeit zu behandeln. Mit dieser Bemerkung spielt er an auf die zahlreichste Gruppe der Rückfallstäter, die als Psychopathen erhebliche Charakteranomalien aufweisen und deren Zurechnungsfähigkeit äusserst umstritten ist. Frey regte eine besondere Massnahme gegen solche charakterlich abnorme, doch nicht kranke Täter an (Schultz, Strafrecht, Allg. Teil, 2. A. II S. 117).Der Entwurf des Bundesrates vom 1. März 1965 nahm in Art. 43 diese Anregung auf und sah eine Massnahme für geistig abnorme Täter vor, unbekümmert darum, ob deren Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt ist oder nicht, im Wesentlichen mit der Begründung, die Zurechnungsfähigkeit besitze lediglich einen Einfluss auf die Schuld und die Strafzumessung und nicht auf die Anordnung medizinischer oder sichernder Massnahmen (BBl. 1965 I, S. 564).Während der Ständerat dieser Auffassung folgte, vertrat der Nationalrat zuerst die Meinung, Art. 43 sei ausschliesslich bei Tätern anzuwenden, die teilweise oder ganz unzurechnungsfähig seien; man solle nicht einen derart unbestimmten Begriff ("geistig abnorm") zur Voraussetzung für so einschneidende Massnahmen machen. Schliesslich setzte sich die Fassung des Ständerates durch, welche einfach vom Geisteszustand des Täters spricht und nur im Marginale den Hinweis auf die geistige Anomalie gibt (Amtl. Bull. 1967 SR, S. 67; 1969 NR, S. 118; 1970 SR, S. 99; Nr. S. 524).Voraussetzung ist ein Geisteszustand, der ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert, ohne dass die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt sein muss. Die medizinische Notwendigkeit, im vorliegenden Fall A. W. weiterhin ambulant mit Androcur zu behandeln (sog. chemische Kastration) und ihn dabei psychotherapeutisch zu betreuen, liegt auf Grund von Expertise und Akten auf der Hand und ist anzuordnen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27./28. August 1980