SOG 1980 Nr. 16

 

 

§§ 47, 49 StPO. Während der Dauer des freiwilligen vorzeitigen Strafantritts entfällt die in § 47 vorgesehene Prüfung, ob nach wie vor Haftgründe gemäss § 42 StPO bestehen.

 

 

1. Dem Beschuldigten M. K., der sich seit 9. Februar 1980 in Haft und seit 28. April 1980 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, werden Diebstahl (evtl. qualifiziert), Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen das SVG usw. zur Last gelegt. Am 10, März 1980 wurde auf Gesuch des Untersuchungsrichters die Verlängerung der Haft bewilligt bis 10 Tage nach Abschluss der Voruntersuchung. Inzwischen wurde die Schlussverfügung erlassen. Das Amtsgericht stellt nun seinerseits ein Haftverlängerungsgesuch, Im Zusammenhang damit ist zu untersuchen, ob die ständige Überprüfung der Haftgründe nach § 42 StPO und der Haftverlängerungsgesuche durch den befassten Richter überhaupt notwendig sind, wenn der Untersuchungsgefangene - wie hier - freiwillig in eine Strafvollzugsanstalt eintritt (sog. vorzeitiger Strafantritt).

 

2. Man könnte unter Berufung auf § 50 StPO den Standpunkt vertreten, der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug sei bei Wegfall der Haftgründe nach § 42 StPO selbst gegen seinen Willen zu entlassen. Nun liegt aber der Sinn des Eintritts in die Strafanstalt darin, dem Untersuchungsgefangenen nicht nur die Vorzüge der Ersparung der erschwerten Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis zu gewähren, sondern auch die in solchen Fällen zu erwartende Anrechnung der Untersuchungshaft auf den Strafvollzug mit diesem zu verbinden. Es ist unbestritten, dass die mit dem Strafvollzug erwünschte Resozialisierung je mehr Aussicht auf Erfolg hat, je länger der Strafvollzug dauert. Das setzt aber voraus, dass der Anstaltsaufenthalt möglichst nicht unterbrochen wird. Daher ist es erwünscht, dass der Vollzug nahtlos an die vorausgehende Untersuchungshaft in der Strafanstalt anschliesst. Der Gesetzgeber hat denn auch offensichtlich diese Überlegung gemacht, auch wenn er nicht ausdrücklich die Voraussetzungen des § 42 StPO für den sogenannten vorzeitigen Strafvollzug als nicht anwendbar erklärt hat, Nach dem Wortlaut des § 49 StPO "Er bleibt bis zur rechtskräftigen Beurteilung Untersuchungsgefangener..." wollte er nur feststellen, dass auch nach dem Eintritt in die Strafvollzugsanstalt die Regeln des § 48 StPO weiter gelten. Mit dem Hinweis auf die rechtskräftige Beurteilung sodann wollte er lediglich die Dauer der Anwendbarkeit des § 48 StPO umschreiben. Hätte er an eine zwangsläufige Entlassung nach Wegfall der Haftgründe gedacht, hätte er die Formulierung "bis zur Haftentlassung, längstens bis zur rechtskräftigen Beurteilung" wählen müssen. Den eingangs erwähnten Zweckmässigkeitsgründen widerspricht es jedenfalls nach dem Wortlaut der Strafprozessordnung nicht, davon auszugehen, dass der sogenannte vorzeitige Strafvollzug auch dann aufrecht erhalten werden kann, wenn keine Haftgründe nach § 42 StPO mehr vorliegen. Anders ist es, wenn nach Wegfall der Haftgründe der Untersuchungsgefangene eine Haftentlassung verlangt. Dann entfällt das Moment des freiwilligen Freiheitsverzichts und der zuständige Richter hat die Frage der Haftentlassung zu prüfen. Ebenso trägt dieser dem Staat gegenüber die Verantwortung, darüber zu wachen, dass bei Verzögerung der rechtskräftigen Beurteilung über die Dauer der zu erwartenden Strafe nicht eine zu lange Inhaftierung erfolgt, die ein Entschädigungsbegehren auslösen könnte. Die Vermeidung eines ungerechtfertigten Freiheitsentzuges geht dem Interesse des einheitlichen Strafvollzuges vor. Das Haftverlängerungsgesuch ist im Sinne dieser Erwägungen dem Amtsgericht zurückzusenden.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. Juni 1980