SOG 1980 Nr. 17

 

 

§§ 134 ff., 198 StPO. Will eine Strafverfügung ausschliesslich im Kostenpunkt angefochten werden, ist der Rekurs ans Obergericht zulässig.

 

 

Das Obergericht hatte die Frage zu entscheiden, ob und wie eine Strafverfügung ausschliesslich im Kostenpunkt angefochten werden könne. Es äusserte sich dazu wie folgt:

 

Bei vergleichender Betrachtungsweise ergibt sich, dass im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit, ein Rechtsmittel allein im Kosten- und Entschädigungspunkt, nicht aber im Strafpunkt zu ergreifen, gegeben ist (vgl. § 173 Abs. 3 StPO für die Appellation und §§ 182 Abs. 3 und 190 Abs. 2 StPO für die Kassationsbeschwerde gegen Urteile des Schwurgerichts und der Schwurgerichtskammer sowie gegen Urteile des Amtsgerichtspräsidenten und des Friedensrichters), und zwar allemal in Gestalt des Rekurses an das Obergericht (vgl. §§ 198 StPO).Hingegen fällt nun auf, dass eine entsprechende Bestimmung im Einspracheverfahren gegen Strafverfügungen fehlt (vgl. §§ 134 ff. StPO). Es wäre indessen unverständlich und aus prozessökonomischer Sicht unerwünscht, wenn bei den Strafverfügungen des Untersuchungsrichters eine auf den Kostenentscheid beschränkte Anfechtungsmöglichkeit nicht zugelassen wäre. In Analogie zu den Bestimmungen über die Appellation und die Kassationsbeschwerde muss es möglich sein, gegen den in der Strafverfügung enthaltenen Kostenentscheid beim Obergericht Rekurs einzulegen. Es käme einer völlig unnötigen Erweiterung gleich, wenn im Verfahren der auf den Kostenpunkt beschränkten Einsprache gegen eine Strafverfügung zunächst der Gerichtspräsident mit der Sache befasst werden müsste, und erst der von ihm gefällte Entscheid mittels Rekurses an das Obergericht weitergezogen werden könnte.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Juli 1980