SOG 1980 Nr. 18
§ 136 Abs. 3 StPO. Rechtsnatur der Strafverfügung und der gegen sie erhobenen Einsprache. Es gibt keine Teileinsprache mit der Wirkung, dass ein Teil der Strafverfügung bestehen bliebe und zu einem rechtskräftigen Urteil würde.
Die Polizei stellte bei einer Hausdurchsuchung im Domizil des P. D. drei Faustfeuerwaffen sicher. P. D. hatte sie ohne Waffenerwerbsschein in Biberist gekauft. Ferner hatte er eine der Waffen bei einer Autofahrt mit sich getragen, ohne dass er im Besitze eines Waffenscheines gewesen wäre. Wegen dieser Sache erliess der zuständige Untersuchungsrichter gegen P. D. eine Strafverfügung wegen verbotenen Waffentragens, welche auf eine Busse von Fr. 120.-- und auf Einziehung der drei Waffen lautete. Gegen die Einziehung der Waffen führte P. D. beim Obergericht Beschwerde. Der Präsident der Strafkammer verfügte, die Beschwerde sei als Einsprache gegen die Strafverfügung zu betrachten und es sei die Sache durch den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten zu beurteilen. In seinem Urteil sprach der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten P. D. des unerlaubten Waffenerwerbs und des verbotenen Waffentragens schuldig, verurteilte ihm zu einer Busse von Fr. 120.--, ordnete den Einzug der drei Waffen samt Munition an und erklärte sie als dem Staat verfallen. P. D. erhob gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde. Er machte vorab Verletzung von prozessrechtlichen Vorschriften geltend und führte hierzu aus, die Strafverfügung sei hinsichtlich der ausgefällten Busse - welche bezahlt worden sei - in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtskraft sei auch die Nicht-Verurteilung durch den Untersuchungsrichter wegen verbotenen Waffenerwerbs teilhaftig geworden; der Amtsgerichtspräsident habe hierüber nicht mehr befinden dürfen. Lediglich hinsichtlich der Verfügung, die beschlagnahmten Waffen seien einzuziehen und würden dem Staat verfallen, sei die Strafverfügung nicht rechtskräftig geworden, weil sie in diesem Punkt angefochten worden sei. Die Verurteilung wegen verbotenen Waffenerwerbs stelle zudem eine Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" dar. In materiellrechtlicher Beziehung machte der Beschwerdeführer geltend, die Einziehung der Waffen sei unverhältnismässig. Das Obergericht wies die Kassationsbeschwerde ab. Für den formellen Beschwerdepunkt verwies es auf die Erwägungen der Vorinstanz, die es wörtlich wiedergab und als zutreffend erklärte und zu denen es nichts mehr beizufügen hatte. Die betreffenden Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten lauteten folgendermassen:
"Im vorliegenden Verfahren möchte der Beschuldigte nur noch die Frage des Waffeneinzuges zur Beurteilung bringen. Die ausgefällte Busse wegen verbotenen Waffentragens anerkennt er. Er erhebt daher eine Teileinsprache und will einen Teil der Strafverfügung als rechtskräftiges Urteil gelten lassen. Es stellt sich die Frage, ob eine derartige Beschränkung der Einsprache überhaupt zulässig, d. h. möglich sei. Im Interesse eines raschen und billigen Strafverfahrens sieht § 7 GO vor, dass der Untersuchungsrichter Übertretungen mit Strafverfügung beurteilt, wenn höchstens eine Busse in Frage kommt. In weniger schwerwiegenden Fällen wird also ein einfaches Verfahren zur Verfügung gestellt, indem der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten die Strafverfügung im Sinne eines Urteilsvorschlages präsentiert. Der Beschuldigte hat dann die Möglichkeit, den Vorschlag gegen sich gelten zu lassen oder Einsprache zu erheben, um die Sache vor dem Richter in einem ordentlichen Strafverfahren entscheiden zu lassen, Damit werden die Prozessmaximen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit wie auch der Anspruch des Beschuldigten auf Gehör und Verteidigung gewahrt. Die Einsprache ist nicht ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn; denn der Einsprecher verlangt nur die Behandlung durch ein ordentliches Gericht, nicht eine Nachprüfung eines für ihn nachteiligen Entscheides (Hauser, Strafprozessrecht, S. 236).So ist die Einsprache nicht im 11. Abschnitt bei den Rechtsmitteln geregelt, sondern nur im 8. Abschnitt im Zusammenhang mit der Strafverfügung. Diese hat die Bedeutung eines Urteilsvorschlages, der als solcher mittels Einsprache ausgeschlagen werden kann. Die Einsprache bewirkt gemäss § 136 Abs. 3 StPO, dass die Strafverfügung dahinfällt und das ordentliche Verfahren Platz greift. Der Richter ist in der Beurteilung frei; er ist weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht durch die dahingefallene Strafverfügung gebunden. Logischerweise gilt das Verbot der "reformatio in peius" nicht (in § 136 Abs. 1 StPO bleibt denn auch § 165 unerwähnt). Vom Sinn und Zweck des Verfahrens mit Strafverfügung her gesehen, ist eine Teileinsprache mit der Folge, dass ein Teil der "angefochtenen" Strafverfügung bestehen bleibt und im Sinn von § 136 Abs. 1 StPO zu einem rechtskräftigen Urteil wird, nicht denkbar, weil mit dem System völlig unvereinbar. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall die Busse bereits bezahlt hat. Folglich ist durch die als Einsprache zu behandelnde Eingabe des Beschuldigten die Strafverfügung vom 1. Februar 1980 als hinfällig zu betrachten. Denn es kann andererseits nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte angesichts der oben dargelegten Rechtslage auf die Erhebung der Einsprache verzichten möchte. Wegen der Einziehung der Waffen will er auf jeden Fall eine gerichtliche Beurteilung. Die Frage, ob der Untersuchungsrichter im Hinblick auf den Einzug der Waffen eine Strafverfügung hätte erlassen dürfen, kann offen bleiben".
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. November 1980