SOG 1980 Nr. 24
§ 24 Abs. 1 alt BauG. Grundeigentümerbeiträge, Vorteilsprinzip:
- Dass ein Grundstück bisher genügend erschlossen war, heisst noch nicht, dass ihm aus der Erstellung einer zusätzlichen Erschliessungsstrasse keinerlei Vorteil erwächst. Der Vorteil kann darin liegen, dass in Zuge einer zunehmenden Überbauung der Nachbarschaft ohne die zusätzliche Strasse die Verkehrsverhältnisse auf dem bisherigen Zufahrtsweg unhaltbar würden.
Das im steilen Gelände oberhalb des Dorfkerns Hägendorf gelegene Grundstück des P. S. war, als P. S. es kaufte, nur über den Weinhaldenweg, ein steiles, direkt den Hang hinauf führendes Strässchen, erreichbar. Die Gemeinde beschloss dann den Bau neuer Erschliessungsstrassen, welche dem Hang entlang führen. Im Rahmen dieser Planung wurde die Erstellung einer neuen Querverbindungsstrasse zwischen der Allerheiligenstrasse und dem genannten Weinhaldenweg beschlossen. Die neue Strasse grenzt ein Stück weit an das Grundstück des P. S. Um zum Haus zu gelangen, das heute auf dem Grundstück S. steht, muss man -- bei der heutigen Anlage der Zugänge --, auch wenn man über die neue Strasse herankommt, noch einige Meter weit den Weinhaldenweg benutzen. Die Gemeinde legte für die neue Strasse (genannt Weinhaldenfeldstrasse) einen Perimeterplan auf, welcher auch P. S. mit einem Kostenanteil belastet. P. S. erhob gegen den Plan Einsprache an den Gemeinderat und Beschwerde an die Schätzungskommission. Als er damit keinen Erfolg hatte, reichte er beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er machte hier in erster Linie geltend, sein Grundstück sei durch den Weinhaldenweg erschlossen, die neue Strasse bringe dem Grundstück gar keinen Vorteil. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Beschwerdepunkt wie folgt:
Es trifft zu, dass man heute auch über den Weinhaldenweg zur Liegenschaft des Beschwerdeführers fahren kann (auf der Route Ernetstrasse-Weinhaldenweg).Es trifft auch zu, dass verschiedene Liegenschaften den Weinhaldenweg als Zufahrt benützen müssen, weil sie nicht direkt an eine der neuen Hangstrassen grenzen. Auch der Beschwerdeführer wird, so wie sein Haus nun platziert ist, stets auf ein kleines Stück des Weinhaldenweges angewiesen sein. Aus diesen Gründen trifft es auch zu, dass der Weinhaldenweg nicht schlechthin einen Fussweg darstellt. Er wird zweifellos auch in Zukunft befahren werden müssen. Die Gemeinde bestreitet das auch gar nicht; als zukünftige Regelung sieht sie für die einzelnen Abschnitte des Weinhaldenweges ein Fahrverbot vor mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet". Aber auch wenn der Weinhaldenweg an sich befahrbar ist und in beschränktem Ausmass befahren werden darf, ist damit nicht gesagt, dass die neue Strasse nicht auch den Anstössern des Weinhaldenweges Vorteile bringt, die beitragsrechtlich erheblich sind. Der Augenschein hat gezeigt, dass das an den Weinhaldenweg anstossende Land noch nicht voll überbaut ist. Die Überbauung ist im Fluss; ständig entstehen -- und zwar gerade auch in direkter Nähe des Grundstückes des Beschwerdeführers -- neue Häuser. Es besteht nun überhaupt kein Zweifel, dass der Weinhaldenweg, wenn er einziger Zubringer zu der zu erwartenden anstossenden Bebauung wäre, in seinem heutigen Zustand unhaltbar würde. Er ist schmal (im Durchschnitt zirka 4 m), verwinkelt, ohne Trottoir, zum Teil ausserordentlich steil, was sich besonders im Winter auswirkt. Er müsste auf jeden Fall saniert werden. Anstelle eines Ausbaus des Weinhaldenwegs hat nun die Gemeinde eine Sanierung dieses Gebietes durch Hangstrassen gewählt, wobei der Weinhaldenweg -- von der Zufahrt einiger "eingeschlossener" Liegenschaften abgesehen - die Funktion einer Fussgängerverbindung erhält. Es ist dies ein Planungsentscheid, der einleuchtet und der verbindlich ist. Ein Ausbau des Weinhaldenwegs, der für die zu erwartende Überbauung wirklich genügt, wäre wegen der Steilheit der Strasse und wegen des ganzen Terrainverlaufs nicht verantwortbar gewesen. Das System der Hangstrassen überzeugt. Der Vorteil, den sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss, liegt somit darin, dass für die Zufahrt zu seiner Liegenschaft die Verkehrsverhältnisse saniert werden, welche sonst, wenn das Gebiet nur auf den Weinhaldenweg angewiesen wäre, im Zuge der zunehmenden Anstossüberbauung unhaltbar würden. Der Beschwerdeführer kann demgegenüber nicht geltend machen. sein Grundstück sei seit jeher durch den Weinhaldenweg erschlossen gewesen, es sei sogar schon vorher, d. h. vor ihrem heutigen Neubau, ein Haus auf dem Grundstück gestanden. Das ist nicht entscheidend. Gewiss mochte der Weinhaldenweg als Erschliessungssträsschen genügen, solange nur wenige Häuser daran lagen. Aber deren Eigentümer haben kein Exklusivrecht auf die Benutzung der betreffenden öffentlichen Strasse. Die andern Anstösser haben ebenso sehr Anspruch darauf, die Strasse zu benutzen, und wenn dann die Strasse für die vermehrte Nutzung nicht mehr ausreicht, haben sämtliche Eigentümer an die Sanierung beizutragen im Rahmen des Beitragsrechts. Da die Sanierung, wie gesagt, begründeterweise mit Hilfe von Hangstrassen durchgeführt wird, haben die besagten Eigentümer an die Kosten dieser Strassen beizutragen und können nicht, wie das der Beschwerdeführer tut, geltend machen, dass an "ihrer" Strasse, nämlich dem Weinhaldenweg, nichts verbessert werde. Im Übrigen besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch abgesehen vom eben Gesagten auch ganz direkte Vorteile aus der neuen Strasse zieht, vor allem wenn man an den Unterschied zwischen vorher und nachher bei winterlichen Verhältnissen denkt. Nach allem ist der Einwand, die Weinhaldenfeldstrasse ergebe für das Grundstück des Beschwerdeführers überhaupt keinen Vorteil, weil dieser den Weinhaldenweg benutzen könne, nicht haltbar.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 1980