SOG 1980 Nr. 27

 

 

§ 36 KBR. Zum Begriff der Grünfläche. Parkplätze, die mit sog. Rasensteinen belegt sind, gehören nicht zur Grünfläche.

 

 

Das Verwaltungsgericht hatte als Beschwerdeinstanz Einsprachen gegen ein Baugesuch zu überprüfen. Im Prozess war unter anderem umstritten, ob das Baugesuch der Grünflächenregelung des § 36 KBR widerspreche, wobei sich insbesondere fragte, ob Auto-Abstellplätze, welche mit sogenannten Rasensteinen belegt sind, als Grünfläche anzuerkennen sind. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass durch § 36 KBR die bisherige städtische Regelung der Grünflächenziffer (§ 34 des Baureglementes der Stadt Solothurn) aufgehoben und ausschliesslich § 36 KBR anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung seien mit Rasensteinen belegte Parkplätze, wenigstens wenn sie, wie im konkreten Bauprojekt, als Abstellplätze für Besucher eines Restaurants bestimmt sind, nicht zur Grünfläche zu rechnen. Die Eigentümerin erhob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Im Besonderen zum besagten Grünflächenproblem äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Verwaltungsgericht die mit Rasensteinen belegten Flächen, die als Parkplätze dienen sollen, nicht in die Grünfläche eingerechnet hat. Soweit sie sich für ihre Kritik auf § 34 des städtischen Baureglementes beruft, geht ihre Argumentation bereits deshalb fehl, weil die Grünfläche nach Inkrafttreten des kantonalen Baureglementes am 1. Juli 1979 ausschliesslich nach § 36 KBR zu ermitteln ist. Wenn diese Vorschrift der Baubehörde erlaubt, im Einzelfall auch humusierte und begrünte Flächen über Einstellhallen Sockelgeschossen und ähnlichen Bauten als Grünfläche anzurechnen, so kann hieraus keineswegs gefolgert werden, dass auch oberirdische Autoparkplätze als Grünfläche gelten mussten. Voraussetzung für die Anrechnung der in § 36 KBR genannten Flächen bildet, dass "diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken". Dies trifft für Autoparkplätze klarerweise nicht zu; diese erfüllen nicht den Zweck der im Dienste der Wohnlichkeit stehenden ordentlichen Grünflächen und wirken auch nicht entsprechend, selbst wenn sie mit Rasensteinen belegt sind.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1980

 

Bundesgericht (I. Öffentlichrechtliche Abteilung), Urteil vom 18. März 1981