SOG 1980 Nr. 28
§ 42 KBR. Zur Frage, ob bezüglich der im Anhang IV zum KBR genannten Normzahlen neben einer Garage auch der zugehörige Garagevorplatz als Abstellplatz gilt.
In einem Beschwerdeverfahren, das die Baubewilligung für den Umbau eines Mehrfamilienhauses betraf und bei dem es im Besonderen um die Frage ging, wie mancher Auto-Abstellplatz auf dem betreffenden Grundstück zu erstellen sei, äusserte sich das Verwaltungsgericht zu diesem Punkte wie folgt:
Die Beschwerdeführer haben -- was unbestritten ist -- auf Grund von Anhang IV zum kantonalen Baureglement (KBR) auf dem Grundstück Nr. 1583 sechs Auto-Abstellplätze zu errichten. Es fragt sich, ob neben den zwei vorgesehenen Garagen auch die zugehörigen Garagevorplätze im Sinne der einschlägigen Vorschriften als Abstellplätze gelten. § 42 KBR und Anhang IV zum KBR sagen nichts Ausdrückliches darüber. Die Frage ist deshalb durch Auslegung zu lösen; die Anwendung der im Anhang IV festgesetzten Normzahlen setzt eine Beantwortung der Frage auf Grund kantonalen Rechts voraus. Der Vertreter des Bau-Departementes hat an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erklärt, dass für Wohnbauten Garagevorplätze als Abstellplätze angerechnet werden können, wenn es im konkreten Fall um einen zusätzlichen Abstellplatz für die gleiche Wohnung geht, für die die Garage dient, und wenn sich der Vorplatz bezüglich Anlage, Ausmass und Neigung als Abstellplatz eignet. In allen andern Fällen dürfen Garagevorplätze nicht zusätzlich zur zugehörigen Garage als Abstellplätze mitgezählt werden. Diese Auffassung stimmt überein mit einer Stellungnahme, welche das kantonale Raumplanungsamt dem Verwaltungsgericht auf Anfrage hin zukommen liess. Der Vertreter des Bau-Departementes hat denn auch ausdrücklich auf diese Stellungnahme verwiesen. Die Auffassung des Bau-Departementes, die im Resultat mit derjenigen der Beschwerdeführer übereinstimmt, überzeugt. Auf der einen Seite leuchtet ein, dass nicht durchgehend alle Garagevorplätze als Abstellplätze mitgezählt werden dürfen. Wo Garage und Garagevorplätze von Personen, die nicht in einer besondern persönlichen Beziehung zueinander stehen, als Abstellplatz benützt werden, wird dies immer wieder dazu führen, dass wegen der Gefahr der Blockierung die eine oder die andere der beiden Abstellmöglichkeiten effektiv nicht benutzt werden kann. Anders in dem vom Bau-Departement anvisierten Fall: Wird der Garagevorplatz als zusätzlicher Abstellplatz benutzt für die gleiche Wohnung, für die auch die Garage dient, ist das Blockierungsproblem nicht gravierend, weil der auf dem Garagevorplatz stehende Zweitwagen des Garagebesitzers oder der Wagen seines Familienangehörigen oder seines Besuchers normalerweise ohne Schwierigkeiten rasch verstellt werden kann, wenn die Garage zugänglich gemacht werden soll. Die Vorschriften über die privaten Abstellplätze dürfen nicht zum vornherein ausdehnend interpretiert werden. Nicht nur deswegen, weil sie bedeutende Eingriffe ins Eigentum darstellen, die den Grundsatz der Proportionalität respektieren müssen, sondern auch deswegen, weil bei ausdehnender Interpretation auch Konflikte mit andern öffentlichen Interessen entstehen: Zu grosse Anforderungen betreffend private Abstellplätze gefährden, speziell in den bereits überbauten Strassenzügen, die Vorgärten, Eine "Verasphaltierung" der Vorgärten über das unbedingt nötige Mass hinaus steht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer wohnlichen "Quartierlandschaft". Bei der Anwendung der Vorschriften über die Abstellplätze ist demnach auch vom öffentlichen Interesse aus darauf zu achten, dass nicht mehr verlangt wird, als vom Parkierungsproblem aus unbedingt erforderlich ist. Von daher gesehen erscheint die differenzierende Stellungnahme des Bau-Departementes zur Frage der Garagevorplätze als richtig; § 42 KBR und Anhang IV zum KBR sind entsprechend zu verstehen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Mai 1980