SOG 1980 Nr. 30

 

 

Art. 265d ZGB; § 12 VRG. Sind die künftigen Adoptiveltern legitimiert, einen Entscheid über das Absehen von der Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption zu verlangen?

 

 

In dem vorn unter Nr. 20 erwähnten Verwaltungsgerichtsverfahren, bei dem es materiell ausschliesslich um die Frage ging, ob von der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption abgesehen werden könne, prüfte das Verwaltungsgericht von Amtes wegen die Frage, ob der Adoptionsvater in spe legitimiert ist, in der Zustimmungsfrage Beschwerde zu erheben. Es führte dazu aus: Die Beschwerdelegitimation hängt davon ab, ob die künftigen Adoptiveltern legitimiert sind, bei der ersten Instanz eine Entscheidung über das Absehen von der Zustimmung nach Art. 265d ZGB zu verlangen. Ist hierfür die Legitimation gegeben, dann ist, wenn die Behörde gegen die Gesuchsteller entscheidet, für diese auch die Beschwerdelegitimation gegeben. Die Doktrin nimmt an, dass die künftigen Adoptiveltern legitimiert seien, einen Entscheid nach Art. 265d ZGB auszulösen (vgl. Hegnauer, Kommentar, N 8 zu Art. 265d).Dem ist zuzustimmen; immerhin ist der Vorbehalt anzubringen, dass nicht jeder, der erklärt, er möchte ein Kind adoptieren, über dessen Eltern eine amtliche Untersuchung im Sinne von Art. 265c Ziff. 2 ZGB in Gang setzen kann. Es müssen zum mindesten diejenigen materialen Voraussetzungen der Adoption, die ohne besondere Abklärung feststellbar sind, gegeben sein (Pflegeverhältnis von wenigstens zwei Jahren; altersmässige Voraussetzungen).Das trifft nun aber im vorliegenden Fall offensichtlich zu, so dass für Herrn Z die Legitimation zur Gesuchstellung nach Art. 265c/265d ZGB und damit auch zur Beschwerdeführung gegeben ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1980