SOG 1980 Nr. 33

 

 

Art. 4, Art. 10 Abs. 2 AHVG. Unter welchen Voraussetzungen unterliegen Strafgefangene ausnahmsweise der AHV-Beitragspflicht als Erwerbstätige?

 

 

E. M. befand sich in der Strafanstalt Oberschöngrün im Strafvollzug. Während 25 Tagen arbeitete er von der Strafanstalt aus in der Firma Scintilla AG in Zuchwil. Er erhielt für diese Zeit ein erhöhtes Peculium. In der Folge erliess die kantonale Ausgleichskasse eine Feststellungsverfügung betreffend AHV-Beiträge des Herrn M. für die Zeit des Strafvollzuges. Sie stellte fest, dass E. M. als Nichterwerbstätiger zu behandeln sei und zwar auch für die Zeit des externen Industrieeinsatzes. Für letzteres berief sich die Kasse auf Rz 232 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen und fügte bei, zwischen E. M. und der Firma Scintilla habe nie ein direktes Vertragsverhältnis bestanden, ihm sei auch für diese Zeit nur ein Peculium ausbezahlt worden. - E. M. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde und beanstandete die Verfügung in Bezug auf den externen Industrieeinsatz. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung:

 

Die Ausgleichskasse beruft sich zur Begründung der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 9. Juli 1980 auf Randziffer 232 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Nach ihr gelten Personen, die sich zur Verbüssung einer Strafe in einer Anstalt aufhalten, als nichterwerbstätig, wenn sie während des Anstaltsaufenthaltes kein Erwerbseinkommen im Dienste eines Dritten oder der Anstalt erzielen. Der Verdienstanteil im Sinne von Art. 376 ff. StGB (sog. peculium) gilt nicht als Erwerbseinkommen. In seinem Entscheid vom 31. März 1952 (ZAK 1952, S. 187 ff.) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass Insassen von Anstalten als Nichterwerbstätige gelten, wenn sie ausserstande sind, selbst für ihren vollen Unterhalt aufzukommen. Entspricht jedoch ihre Arbeit wertmässig mindestens den Aufwendungen für den Unterhalt, so sind sie als Arbeitnehmer der Anstalt zu betrachten, Entscheidend ist danach nicht, ob sich jemand in einer Anstalt aufhält, sondern einzig, ob jemand in unselbständiger Stellung marktwirtschaftlich wertvolle Arbeit für einen andern leistet. Der Entscheid des EVG überzeugt und kann kaum als überholt durch die zitierte Wegleitung angesehen werden. Vielmehr ist die erwähnte Randziffer dieser Wegleitung in diesem Sinne zu verstehen. Demnach ist die Verfügung der Ausgleichskasse in der vorliegenden Form nicht haltbar. Bei Anstaltsinsassen muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob der Betreffende tatsächlich wertmässig Arbeit leistet, die mindestens für seinen Unterhalt ausreicht. Auf das Vertragsverhältnis kommt es nicht an. Über den Wert der vom Beschwerdeführer während seines Industrieeinsatzes geleisteten Arbeit liegen keinerlei Angaben vor. Die Ausgleichskasse hat deshalb abzuklären, ob dieser Arbeitserwerb nicht mindestens den Aufwendungen für den Unterhalt des Strafverbüssenden entspricht. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1980