SOG 1980 Nr. 34

 

 

Art. 29 lit. f Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung. Anforderungen an den Arbeitslosen bezüglich persönlicher Bemühungen um Arbeit.

 

 

Die staatliche Arbeitslosen-Versicherungskasse stellte die arbeitslose Kindergärtnerin Frau K. für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, dass "ausreichende eigene Arbeitsbemühungen fehlen". Frau K. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die prekäre Arbeitsmarktsituation in den Lehrerberufen und erklärte, "alles Menschenmögliche" versucht zu haben, um eine Stelle zu finden. Bezüglich der von ihr verlangten Arbeitsbemühungen auf ausserberuflichem Gebiet verwies sie auf mehrere Vorsprachen beim städtischen Arbeitsamt Solothurn, die aber keinen Erfolg gebracht hätten. Erst vor kurzem habe sie erfahren, dass sie sich für die Stellenvermittlung auch direkt an das Kantonale Arbeitsamt wenden könne. - Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab, mit folgender Begründung:

 

Art. 23 Abs. 2 AlVG verpflichtet die stellenlosen Versicherten unter anderem dazu, "sich den Weisungen der Arbeitsämter zur Übernahme zumutbarer Arbeit zu unterziehen" und "sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen". Nach Art. 29 Abs. 1 lit. f AlVG hat die Kasse einen Versicherten in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie feststellt, "dass er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht". Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 29 Abs. 2 AlVG). Die Verpflichtung, "sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen", zählt nach der Praxis zu den wichtigsten Obliegenheiten der arbeitslosen Versicherten, dient sie doch dem Ziel, die Dauer der Arbeitslosigkeit möglichst kurz zu halten. Es versteht sich freilich, dass ein Versicherter nicht gehalten ist, jegliche Arbeit anzunehmen. Er ist lediglich dazu verpflichtet eine im Sinne von Art. 9 AlVV "zumutbare" Arbeit zu akzeptieren, wozu aber nach der Gerichtspraxis grundsätzlich auch eine ausserberufliche Tätigkeit gehört (vgl. BGE 104 V 199).Wichtig ist auch die Feststellung, dass der Versicherte die Pflicht hat, selber Anstrengungen um eine Anstellung zu unternehmen und sich nicht einfach darauf beschränken darf, sich um allfällige ihm vom Arbeitsamt zugewiesene Stellen zu bewerben (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. November 1980 i.S. Marrer). Frau K. wurde am 19. September 1980 durch ein Schreiben des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn aufgefordert, sich auch um ausserberufliche Stellen zu bemühen. Gemäss dem Formular "Nachweis eigener Arbeitsbemühungen" hat sich die Versicherte zwischen Mitte September und Anfang November 1980 persönlich beim Arbeitsamt sowie telefonisch beim Erziehungsdepartement und der Arbeitsamt sowie telefonisch beim Erziehungsdepartement und der Schuldirektion nach freien Stellen erkundigt. Ausserdem hat sie jeweils das Amtsblatt, das Schulblatt sowie die Solothurner Zeitung auf offene Stellen hin konsultiert. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstrengungen praktisch vollumfänglich auf Stellen im pädagogischen Bereich konzentriert hat. Zwar ist es durchaus einfühlbar, dass die Versicherte nach Möglichkeit in ihrem angestammten Berufsfeld tätig sein möchte. Wenn aber -- wie sie in ihrer Beschwerde eigens hervorhebt - die Situation auf dem entsprechenden Stellenmarkt dermassen prekär ist, muss sie sich wohl oder übel nach einer ausserberuflichen Tätigkeit umsehen. Wie die Beschwerdeführerin einräumt, ist sie grundsätzlich dazu gewillt und weist in diesem Zusammenhang auf diverse Vorsprachen beim Städtischen Arbeitsamt hin. Gemäss den oben in Ziffer 2 gemachten Ausführungen, ist es jedoch nicht ausreichend, wenn ein Versicherter sich mit der Benützung des Stellenvermittlungsdienstes des Arbeitsamtes - des städtischen wie des kantonalen - begnügt. Dieser ist nämlich nur mässig ausgebaut und daher nicht in der Lage, den arbeitslosen Versicherten erschöpfende Auskunft über freie Stellen zu verschaffen. Viel erfolgversprechender sind erfahrungsgemäss die eigenen, auf persönlicher Initiative gründenden Bemühungen der Versicherten. Die Lektüre von Stelleninseraten -- wie sie von der Beschwerdeführerin betrieben wird - ist dabei sicher ein zweckmässiges, doch längst nicht das einzige mögliche Mittel, Schriftliche Anfragen und persönliche Vorsprachen an Orten, wo die Versicherte nach ihrer Auffassung eine ihr zumutbare Arbeit verrichten könnte -selbst wenn keine diesbezüglichen Stellenausschreibung vorliegt - gehören durchaus auch zu den verlangten eigenen Arbeitsbemühungen. Von da her besehen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor allem im ausserberuflichen Bereich zu wenig unternommen hat, um zu einer Anstellung zu gelangen. Die Voraussetzungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung müssen somit als erfüllt angesehen werden.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1980