SOG 1980 Nr. 8

 

 

Art. 46 SchKG; Art. 23 ZGB. Anforderungen an den Nachweis, dass ein bisheriger Wohnsitz aufgegeben ist. Der innere Wille zur Beibehaltung eines Wohnsitzes ist aus den objektiv erkennbaren Umständen abzuleiten.

 

 

In der Betreibung Nr. 16891 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurde der Zahlungsbefehl dem Schuldner in G. zugestellt. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und reichte zudem bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Aufsichtsbeschwerde ein mit dem Begehren, die Betreibung sei aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz seit Jahrzehnten in L. und nicht in G. Die angefochtene Zustellung des Zahlungsbefehls verstosse daher gegen Art. 46 SchKG. Wenn der Beschwerdeführer oft in seinem Elternhaus in G. übernachte und an diesem Ort eine Zustelladresse habe, so nur deshalb, weil er im Zuge eines Ehetrennungsverfahrens durch Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten verpflichtet wurde, die eheliche Wohnung in L. zu verlassen. Dies ändere aber nichts daran, dass er dennoch weiterhin seinen Wohnsitz in L. habe, wo er nach wie vor seine Schriften deponiert habe und Steuern bezahle. Er gedenke nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens in das ihm gehörende Haus in L. zurückzukehren, -- Das Betreibungsamt beantragte Abweisung der Beschwerde und machte geltend, der Zahlungsbefehl sei am Aufenthaltsort des Schuldners zugestellt worden. Das entspreche Art. 48 SchKG, denn durch seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung in L. habe der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben, ohne in der Folge einen neuen zu begründen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hiess die Beschwerde gut und hob die Betreibung auf, mit folgender Begründung:

 

1. Betreibungsort des privaten Schuldners ist grundsätzlich sein Wohnsitz (Art. 46 Abs. 1 SchKG).Damit wird auf den Wohnsitzbegriff des ZGB verwiesen (Art. 23 ff. ZGB).Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können nach Art. 48 SchKG an ihrem Aufenthaltsort betrieben werden. Dies gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch für Fälle, da der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen (Jäger, SchKG-Kommentar I, S. 86; Fritzsche I, S. 82; BGE 57 III 172).Zwar ist der letztgenannte Tatbestand rein zivilrechtlich betrachtet gar nicht möglich (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Bucher, Berner Kommentar, N 15 zu Art. 24), entspricht aber in hohem Masse der Rechtswirklichkeit und ist darum auch im Vollstreckungsrecht richtigerweise berücksichtigt. Zumal im vorliegenden Falle von keiner Seite die Begründung eines neuen Wohnsitzes durch den Schuldner behauptet wird, lautete die hier zu entscheidende Frage: Hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L. aufgegeben? -- Wenn ja, erfolgte die Betreibung am Aufenthaltsort zu Recht und es ist die Beschwerde abzuweisen. Im anderen Fall müsste die Beschwerde dagegen gutgeheissen werden. Allgemein ist der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB durch zwei Merkmale bestimmt: das objektive Moment der körperlichen Anwesenheit und das subjektive Moment der Absicht dauernden Verbleibens. Eine Wohnsitzbegründung erfolgt somit "corpore et animo" (Bucher, N 8 zu Art. 23).Das eine ohne das andere Element hat keinen wohnsitzverändernden Einfluss. Dies geht auch aus der gemeinrechtlichen Formel hervor, wonach der Wohnsitz "corpore aut animo" beibehalten werde (Bucher, N 10 zu Art. 23).Zur Beibehaltung eines Wohnsitzes bedarf es also nicht beider Elemente, die für seine Begründung notwendig sind; eines genügt. Es ist darum die Beibehaltung des Wohnsitzes möglich, ohne an diesem körperlich anwesend zu sein (Bucher, N 16 zu Art. 23).

 

2. Der Beschwerdeführer ist an seinem behaupteten Wohnsitz seit über drei Jahren nicht mehr körperlich anwesend. Hingegen beruft er sich auf seinen Willen, sobald als möglich dorthin zurückzukehren. Dieses subjektive Element ist allerdings weitgehend nur durch äussere Gegebenheiten feststellbar und allenfalls beweisbar (BGE 97 III ff.).Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem auf die Tatsache, dass er seine Schriften in L. deponiert habe und an diesem Ort immer noch Steuern bezahle. Diese Tatsachen sind nach gefestigter Ansicht blosse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens, bzw. zurückzukehren, doch für sich allein nicht entscheidend (Bucher, N 36 zu Art. 23 mit vielen Iudikaturhinweisen). Immerhin wird gerade der Tatsache der Steuerpflicht an einem bestimmten Ort stets wieder besonderes Gewicht beigemessen (BGE 97 II 6).-- Wichtig sind allemal auch die Wohnverhältnisse (Bucher, N 35 zu Art. 23).Gerade wo eine eigene Liegenschaft besteht -- wie im vorliegenden Fall --, ist eher auf die Absicht, diesen Wohnsitz beizubehalten, zu schliessen als im Falle einer Mietwohnung mit kurzer Kündigungsfrist. Wie aus den herangezogenen Ehescheidungsakten hervorgeht, ist die fragliche Liegenschaft in L. auf den Namen des Beschwerdeführers im Grundbuch eingetragen. Dass er nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens wieder in sein Haus zurückkehren würde, ist anscheinend auch von Seiten seiner Ehefrau nie bestritten gewesen. Diese hat denn auch erklärt, nach der Ehescheidung nach O. zu ziehen. Ein nicht unwesentliches Indiz für oder gegen die Beibehaltung eines Wohnsitzes stellen auch die Wohnverhältnisse am Aufenthaltsort dar (vgl. BGE 97 III ff., der im Sachverhalt dem vorliegenden Fall ähnlich ist).Das vom Beschwerdeführer in G. bewohnte Haus gehörte seinen 1976, bzw. 1979 verstorbenen Eltern und steht heute im Eigentum seines Bruders. Der Beschwerdeführer hat dieses Haus somit während längerer Zeit zusammen mit einem Elternteil bewohnt, der nicht zuletzt die Aufgabe hatte, an ihn adressierte Postsendungen entgegen zu nehmen. Da der Beschwerdeführer selber in Basel arbeitet, gemäss den Angaben in der Beschwerde bisweilen dort übernachtet, stellt das Haus in G. für ihn wohl nur ein Zustelldomizil mit Übenachtungsmöglichkeit dar. Da dieses Haus nicht ihm selber gehört, dürfte es ihm auch nicht möglich sein, es nach seinen Wünschen zu einer auf Dauer angelegten Wohnung umzugestalten. Auch dieses Faktum spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nur so lange als nötig in G. wohnen wird, sich im übrigen aber auf eine baldige Rückkehr nach L. einstellt.

 

3. In Berücksichtigung all der genannten Feststellungen erscheint es genügend dargetan, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L. nicht aufgegeben hat. Zwar ist er "corpore" seit längerem nicht mehr da anwesend, doch wird ja, wie gezeigt wurde, der Wohnsitz "corpore aut animo" beibehalten. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz "animo" beibehalten hat, wurde durch Heranziehen mehrerer objektiver Tatsachen, die aber einen Schluss auf seinen inneren Willen zulassen, gezeigt. Wenn auch diese einzelnen Merkmale für sich genommen nur Indizien darstellen, lässt sich aus der Zusammenfügung mehrerer solcher Indizien doch ein deutliches, beweiskräftiges Bild erkennen. Zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in L. "animo" beibehalten hat, was in Berücksichtigung der erwähnten Tatsachen auch für Dritte erkennbar sein musste, wurde der Zahlungsbefehl Nr. 16891 von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgefertigt. Die Beschwerde ist darum gutzuheissen und die Betreibung Nr. 16891 aufzuheben.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 25. Juli 1980