SOG 1981 Nr. 10

 

 

Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG. Auch wenn der am allgemeinen Betreibungsort betriebene Schuldner nicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einvernommen werden konnte, hat das Betreibungsamt bei erfolglosem Versuch des Pfändungsvollzuges dem Gläubiger eine leere Pfändungsurkunde mit der Wirkung eines definitiven Verlustscheines auszustellen.

 

 

Der Gläubiger, der den Schuldner vorgängig betrieben und im anschliessenden Anerkennungsprozess obsiegt hatte, stellte beim Betreibungsamt das Pfändungsgesuch. Für den Fall, dass die Betreibung erfolglos verlaufen sollte, verlangte er die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines. Da der Schuldner unbekannten Aufenthaltes war, konnte die im Amtsblatt angekündigte Pfändung nicht vollzogen werden. Das Betreibungsamt gab dem Gläubiger von diesem Ausgang Kenntnis und erklärte zugleich, es könne ihm den gewünschten Verlustschein nicht ausstellen. Denn es habe den Schuldner nicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse befragen können und es stehe daher nicht fest, ob er in der Schweiz nicht wenigstens Aktiven besitze. -- Der Gläubiger erhob darauf gegen das Betreibungsamt Beschwerde und verlangte, dieses habe ihm in der fraglichen Betreibung einen Pfändungsverlustschein auszustellen. -- Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

 

Mit der Fortsetzung der Betreibung hat das Betreibungsamt anerkannt, dass der ordentliche (allgemeine) Betreibungsort immer noch G. ist. Die Fortsetzung der Betreibung am ordentlichen Betreibungsort führt nun aber, wenn kein pfändbares Vermögen vorgefunden wird, zur Ausstellung einer leeren Pfändungsurkunde (BGE 90 III 81 und 83).Diese hat die Bedeutung eines definitiven Verlustscheines (Art. 115 Abs. 1 SchKG).

 

Voraussetzung einer solchen Urkunde ist nicht, dass der Schuldner über seine Aktiven einvernommen werden kann. In dem vom Betreibungsamt erwähnten Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. November 1946 (BlSchK 1949 S. 49 f.) wird zwar die gegenteilige Auffassung vertreten. Sie wird damit begründet, dass das Amt mit der Ausstellung definitiver Verlustscheine nach aussen bezeuge, die Verwertung aller dem Schuldner gehörigen in der Schweiz befindlichen Aktiven habe zur Deckung der Betreibungsforderungen nicht ausgereicht; das zu überprüfen sei dem Amt, solange es den Schuldner nicht einvernehmen könne, gar nicht möglich. -- Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Mit der Ausstellung eines Verlustscheines bezeugt das Betreibungsamt lediglich, dass die Durchführung einer auf Erfassung des ganzen Schuldnervermögens gerichteten Betreibung am allgemeinen Betreibungsort ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist (vgl. BGE 90 III 80 f. und 83).Damit steht aber nicht fest, dass tatsächlich alle Aktiven erfasst worden sind. Auch wenn der Schuldner einvernommen werden kann, ist nicht sicher, dass alle Aktiven bekannt werden. Im Übrigen hätte es der Schuldner bei der erwähnten Auffassung des Zürcher Bezirksgerichtes in der Hand, die Ausstellung eines Verlustscheines dadurch zu verhindern, dass er beim Pfändungsvollzug nicht erscheint oder die Aussage verweigert. In einem solchen Fall darf jedoch, wenn der Schuldner auch durch Strafanzeige nicht zur Auskunft veranlasst werden kann, ein Verlustschein ausgestellt werden (BGE 69 III 75). Der Entscheid des Bundesgerichtes BGE 57 III 136 ff., auf den sich das Zürcher Urteil beruft, besagt nur, die Ausstellung eines Verlustscheines setze voraus, dass alle dem Betreibungsamt bekannten, in der Schweiz liegenden Vermögenswerte des Schuldners gepfändet worden sind (S. 137).Auch spätere Entscheide des Bundesgerichtes halten fest, dass die Betreibung an einem speziellen Betreibungsort (z. B. dem Arrestort) nicht zur Ausstellung eines Verlustscheines führen darf, wohl aber eine Betreibung am allgemeinen Betreibungsort, die auf Erfassung des Ganzen der schweizerischen Vollstreckung unterworfenen Vermögens des Schuldners gerichtet ist (BGE 90 III 80 f. und 83 und dort zitierte Entscheide, besonders BGE 39 II 384 f.).In einem Fall, wo der Schuldner die gepfändeten Gegenstände verkauft hatte und infolge seines Wegzuges ins Ausland nicht darüber befragt werden konnte, wer die Käufer seien, so dass es auch nicht möglich war, die Frage des gutgläubigen Besitzerwerbs in einem Widerspruchsverfahren abzuklären, entschied das Bundesgericht, dass das Betreibungsamt die Betreibungsverfahren abzuschliessen und den zu Verlust gekommenen Pfändungsgläubigern wie im Falle einer fruchtlosen Pfändung (Art. 115 Abs. 1 SchKG) oder einer Verwertung mit ungenügendem Erlös Verlustscheine auszustellen habe (BGE 97 III 29 f.).

 

Die Einvernahme des Schuldners beim Vollzug der Pfändung ist demnach nicht Voraussetzung für die Ausstellung eines Verlustscheines. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, eine leere Pfändungsurkunde mit der Wirkung eines definitiven Verlustscheines auszustellen.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 28. September 1981