SOG 1981 Nr. 1
Art. 289 Abs. 1 ZGB. Kindes-Unterhaltsbeiträge, die noch vor der Volljährigkeit des Kindes fällig geworden sind, kann der frühere Inhaber der elterlichen Gewalt auch noch nach der Volljährigkeit des Kindes im eigenen Namen geltend machen.
Am 2. Juli 1973 genehmigte der Eheschutzrichter eine Vereinbarung der Ehegatten C.-G. Die Vereinbarung hatte zum Inhalt, dass die Ehegatten sich auf unbestimmte Zeit trennen, dass das der Ehe entsprossene Kind Alberto der Ehefrau zugeteilt werde und dass der Ehemann der Ehefrau pro Monat Fr. 200.-- und dem Kinde bis zur Volljährigkeit Fr. 300.-- als Unterhaltsbeitrag zu entrichten habe. Im Jahre 1980 liess die Ehefrau den Ehemann für rückständige Unterhaltsbeiträge betreiben. Sie verlangte gestützt auf die Vereinbarung vom 2. Juli 1973 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 28'600.--, nämlich Unterhaltsbeiträge für sich in der Höhe von Fr. 12'000.-- und Unterhaltsbeiträge für den Sohn in der Höhe von Fr. 16'250.--. Der Ehemann wandte gegen das Rechtsöffnungsbegehren u. a. ein, die Ehefrau sei nicht legitimiert, die für den Sohn festgesetzten Unterhaltsbeiträge einzuverlangen. Der Sohn sei mittlerweile volljährig geworden; die für ihn festgelegten Beiträge könnten deshalb nur noch von ihm selbst geltend gemacht werden. -- Der Gerichtspräsident bewilligte die definitive Rechtsöffnung. Der Schuldner erhob Rekurs und machte, was die für den Sohn festgelegten Unterhaltsbeiträge anbetrifft, wiederum mangelnde Aktivlegitimation der Ehefrau geltend. Das Obergericht wies den Rekurs ab und äusserte sich zum besagten Einwand wie folgt:
Was die für den Sohn Albert festgelegten Unterhaltsbeiträge anbelangt, so ist unbestritten, dass die Gläubigerin diese Beiträge nur für die Zeit der Unmündigkeit des Sohnes geltend macht und dass sie während dieser Zeit Inhaberin der elterlichen Gewalt war. Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt. Das Kind ist auch Gläubiger des einzelnen fällig werdenden Unterhaltsbeitrages (Bühler/Spühler, Kommentar N 279 zu Art. 156 ZGB, BGE 98 IV 207).Der Gewaltinhaber oder der Vormund fordert die Unterhaltsbeiträge als gesetzlicher Vertreter des Kindes. Der Inhaber der elterlichen Gewalt ist jedoch in Betreibung und Prozess zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge in eigenem Namen legitimiert (Kommentar Bühler/Spühler, a.a.O., BGE 84 II 244 ff., 90 II 355, Rechenschaftsbericht Obergericht 1948 Nr. 24). Dieser durch die Praxis entwickelte Grundsatz gilt auch unter der Herrschaft des neuen Kindesrechtes (vgl. Bühler/Spühler a.a.O.). Die Gläubigerin war demnach befugt, die bis zur Volljährigkeit des Sohnes Alberto fällig werdenden Unterhaltsbeiträge im eigenen Namen einzufordern. Diese Befugnis ist mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes für die bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge nicht aufgehoben worden. Zum gleichen Ergebnis ist offenbar das Zürcherische Obergericht gelangt (vgl. bei Bühler/Spühler N 279 zu Art. 156 den Hinweis auf einen im Rechenschaftsbericht des Obergerichtes Zürich 1968 S. 248 N 4 publizierten entsprechenden Entscheid).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Februar 1981