SOG 1981 Nr. 24
§ 24 alt BauG. Grundeigentümerbeiträge, Vorteilsprinzip. Der Wert eines Grundstücks wird durch einen Strassenbau, der weder das Grundstück neu erschliesst noch eine bestehende Erschliessung verbessert, in der Regel nicht erhöht. Die Sanierung des Durchgangsverkehrs ist nicht Sache der Anstösser.
Im Zusammenhang mit der Verbreiterung der Hans-Huber-Strasse in Solothurn von 7 auf 9 m forderte die Einwohnergemeinde Solothurn von der Firma G., die Eigentümerin von zwei an die Hans-Huber-Strasse angrenzenden Grundstücken ist, Perimeterbeiträge. Die Firma G. wehrte sich gegen die Auferlegung von Beiträgen beim Gemeinderat, bei der Schätzungskommission und schliesslich beim Verwaltungsgericht. Sie verlangte die gänzliche Streichung der Beiträge mit der Begründung, dass die Strassenverbreiterung ihrem Land gar keinen Vorteil gebracht habe, weil sie einzig im Interesse des durchgehenden Veloverkehrs zum Schwimmbad erfolgt sei. -- Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Firma G. gut. In der Begründung führte es zum Hauptpunkt folgendes aus:
a) Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von § 53 Abs. 1 des kantonalen Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren ist der vorliegende Prozess nach dem alten Recht zu erledigen. Das genannte Reglement kommt demnach nicht zur Anwendung; massgebend ist das alte Baugesetz und das sogenannte Strassen- und Kanalisationsreglement der Stadt Solothurn (weiter geltende Teile des städtischen Baureglementes von 1938/1968/1972).Nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Erlasse (§ 24 Abs. 1 alt BauG; Art. 15 Abs. 1 des Reglementes) ist -- wie das auch nach dem neuen kantonalen Baurecht der Fall ist -- erste Voraussetzung für den Einzug von Grundeigentümerbeiträgen, dass dem betreffenden Grundeigentum aus dem öffentlichen Werk ein Vorteil erwächst. Der Begriff des Vorteils ist auszulegen nach der beitragsrechtlichen Doktrin und Praxis. Der Vorteil, den ein Strassenbau oder ein Strassenausbau im Sinne des Beitragsrechts einem Grundstück bringt, hängt zusammen mit dem Stand der Erschliessung des Grundstücks: Wird ein bisher nicht erschlossenes Grundstück durch den Strassenbau zu einem (rein strassenmässig gesehen) erschlossenen Grundstück oder ein bisher nicht gut erschlossenes zu einem besser erschlossenen, darf man annehmen, dass der Wert des Grundstücks entsprechend zugenommen hat, und ein Vorteil ist klar gegeben. Umgekehrt wird durch einen Strassenbau, der die Erschliessung nicht neu erbringt oder verbessert, der Wert des Grundstückes in der Regel nicht erhöht. Das an die Hans-Huber-Strasse anstossende Land war durch die bisherige 7 m breite Strasse genügend erschlossen (vom zweiten Trottoir abgesehen, welches im vorliegenden Streitfall nicht zur Diskussion steht).Die moderne -- heute schon durchaus bewährte -- Planungsdoktrin nimmt an, dass im Normalfall eine 7 m breite Strasse zur Erschliessung des anstossenden Landes genüge und dass deshalb die über 7 m hinausgehende Mehrbreite einer Sammelstrasse von der Gemeinde zu tragen sei (vgl. "Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungen", Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung Nr. 8, S. 17; "Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen", Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung Nr. 18, S. 51; der letztere Bericht beruht auf breit angelegten gutachtlichen Unterlagen, an denen namhafte Wissenschafter der verschiedenen einschlägigen Fachgebiete mitgewirkt haben.) Diese Auffassung der Doktrin ist auch in gesetzgeberische Erlasse aufgenommen worden, so z. B. in das vom Kantonsrat erlassene kantonale Reglement über Erschliessungsbeiträge und gebühren. Nach dessen § 42 Abs. 4 und 5 sind bei Sammelstrassen die Kosten der Mehrbreite über 7 m von der Gemeinde zu tragen, es sei denn, die Mehrbreite sei wegen Überbauungen oder Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen nötig und deshalb von den betreffenden Verursachern zu übernehmen. Das genannte kantonale Reglement ist nun allerdings -- wie vorn bemerkt -- auf den vorliegenden Fall als eigentliche Rechtsquelle nicht anwendbar. Es darf aber immerhin insofern beachtet werden, als es zum Ausdruck bringt, dass die genannte Auffassung der Doktrin Eingang in die neueste Gesetzgebung gefunden hat und deshalb als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden darf.
b) Wendet man das Dargelegte auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes: Bei der Hans-Huber-Strasse handelt es sich, was unbestritten ist, um eine -- wie die moderne Terminologie lautet -- Sammelstrasse, d. h. um eine Strasse, die nicht allein der Erschliessung der Anlieger, sondern ganz besonders auch dem ortsinternen Durchgangsverkehr dient. Besonders wichtig ist der Durchgangsverkehr zwischen Stadtzentrum und Schwimmbad (wie auch den weitern geplanten Sportanlagen wie der vor der Realisierung stehenden Mehrzweck-Sporthalle). Die 1976 beschlossene Verbreiterung der Strasse auf 9 m ist klarerweise nicht wegen Erschliessungsbedürfnissen der anstossenden Landflächen nötig geworden. Die von der Firma G. angeführten (vom zitierten) behördlichen Verlautbarungen beweisen klar, dass die Verbreiterung zur Bewältigung dieses Durchgangsverkehrs, insbesondere des bedeutenden Veloverkehrs erfolgt ist. ... Die Sanierung dieses Durchgangsverkehrs ist nicht Sache der Anstösser. Deshalb kann man nicht, wie es die Schätzungskommission getan hat, einen (allerdings von der Schätzungskommission nur gering angeschlagenen) Vorteil in der Weise dartun, dass man sagt, die Anstösser seien an einer Verbesserung der Verkehrssituation und einer Verminderung der Unfallrisiken interessiert und diese Verbesserung wirke sich auch wirtschaftlich auf ihre Liegenschaften aus. Dieser angebliche wirtschaftliche Vorteil steht in keinem Zusammenhang mit der Erschliessungsfrage; er bedeutet genau besehen höchstens die Aufhebung oder Minderung einer Schädigung, die dem anstossenden Grundeigentum aus dem zunehmenden Durchgangsverkehr, rollend auf zu schmaler Strasse, erwachsen ist und für die die Grundeigentümer gewiss nicht einzustehen haben. Im übrigen kann man sich fragen, wie weit die anstossenden Grundeigentümer an derartigen baulichen Massnahmen zur Verbesserung des (Durchgangs-) Verkehrsflusses überhaupt interessiert sind; bekanntlich machen sie vielfach solchen Bemühungen gegenüber geltend, man ziehe durch sie nur noch mehr Verkehr an, fördere das Schnellfahren usw. ... Nach allem entsteht der Firma G. aus der Strassenverbreiterung kein beitragsrechtlich massgeblicher Vorteil.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1981