SOG 1981 Nr. 30

 

 

§ 48 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisation. Auf Grund dieser Bestimmung sind Klagen gegen den Staat, die sich auf Art. 955 ZGB berufen, vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Diese Regelung ist nicht bundesrechtswidrig.

 

 

Beim Verwaltungsgericht wurde eine erstinstanzliche Schadenersatzklage eingereicht, welche sich auf das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz wie auch auf Art. 955 ZGB (Haftung für Schaden, der aus der Führung des Grundbuches entstanden ist) berief. Das Verwaltungsgericht untersuchte vorab seine Zuständigkeit und führte darüber das Folgende aus:

 

Als Grundlage für die von den Klägern geltend gemachte Staatshaftung kommt einerseits § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes in Frage, anderseits kann sich die Verantwortlichkeit des Staates aus Art. 955 ZGB ergeben. In beiden Fällen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nach § 48 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gegeben. Zwar mag es nicht ganz unproblematisch sein, dass der kantonale Gesetzgeber für die Haftungsfälle nach Art. 955 ZGB das Verwaltungsgericht als zuständig erklärte. Der Kanton Solothurn scheint gegenüber andern Kantonen, welche die Zivilgerichte zuständig erklären, eine Sonderregelung getroffen zu haben (Schwarzenbach, Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz, 1970, S. 62).Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A., S. 36, zitiert eine Weisung zum zürcherischen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, in welcher erklärt wird, dass Haftpflichtansprüche gegenüber Beamten und Staat aus dem Betreibungs-, Zivilstands-, Vormundschafts- und Grundbuchwesen nach Art. 955 ZGB kraft Bundesrechts im gleichen Verfahren zu behandeln seien wie privatrechtliche Streitigkeiten. Guldener bezweifelt, ob das Bundesrecht wirklich ausschliesst, dass Verwaltungsgerichte zur Entscheidung von an sich der Zivilgerichtsbarkeit unterstellten Fällen der Staatshaftung eingesetzt werden können. Private und öffentlichrechtliche Staatshaftung sind eben eng verbunden. Wenn in den andern Kantonen die Staatshaftung nach Bundesrecht den Zivilgerichten übertragen ist, so offensichtlich deshalb, weil dort die Zivilgerichte wegen des engen innern Zusammenhangs der Materie auch Staatshaftungsfälle des -- kantonalen -- öffentlichen Rechts beurteilen. Im Kanton Solothurn drängte sich wegen des Sachzusammenhangs die umgekehrte Lösung auf. Das Verantwortlichkeitsgesetz vorn 26. Juni 1966 hatte die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Staat und Gemeinden (Staatshaftung) als vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur richtigerweise bereits dem Verwaltungsgericht übertragen und nicht wie in andern Kantonen den Zivilgerichten. Es drängte sich daher aus Zweckmässigkeitsgründen auf, auch die ähnlich gelagerten Staatshaftungsfälle aus Bundesrecht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zu verlegen (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. August 1969 betreffend das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, S. 24/25), was denn auch mit der Inkraftsetzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 geschehen ist. Durch den materiellrechtlichen Sachzusammenhang im Gebiete der privaten und öffentlichrechtlichen Staatshaftung, sowie durch die bereits bestehende Zuständigkeitsordnung und die Zweckmässigkeit, diese beizubehalten und im Zuge des Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Verwandtes auszudehnen (Prozessökonomie), erscheint die solothurnische Regelung als durchaus gerechtfertigt, zumal sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohnehin eng an die kantonale Zivilprozessordnung anlehnt (§§ 56 und 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).Die angeführte Rechtfertigung zeigt jedenfalls, dass die Zweifel, die Guldener gegen die Annahme, das Bundesrecht schliesse im Gebiet der bundesrechtlichen Staatshaftung die Einschaltung von Verwaltungsgerichten aus, sehr wohl begründet sind. Unter diesen Umständen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichtes sein, die sachliche Zuständigkeit für bundesrechtliche Staatshaftungsfälle zu verneinen. Der kantonale Gesetzgeber hat mit guten Gründen und ohne ersichtliche Nachteile, allenfalls ohne dass erkennbar wäre, warum nicht statt der Zivilgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht sollte entscheiden können, eine der kantonalen Gerichtsorganisation und Zuständigkeitsordnung angepasste Regelung getroffen. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, den vorliegenden Staatshaftungsfall auch nach der Bestimmung von Art. 955 ZGB, welche die Kläger ausdrücklich anrufen, zu beurteilen, ist demnach als gegeben zu erachten.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 1981