SOG 1981 Nr. 33
§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO. Im Vollstreckungsverfahren kann das zu vollstreckende rechtskräftige Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Revisionsverfahren.
Der angefochtene Vollstreckungsbefehl bezieht sich auf ein Obergerichtsurteil, das unbestrittenermassen rechtskräftig und deshalb auch vollstreckbar ist. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers kann man schliessen, dass er die Vollstreckung deshalb beanstandet, weil er das Obergerichtsurteil als falsch erachtet. Er glaubt, dass er für seine Auffassung neue Tatsachen und Beweismittel zur Verfügung habe. Allein, im Vollstreckungsverfahren kann das zu vollstreckende rechtskräftige Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. -- Was -- nach § 330 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO) -- vorgebracht werden könnte, ist, dass der im vollstreckbaren Urteil festgestellte Anspruch hinterher untergegangen oder aufgeschoben worden sei (durch Erfüllung, Erlass, Stundung usw. -- dazu Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., S. 242).Der Beschwerdeführer macht aber nichts in dieser Richtung geltend. Effektiv geht es dem Beschwerdeführer um eine Revision des Obergerichtsurteils auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel. Er hat denn auch bereits beim Obergericht ein Revisionsgesuch eingereicht. Er glaubt -- wie man dem letzten Satz seiner Beschwerdeschrift entnehmen kann --, dass allein schon wegen der Tatsache, dass er ein Revisionsgesuch eingereicht hat, die Vollstreckung aufgehoben werden müsse. Dem ist aber nicht so. Die Vollstreckungsbehörden -- Oberamtmann, Verwaltungsgericht -- dürfen nicht von sich aus die Tatsache, dass ein Revisionsverfahren hängig ist, als Hemmnis der Vollstreckung berücksichtigen. Nur der Revisionsrichter selbst -- im vorliegenden Fall das Obergericht -- kann die Vollstreckung sistieren (§ 312 ZPO).Sollte der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist das Urteil des Obergerichtes über sein Revisionsgesuch erhalten, steht es ihm frei, beim Obergericht zu beantragen, es möge die Vollstreckung vorsorglicherweise einstellen. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe sind somit nicht geeignet, den Vollstreckungsbefehl als unrechtmässig zu qualifizieren. Es sind aber auch keine andern Gründe ersichtlich, aus denen der Befehl beanstandet werden könnte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1981