SOG 1981 Nr. 35

 

 

Art. 23 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 lit. f. Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung. Zur Verpflichtung des arbeitslosen Versicherten, sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen, insbesondere im Falle von Teilarbeitslosigkeit und wenn der Versicherte bei voller Arbeitslosigkeit formell immer noch in einem Arbeitsverhältnis steht.

 

 

Die Versicherte H. B. war bis 1976 als Schriftsetzerin in der U. AG fest angestellt. Danach war sie eine zeitlang nur noch aushilfsweise, d. h. je nach Arbeitsanfall, für dieses Unternehmen tätig. Seit dem 16. November 1978 konnte die Versicherte wegen Arbeitsmangels überhaupt nicht mehr beschäftigt werden, doch wurde das Arbeitsverhältnis vorläufig nicht aufgelöst. Frau B. bezog darum bis Ende April 1979 Arbeitslosenentschädigung. Seit dem 1. Mai 1979 ist sie in einem anderen Betrieb fest angestellt. - Aufgrund einer Revisionsverfügung des BIGA, worin bemängelt wurde, dass sich die Versicherte in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit nicht über eigene Arbeitsbemühungen ausgewiesen habe, stellte die Arbeitslosenkasse Frau B. nachträglich für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und verlangte demgemäss die zuviel ausgerichteten Taggelder von ihr zurück. - In ihrer dagegen erhobenen, Beschwerde wendete die Versicherte ein, weder das Arbeitsamt noch die Stellenvermittlung ihres Berufsverbandes hätten ihr eine Arbeit anbieten können. Zudem habe sie stets auf eine erneute feste Anstellung in der U. AG gehofft. -- Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte die Anzahl Sperrtage auf sechs herab, dies mit folgender Begründung:

 

1. Die in Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AlVG) statuierte Pflicht der arbeitslosen Versicherten, sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen, zählt zu ihren wichtigsten Obliegenheiten und hat praktisch ausnahmslos Geltung. Sie gilt namentlich auch bei Teilarbeitslosigkeit bzw. dann, wenn der Versicherte noch in einem Arbeitsverhältnis steht. Dass die Arbeitsbemühungen in solchem Fall anders zu beurteilen sind als bei gänzlicher Stellenlosigkeit versteht sich, hat aber nur auf die Frage des Verschuldens Einfluss, während die grundsätzliche Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, nicht tangiert wird. Frau B. hat die genannte Verpflichtung insbesondere dadurch zu erfüllen versucht, dass sie sich beim örtlichen Arbeitsamt und beim Vermittlungsdienst ihres Berufsverbandes meldete. Dieses Vorgehen ist zwar an sich nicht abwegig, genügt aber nicht, um die zitierte Verpflichtung von Art. 23 Abs. 2 AlVG zu erfüllen. Die Arbeitsämter sind nämlich nur sehr eingeschränkt als Vermittlungsstellen vorgesehen und ausgebaut. Auch die von Berufsverbänden organisierte Stellenvermittlung darf in ihrer Wirksamkeit nicht überschätzt werden. Gerade Aushilfsstellen für kurzfristige Einsätze werden nicht durchwegs einem gesamtschweizerisch tätigen Vermittlungsbüro gemeldet. Aus diesen Gründen ist der persönliche Einsatz der einzelnen Versicherten unerlässlich und auch am meisten erfolgsversprechend. Dieser Einsatz kann durch Lektüre von Stelleninseraten, vor allem aber durch persönliche Vorsprache bei potentiellen Arbeitgebern -- auch wenn diese keine offenen Stellen ausgeschrieben haben -- erfolgen. -- Bemühungen dieser Art kann die Versicherte mit einer Ausnahme nicht nachweisen. Der Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen ist somit gerechtfertigt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung folglich prinzipiell nicht zu umgehen.

 

2. Das BIGA hat das Verschulden der Versicherten als mittelschwer eingestuft und darum die Kasse angewiesen, 15 Sperrtage zu verfügen. Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin tatsächlich zu wenig unternommen, um zu einer Beschäftigung zu gelangen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie rechtlich gesehen noch immer in einem Arbeitsverhältnis stand und damit rechnete, von ihrer Arbeitgeberin bald wieder eingesetzt zu werden. Diese Hoffnung kann in gewissem Masse als berechtigt angesehen werden, war doch die Versicherte während vieler Jahre in der betreffenden Firma fest angestellt gewesen und durfte mithin darauf vertrauen, wieder beschäftigt zu werden, sobald es die Auftragssituation zulassen würde. Entsprechende Versprechungen waren ihr ja seitens der Firma gemacht worden. Zudem strebte Frau B. wieder nach einer festen Anstellung, wenn möglich in der gleichen Firma oder aber anderswo. Dass sie in dieser Situation weniger eifrig nach einer Aushilfsstelle zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit suchte, um die erhoffte baldige Wiederbeschäftigung, vielleicht gar als Festangestellte, nicht zu gefährden, erscheint verständlich und ist bei der Bemessung des Verschuldens gebührend zu berücksichtigen. Mehr noch: die "Taktik" der Versicherten kann mittel- und langfristig sogar als im Interesse der AlV liegend betrachtet werden, bietet doch eine feste Anstellung grössere Sicherheiten als der bloss aushilfsweise Einsatz, bei dem eine Arbeitslosigkeit rascher wieder eintreten kann. - Da die Arbeitslosigkeit der Versicherten aber immerhin einige Monate dauerte, hätte sie sich - trotz der oben erwähnten Umstände - intensiver um eine (wenn auch nur kurzfristige) Beschäftigung bemühen müssen als sie es getan hat, selbst wenn sie schliesslich ihr Ziel einer festen Anstellung zu erreichen vermochte. Durch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage ist dem alles in allem eher leichten Verschulden der Versicherten ausreichend Rechnung getragen.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 24. August 1981