SOG 1981 Nr. 5
§ 68 Abs. 2 EGZGB; § 37 VRG. Im Güterausscheidungsverfahren vor dem Amtschreiber besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Amtschreibereien wurde von einem Amtschreiber angefragt, ob im Güterausscheidungsverfahren vor dem Amtschreiber von den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht werden könne. Das Obergericht beantwortete die Anfrage wie folgt:
1. Das Verfahren vor dem Amtschreiber wird gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB durch das EG ZGB selbst, das Verwaltungsrechtspflegegesetz und subsidiär auf dem Verordnungsweg geregelt. In den erwähnten kantonalen Erlassen ist keine Bestimmung enthalten, die eine Grundlage zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Amtschreiber sein könnte. § 37 Abs. 3 VRG betreffend Kostenbefreiung bezieht sich nur auf das Beschwerdeverfahren. Jedoch ist eine Kostenbefreiung gemäss Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs mit Zustimmung der Finanzkontrolle resp. durch Entscheid des Finanz-Departementes möglich. Der Amtschreiber kann dabei nicht allein entscheiden. Die Möglichkeit des Erlasses unterscheidet sich grundsätzlich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Letzterer lässt sich aus § 11 des Gebührentarifs nicht ableiten. Auch spricht das Vorhandensein der Bestimmungen über Stundung und Erlass in § 11 des Gebührentarifes gegen eine Gesetzeslücke betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Der Gebührentarif stützt sich auf den im Jahre 1979 revidierten § 371 EG ZGB.
2. Gemäss § 68 Abs. 2 EG ZGB und § 114 f. der Amtschreibereiverordnung hat der Amtschreiber unter gewissen Voraussetzungen die Güterausscheidung von Amtes wegen vorzunehmen. Können sich die Parteien jedoch nicht einigen, so sind sie an den Richter zu verweisen. Das Verfahren vor dem Amtschreiber gehört somit zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei Uneinigkeit der Parteien kann der Amtschreiber keinerlei Entscheidung treffen wie der Richter. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass dem Amtschreiber im Güterausscheidungsverfahren dieselbe Rolle zukomme wie dem Richter im Zivilprozess. Sind sich die Parteien nicht einig, so bleibt es ihnen unbenommen, den Richter anzurufen und bei diesem um die unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen. Im Verfahren vor dem Amtschreiber wird lediglich versucht, durch geeignete Massnahmen eine gütliche Regelung durch die Parteien selbst herbeizuführen. Keine Partei kann deshalb in diesem Stadium als schutzbedürftig im Sinne der bundesrechtlichen Armenrechtsgarantie angesehen werden (BGE 63 I 211/12).Die Verfahren vor dem Amtschreiber und dem Gericht sind grundsätzlich derart verschieden, dass sich eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege nicht rechtfertigt. Auch nach Bundesrecht besteht hier kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, da keine Gefahr besteht, dass eine Partei ohne eine solche Hilfe in ihrem Recht gekürzt wird (BGE 63 I 211).
3. Im Verfahren vor dem Amtschreiber verbleibt demnach lediglich die generelle Möglichkeit des Erlassgesuches gemäss § 11 Abs. 2 und 3 des Gebührentarifs. Es wäre zweckmässig, wenn im Zusammenhang mit Kostenvorschuss-Verfügungen auf diese Möglichkeit einer bedürftigen Partei hingewiesen würde.
Gesamtgericht, Urteil vom 29. Juni 1981