SOG 1981 Nr. 7

 

 

Art. 74 SchKG. Das Betreibungsamt hat die Nichtzulassung des Rechtsvorschlages formell zu eröffnen.

 

 

In der Betreibung E. gegen J. reagierte der Schuldner J. auf den Zahlungsbefehl mit einem innerhalb der Rechtsvorschlagsfrist aufgegebenen Schreiben ans Betreibungsamt. Das Betreibungsamt erachtete das Schreiben seinem Inhalt nach nicht als gültigen Rechtsvorschlag, teilte dies aber dem Schuldner nicht mit. Dieser erfuhr davon erst auf Grund einer telefonischen Erkundigung beim Betreibungsamt. Das Datum der Auskunft wurde nicht registriert. -- In der Folge erhob der Schuldner gegen die Ungültigerklärung des Rechtsvorschlages bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde. In der Beschwerdevernehmlassung erklärte das Betreibungsamt u. a., es sei nicht gehalten gewesen, dem Schuldner anzuzeigen, dass sein Schreiben nicht als Rechtsvorschlag akzeptiert werde. -- In den Erwägungen des Beschwerdeentscheides stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Beschwerdefrist als eingehalten gelte, da mangels einer Aktennotiz des Betreibungsamtes über die telefonische Auskunft nicht nachweisbar sei, wann der Schuldner davon Kenntnis erhalten habe, dass sein Schreiben nicht als Rechtsvorschlag akzeptiert worden sei. Die Aufsichtsbehörde äusserte sich nach der Eintretensfrage vorab zur Auffassung des Betreibungsamtes, es sei nicht verpflichtet, dem Schuldner in einer speziellen Mitteilung zu eröffnen, sein Schreiben werde nicht als Rechtsvorschlag akzeptiert. Die Behörde führte darüber folgendes aus:

 

Die Auffassung des Betreibungsamtes kann nicht geteilt werden. Aus BGE 85 III 15 ff. lässt sich zwar folgern, dass es statt einer formellen Eröffnung genügt, dem Schuldner in konkludenter Weise durch Fortsetzung der Betreibung den negativen Entscheid hinsichtlich der Gültigkeit des Rechtsvorschlages zur Kenntnis zu bringen. Es widerspricht jedoch einem geordneten Verfahren, bei Nichtzulassung des Rechtsvorschlages erst mit der Fortsetzung der Betreibung die Frist für die Beschwerde auszulösen und ein eventuelles Beschwerdeverfahren erst im schon fortgeschrittenen Stadium der Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung in Gang zu bringen. Dem Schuldner ist daher unmittelbar nach der Prüfung und ablehnenden Entscheidung eine entsprechende formelle Verfügung zuzustellen, wobei Briefform genügt. Dies entspricht nicht nur einer moderneren Auffassung, wie sie in der Abhandlung von Walder, "Der Rechtsvorschlag", BlSchKG 1972, S. 138, vertreten wird, sondern auch der altbewährten Ansicht im Kommentar Jaeger von 1911 zu Art. 74 N 4, S. 168 und von Jaeger/Daeniker, SchKG-Praxis Bd. I (1947) zu Art. 74 N 4, S. 103. Im vorliegenden Fall wären bei formeller Eröffnung der Ablehnung des Rechtsvorschlages keine Unsicherheiten bezüglich des Beginns der Rechtsmittelfrist aufgetreten und es wären bezüglich Stand des Verfahrens rechtzeitig klare Verhältnisse erreicht worden, an welchen nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat. Der letztere kann sich nämlich unter Umständen unnötige Umtriebe ersparen, indem er mit der Stellung des Fortsetzungsbegehrens zuwartet, bis die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist oder bis im Beschwerdeverfahren über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages verbindlich entschieden ist.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 12. Januar 1981