SOG 1982 Nr. 15

 

 

Art. 30 Abs. 1 ZGB. Religionswechsel als wichtiger Grund für eine Namensänderung? Stellungnahme zum Gesuch eines zum Judentum übergetretenen Bürges, es sei ihm neben seinem bisherigen Vornamen "Urs" als zweiter Vorname "Uri" zu bewilligen.

 

 

Urs L. stellte beim kantonalen Justizdepartement das Gesuch, es sei ihm als zweiter Vorname der hebräische Vorname "Uri" zu bewilligen. Er begründete das Gesuch mit seinem Übertritt zum Judentum. Das Departement wies das Gesuch ab und führte dazu u.a. an, der Übertritt zu einer andern Religionsgemeinschaft bilde grundsätzlich keinen wichtigen Namensänderungsgrund. Die Israelitische Kultusgemeinde Zürich habe dem Departement auf Anfrage hin mitgeteilt, dass die Annahme eines jüdischen Vornamens eine rein religiöse Angelegenheit sei, die in keiner Weise eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB zwingend verlange. Urs L. erhob gegen den abschlägigen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, mit folgender Begründung:

 

Aus der einschlägigen Judikatur und Literatur (das Gericht hat sie näher dargelegt und zitiert) ergibt sich, dass die Namensänderung eine ausserordentliche Massnahme ist und dass nur sehr gewichtige persönliche Umstände des Gesuchstellers zur Namensänderung führen können. Das gilt auch für eine Änderung, die allein den Vornamen betrifft.

 

Im vorliegenden Fall wird nun aber nicht eine Veränderung oder Ersetzung des bisherigen einzigen Vornamens "Urs" verlangt. Verlangt wird lediglich ein neuer zweiter Vorname. Der bisherige einzige Vorname würde damit zum ersten Vornamen. Der bisherige Name "L. Urs" würde bleiben, und es würde lediglich "Uri" hinzugefügt. Dass der vom Gesuchsteller gewünschte neue (und zweite) Vorname in den ersten beiden der 3 Buchstaben mit den ersten beiden der ebenfalls 3 Buchstaben des bisherigen einzigen Vornamens übereinstimmt und sich somit an diesen anzugleichen scheint, sei nur nebenbei erwähnt. Durch den für uns fremden Vornamen "Uri" wird diese Angleichung aber wieder gestört. Indessen ist nicht zu verkennen, dass die öffentlichen und sozialen Interessen an unveränderter Individualisierung und Kennzeichnung des Gesuchstellers und Beschwerdeführers wegen der unveränderten Beibehaltung des Familiennamens und des bisherigen einzigen Vornamens als nunmehr erster Vorname weit weniger tangiert werden als bei Ersetzung des bisherigen Vornamens durch einen andern Vornamen oder gar durch Ersetzung bzw. Veränderung des bisherigen Familiennamens. In Verbindung mit dem bisherigen Vornamen "Urs" können trotz der Fremdheit des Vornamens "Uri" aufgrund der Register allein auch keine Zweifel am Geschlecht des Namensträgers entstehen. Der für uns (wohl wegen der geringen Zahl der in der Schweiz lebenden Juden) so fremde Name "Uri" kann kein Grund zur Nichteintragung sein. Es stehen hier auch keine Interessen eines Kindes auf dem Spiel, die von den Behörden zu wahren wären.

 

Der schon längst erwachsene Gesuchsteller und Beschwerdeführer weiss zudem bereits aus eigener Erfahrung, dass sein Schritt ihm bei den Mitmenschen nicht nur Vorteile bringen wird. Er nimmt das offensichtlich in Kauf. Gegen seinen Willen muss ihn vor allfälligen Nachteilen niemand schützen. Die öffentlichen Interessen, die hier zu wahren sind, sind nach dem Gesagten eher gering. Welche Bedeutung kommt nun dem Gesuch um Änderung des Vornamens von den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers her zu?

 

Der Beschwerdeführer, der von einem christlichen Bekenntnis her zum Judentum übergetreten ist, macht keineswegs geltend, dass ihm die Pflicht zur Beibehaltung des bisherigen Vornamens "Urs" irgendwelche Schwierigkeiten bereiten würde. Er will diesen bisherigen Vornamen ja sogar als ersten Vornamen beibehalten. Auch von der neuen Religionsgemeinschaft her ist eine Namensänderung nicht erforderlich. Gemäss Erklärung der Israelitischen Kultusgemeinde Zürich ist die im Zusammenhang mit dem Religionswechsel erfolgte Annahme eines jüdischen Vornamens eine rein religiöse Angelegenheit, die in keiner Weise eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB zwingend verlangen würde. Die meisten oder alle jüdischen Vornamen sind nicht registriert.

 

Den Beschwerdeführer würde die Nichtbewilligung des jüdischen Vornamens "Uri" auch in keiner andern Weise irgendwie belasten. Da die im öffentlichen Recht begründete Rechtspflicht, ausnahmslos den in den Zivilstandsregistern festgehaltenen Namen zu führen, nur im Verkehr mit den Behörden gilt und im privaten Bereich -- soweit die Gefahr der Verwechslung (wie hier) ausgeschlossen ist und kein anderer Namensträger sich deshalb in seinen Namensrechten beeinträchtigt fühlt -- Namensfreiheit besteht (vgl. Mangold, Familiennamensänderung im Kanton Baselstadt, Diss. Basel 1981, S. 17/18), kann er sich im privaten Bereich -- auch ohne Namensänderung -- "Uri" nennen und rufen lassen, wie dies auch für die Wahl eines Pseudonyms, eines Künstlernamens, des Klosternamens, selbst eines Taufnamens, der sich nicht mit dem bürgerlichen Namen deckt, gilt (Tuor/Schnyder, Schweiz. Zivilgesetzbuch, 9. A., S. 88/89). Die Weiterführung des Vornamens "Urs" als einziger Vorname wäre demnach dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sehr wohl zuzumuten.

 

Im angefochtenen Entscheid geht das Justiz-Departement davon aus, dass im Übertritt zu einer andern Religionsgemeinschaft grundsätzlich kein wichtiger Namensänderungsgrund angesehen werden könne. Ob das Justiz-Departement damit auf eine eigene solothurnische Entscheidpraxis Bezug nehmen oder (z.B. mangels solcher Gesuche im Kanton Solothurn) einfach zum Ausdruck bringen will, dass dies ein allgemein anerkannter Gründsatz sei, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Es besteht kein Zweifel daran, dass in der Schweiz zumindest in den Fällen, wo es um ein Namensänderungsgesuch im Zusammenhang mit dem Übertritt von einer kristlicher Konfession zu einer andern bezw. zu einer sog. Sekte geht, allgemein kein wichtiger Grund für eine Namensänderung -- und gehe es auch nur um die Änderung des Vornamens -- angenommen wird (vgl. auch Werlen Bruno, Das Schweizerische Vornamensrecht, Diss. Basel 1981, S. 74 unten, zumindest für den Übertritt zu einer Sekte).

 

Bei Vornamensänderungsgesuchen im Zusammenhang mit einem Religionswechsel dagegen besteht eine einheitliche schweizerische Praxis, wonach Religionswechsel keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB darstelle, offensichtlich nicht mehr. Es ist zumindest der Kanton Baselstadt, welcher von diesem Grundsatz abgewichen ist. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt hatte sich erstmals am 6. Februar 1968 mit der Frage zu befassen, ob ein wichtiger Grund zur Namensänderung gegeben sei, wenn flankierend zum Glaubenswechsel ein neuer Vorname zugelegt werde. Rosmarie N. trat (vermutlich vom christlichen Glauben) zum mosaischen Glauben über und nannte sich Rachel. Ihrem Wunsch, auch in den Schriften diesen Vornamen führen zu dürfen, wurde mit dem Hinweis, die mit dem Glaubenswechsel im Zusammenhang stehende Vornamensänderung verleihe ein schutzwürdiges Interesse, entsprochen (Werlen, a.a.O. S. 74).Ebenso bewilligte der Regierungsrat des Kantons Baselstadt am 29. August 1972 eine ähnliche Vornamensänderung. Robert Eduard und Julie G. waren zusammen zum Islam übergetreten und hatten auf die jüdische bzw. buddhistische Religionszugehörigkeit verzichtet. Dem islamischen Brauch entsprechend wählten sie die muselmanischen Vornamen Rachiman und Mariamah. Ihr Gesuch um Bewilligung der Änderung der Vornamen begründeten sie damit, dass die Annahme dieser Namen nur sinnvoll sei, wenn diese auch durch die Behörden sanktioniert würden. In seinem Entscheid erachtete der Regierungsrat als wichtigen Grund, dass die beiden Ehegatten durch die gemeinsame religiöse Überzeugung zur Namensadaption motiviert worden seien (Werlen, a.a.O. S. 75).Im Jahre vorher (1971) allerdings hatte Peter A., welcher sich David D. nennen wollte, im gleichen Kanton Baselstadt erfahren müssen, dass aus religiösen Gründen grundsätzlich keine Namensänderungen bewilligt würden, worauf er sein Gesuch zurückzog und auf einen Entscheid verzichtete (Werlen, a.a.O. S. 74/75).Werlen scheint hier Widersprüche festzustellen, doch muss das nicht unbedingt so sein. Aus Werlens Angaben selber muss man nämlich schliessen, dass der Gesuchsteller Peter A. sich neu David D. nennen wollte, d.h. eine Änderung des Vor- und des Familiennamens erwirken wollte, während die Bewilligungen aus den Jahren 1968 und 1972 nur die Änderung der Vornamen betraf. Im Kanton Baselstadt besteht heute sogar eine während Jahren gefestigte Praxis, welche im Zusammenhang mit einem Religionswechsel Vornamensänderungsgesuche als begründet erachtet und diesen entspricht. Es werden dort immer wieder solche Gesuche gestellt und es wird ihnen entsprochen, sobald die Bestätigung der neuen Religionsgemeinschaft beigebracht wird (Tel. Auskunft von Frau Dr. Denise Mangold/Justiz-Direktion Baselstadt).

 

An dieser sehr grosszügigen und entgegenkommenden Praxis im Kanton Baselstadt kann nicht einfach vorbeigesehen werden. Einsichten in das Problem zeigen sich eben dort, wo immer wieder solche Fälle zu entscheiden sind, und nicht dort, wo das Problem sich höchst selten stellt. Das heisst keineswegs, dass diese grosszügige Praxis des Kantons Baselstadt nun einfach übernommen werden müsste. Zu diesem Entscheid fehlen die detaillierten Angaben. Es führt aber dazu, die Möglichkeit der Änderung von Vornamen im Zusammenhang mit einem Religionswechsel nicht mehr ohne weiteres von der Hand zu weisen.

 

Es muss also konkret geprüft werden, welches Gewicht den persönlichen Umständen im konkreten Fall zuzumessen ist, und wie anderseits die öffentlichen und sozialen Interessen an der unveränderten Beibehaltung des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Vornamens zu gewichten seien. Wenn diese letzteren eher gering zu bewerten sind, den ersteren aber grosses Gewicht beizumessen ist, wird man ein Gesuch um Namensänderung nicht in jedem Falle ablehnen dürfen. So bleibt die Vornamensänderung zwar weiterhin eine ausserordentliche und somit eher seltene Massnahme, doch kann begründeten Einzelfällen entsprochen werden.

 

Im vorliegenden Fall steht nach dem Gesagten fest, dass die öffentlichen und sozialen Interessen an der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Vornamens des Gesuchstellers und Beschwerdeführers eher als gering zu bewerten sind, weil es ja nur um die Bewilligung eines zweiten Vornamens hinter dem bisher einzigen Vornamen, der unverändert bleibt, geht. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass er sich durch die Ablehnung seines Namensänderungsgesuches, welches nicht nur einer "Laune" eines Bürgers entspreche, "recht eigentlich gekränkt" fühlt. Er will damit zweifellos seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck bringen, dass man seinen Religionswechsel nicht als so wichtig erachte, wie er ihn selber sieht, und dass ihm die mit der Annahme des gewünschten zweiten Vornamens gänzliche Identifizierung mit dem Judentum nicht zugestanden werden wolle. Es ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zu glauben, dass er aus eigener Überzeugung und eigenem Entschluss dazu gekommen ist, Jude zu werden. Es ist ihm auch zu glauben, dass er diesen Schritt nicht einfach auf Wunsch oder Veranlassung seiner Ehefrau, einer im Staate Israel geborenen Jüdin, getan hat. Es ist offenbar so, dass der Beschwerdeführer bei ersten Besuchen in Israel von den kolonisatorischen und kulturellen Leistungen des jungen Staates beeindruckt war, und dass er dessen Leistungen, aber auch die Menschen, die diesen Staat gegründet haben und ihn prägen, bewundert hat. Daraus wuchs sein Interesse an den Kräften, die hier wirksam sind, und es kam zur Begegnung mit jüdischer Religion, Geschichte und Tradition. Er muss sich dem Judentum immer mehr verbunden gefühlt haben und wollte, in einem langen Arbeitseinsatz in Israel, seinen Beitrag leisten. Schliesslich muss es zum Wunsch gekommen sein, dem Judentum ganz anzugehören. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer, der sich eingehend auf den Übertritt zum Judentum vorbereitet hat, eine radikale innere Wandlung durchgemacht hat, die für sein künftiges Leben von entscheidender, ja sogar von einschneidender Bedeutung war. Mit diesem Religionswechsel, der für den Beschwerdeführer (und wohl auch objektiv gesehen) weit über die Bedeutung eines Konfessionswechsels innerhalb des Bereiches christlicher Kirchen und Gemeinschaften und wohl sogar über die Bedeutung einer Konfessionslosigkeitserklärung hinausging, trat der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung aus seiner bisherigen Verankerung in der Gesellschaft heraus und in eine zahlenmässig sehr geringe und in grösster Zerstreuung lebende religiöse Gemeinschaft hinein, die seit Jahrhunderten immer wieder angefeindet, ja sogar verfolgt wurde. Er musste wissen, dass sein Entscheid (auch ohne Namenswechsel) ihm in der Gesellschaft wohl mehr Nachteile als Vorteile bringen werde. Trotzdem will er diesen Religionswechsel -- wohl um sich selber und vor den Mitmenschen mit äusserster Konsequenz (wie das gerade beim Glaubenswechsel etwa anzutreffen ist) ganz mit dem Judentum identifizieren zu können -- nach aussen kundtun. Da dem Beschwerdeführer die jüdische Abstammung abgeht, kann es nur der Name sein, der ihn als Juden kennzeichnet. Dies ist wohl einer der tieferen Gründe, weshalb er -- obwohl ihm für den religiösen Bereich ja der beim Übertritt verliehene inoffizielle Vorname genügen würde -- mit seltener Hartnäckigkeit um die behördliche Namensänderung kämpft.

 

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde zudem bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls jüdischen Glaubens ist. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau gerade in jüdischen Kreisen gefunden hat, ist nach dem Gesagten wohl kaum überraschend. Es handelt sich sogar um eine auf dem Gebiete des Staates Israel geborene, von jüdischen Einwanderern aus dem Iran und Jemen (wo sie und ihre Vorfahren sich in muslimischer Umgebung als glaubensstarke Juden hatten behaupten müssen) abstammende Frau. Mit der Namensänderung will er sich zweifellos auch öffentlich zu seiner Frau und allfälligen aus dieser Ehe entspriessenden Kindern und deren jüdischer Abstammung (diese wird nach jüdischem Recht ja durch die Mutter vermittelt) bekennen. Überdies lebt seine Familie in einer ausgesprochen religiösen Diasporasituation, in welcher der Bewahrung der Eigenart auch die Kennzeichnung nach aussen nur dienlich sein kann.

 

Nach den persönlichen Umständen wiegen die Gründe für die gewünschte Namensänderung für den Beschwerdeführer sehr schwer. Dies wurde wohl erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht so richtig klar. Mochte deshalb aufgrund der Aktenlage, wie sie dem Justiz-Departement bei seinem Entscheid vorgelegen hat, eine Abweisung des Namensänderungsgesuches noch im Rahmen des Ermessens liegen, so könnte dies nach der heutigen Aktenlage nicht mehr gesagt werden. Da die Vornamensänderung keinen wesentlichen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ist sie zu bewilligen. Hier liegt ein Ausnahmefall vor, welcher die Durchbrechung des Prinzips der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in den Zivilstandsregistern eingetragenen Namens erlaubt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer ist die Führung eines zweiten Vornamens "Uri" zu bewilligen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 1982