SOG 1982 Nr. 17

 

 

Art. 36 Abs. 1 Strassensignalisationsverordnung. Das Stoppsignal ist auch dann rechtswirksam, wenn - z.B. wegen Neuteerung - die Bodenmarkierung fehlt.

 

 

In einem Beschwerdeentscheid betreffend Führerausweisentzug wegen Missachtung eines Stopsignals führte das Verwaltungsgericht u.a. aus:

 

Vor der betreffenden Kreuzung ist auf der rechten Strassenseite das Stoppsignal Nr. 3.01 aufgestellt, hingegen fehlte wegen der kurze Zeit vorher durchgeführten, gut sichtbaren Neuteerung der Kreuzung die entsprechende Bodenmarkierung (Nr. 6.10-12).Diese wurde erst einige Tage nach dem Unfall erneuert. Der Beschwerdeführer sieht darin eine mangelhafte und vorschriftswidrige Signalisierung, welche gemäss der Praxis der Wirksamkeit entbehre, weshalb er nicht verpflichtet gewesen sei, einen Sicherheitshalt einzuschalten. Das Stoppsignal (3.01; 3.011) ist ein Vorschriftssignal und verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV).Die das Stoppsignal ergänzende Haltelinie (Art. 36 Abs. 1 SSV letzter Satz) zeigt einzig an, wo die Fahrzeuge halten müssen (Art. 75 Abs. 1 SSV).Im Gegensatz zur früheren Signalisationsverordnung von 1963 schreibt die seit 1979 geltende Verordnung nicht mehr mit zwingendem Wortlaut vor, beim Stoppsignal müssten "stets" (mit Ausnahme bei fehlendem Hartbelag) Haltelinien und die Aufschrift "Stopp" angebracht sein. Dass dem in aller Regel doch so ist, vermag nichts an der alleinigen Wirksamkeit des Signales zu ändern, welches für sich alleine ein Gebot ausspricht und zu beachten ist, sobald und wo es aufgestellt ist. Mithin wird klar, dass Bodenmarkierungen in erster Linie eine deutliche Abgrenzung gegenüber dem vortrittsberechtigten Verkehr erreichen wollen. Sie sind selbständige Ergänzungen und Verdeutlichungen der Stoppsignale. Dass dem so ist zeigt auch die Tatsache, dass auf Strassen ohne Hartbelag eine Bodenmarkierung nicht aufgetragen werden kann und auch fehlen darf (Art. 75 Abs. 1 SSV).Auch bei schneebedeckter Fahrbahn wird durch die zeitweilige Unsichtbarkeit der Bodenmarkierung der Fahrer nicht von der Pflicht zum Einschalten eines Sicherheitshaltes enthoben. Gleiches gilt im Interesse der Verkehrssicherheit, wenn die Markierungen wegen Abnützung oder Verwitterung vorübergehend nicht mehr oder kaum mehr zu erkennen sind. In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden hat die Zürcher 1. Strafkammer entschieden, dass das Stoppsignal seiner Wirksamkeit nicht entbehre, auch wenn die Bodenmarkierung nach Bauarbeiten einstweilen noch nicht wieder neu aufgetragen werden konnte (SJZ 1971 S. 57 Nr. 22).

 

Die fehlende Markierung enthebt somit den Führer nicht von der signalisierten Pflicht zum Sicherheitshalt. Wo ein solcher eingeschaltet werden muss, ergibt sich aus den Umständen und den örtlichen Gegebenheiten. Insbesondere gilt, dass das haltende Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr auf der Querstrasse nicht gefährden darf. Nicht wesentlich ist hierbei, ob die Sicht auf die Querstrasse dabei schon möglich wird. Ist diese Sicht beim Sicherheitshalt noch nicht frei (was auch bei angebrachter Bodenmarkierung der Fall sein kann), so hat sich der Fahrer besonders vorsichtig in die Querstrasse hineinzutasten, wie dies auch beim Einbiegen aus einer unübersichtlichen Einmündung zu tun ist (vgl. hierzu Schultz, Strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht 1968-1972, S. 85).Aus den Fotographien und dem Situationsplan ergibt sich, dass das Stoppsignal unmittelbar vor der Kreuzung steht, die vortrittsberechtigte Mattenstrasse sich deutlich von der vortrittsbelasteten Maulbeerstrasse abgrenzt. Es konnte somit kein Zweifel bestehen, in welch begrenztem Raum der gebotene Sicherheitshalt einzuschalten war.

 

Aus diesen Überlegungen heraus erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Signalisation sei mangels Bodenmarkierung unwirksam gewesen, als unbegründet.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. April 1982