SOG 1982 Nr. 28

 

 

§ 6 Abs. 3 Alimentenbevorschussungsgesetz. Die Alimentenbevorschussung darf den Beitrag der einfachen Waisenrente nach AHV Gesetzgebung nie überschreiten; auch dann nicht, wenn sich das Kind in der Obhut Dritter befindet und beide Eltern zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sind.

 

 

Im Scheidungsverfahren G.-T. erliess der Amtsgerichtspräsident eine Verfügung nach Art. 145 ZGB, wonach den Parteien das Getrenntleben bewilligt, das der Ehe entsprossene Kind Melanie G. unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt, der Mutter aber die elterliche Obhut entzogen und eine Erziehungsbeiratschaft errichtet wurde. Zudem wurden die Eltern zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an das Kind verpflichtet und zwar der Vater zu Fr. 350.-- und die Mutter zu Fr. 250.--. Das Kind kam an einen Pflegeplatz, wo als Kostgeld Fr. 600.-- geleistet werden müssen. Da die Eltern mit den Zahlungen in Rückstand kamen, stellte der Beistand des Kindes beim zuständigen Oberamt das Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Der Oberamtmann setzte eine Bevorschussung im Betrage von Fr. 496.-- (= derzeitiger Maximalbetrag der einfachen Waisenrente nach AHV Gesetzgebung) fest. -- Gegen diese Verfügung reichte der Beistand Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, dem Kinde Melanie G. seien die vom Amtsgerichtspräsidenten festgesetzten Unterhaltsbeiträge in der vollen Höhe von Fr. 600.-- zu bevorschussen. Zur Begründung wurde vor allem angeführt, weil nicht nur einer, sondern beide Elternteile zu Unterhaltsleistungen verpflichtet worden seien, sei es nicht richtig, die Bevorschussung auf den Betrag der einfachen Waisenrente zu begrenzen. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:

 

a) Die entscheidende Frage ist, ob § 6 Abs. 3 des Alimentenbevorschussungsgesetzes, wonach der vom Regierungsrat festzusetzende Höchstbetrag des monatlichen Vorschusses die einfache Waisenrente nach Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen dürfe, auch jene Fälle erfasst, wo sich das Kind in der Obhut Dritter befindet und beide rechtskräftig zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteile ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen. § 1 Abs. 1 des Gesetzes will den Unterhaltsanspruch des Kindes durch Bevorschussung des Unterhaltsbeitrages schützen, und zwar offensichtlich deshalb, weil dieses Kind vor der Beanspruchung von Fürsorgeleistungen geschützt werden will. Dass dazu eine Bevorschussung im Rahmen einer einfachen Waisenrente (z. Zt. Fr. 496.-- im Monat) nicht ausreicht, wenn das Kind in einer Anstalt, einem Heim oder bei einer Pflegefamilie ist, liegt auf der Hand. Zwar scheint § 6 Abs. 2 des Gesetzes dieser Tatsache Rechnung tragen zu wollen, wenn hier bestimmt wird, dass Vorschüsse bis zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich Nebenauslagen geleistet werden können, doch verhindert es § 6 Abs. 3 des Gesetzes offensichtlich, den Unterhaltsanspruch im Sinne von §6 Abs. 2 über den Rahmen der einfachen Waisenrente hinaus zu bevorschussen, es sei denn, die Auslegung dieser Bestimmung ergebe, dass sie sich nur auf jene Fälle beziehen könne, in welchen sich das Kind in der Obhut eines Elternteils befindet, sodass eine Gesetzeslücke (evtl. ein Irrtum des Gesetzgebers) anzunehmen wäre.

 

(Es folgen Ausführungen darüber, dass eine Auslegung nach dem Wortlaut, nach dem allgemeinen gesetzgeberischen Motiv der Vorlage und nach der Gesetzessystematik keine eindeutige Erkenntnis bringe.) Mehr Klarheit kann wohl nur eine Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien schaffen. Da Beratung und Erlass des Gesetzes nur kurze Zeit zurückliegen, können sich die Anschauungen und die Umstände bis heute kaum wesentlich geändert haben, sodass den Materialien wesentliche Bedeutung zukommt.

 

b) § 6 des regierungsrätlichen Entwurfes lautete wie folgt:

 

"§ 6 1 Vorschüsse werden geleistet, soweit die finanziellen Mittel des Kindes, des Elternteils, bei dem es lebt, oder des Stiefelternteils zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht ausreichen.

 

2 Ist das Kind in einer Anstalt, in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht, werden Vorschüsse nur bis zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich Nebenauslagen geleistet.

 

3 Der Regierungsrat bestimmt den Höchstbetrag des monatlichen Vorschusses. Er legt die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest."

 

Soweit sich der Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat auf S. 7 überhaupt zu § 6 äussert, nimmt er nur Bezug auf Fälle, wo Kinder bei einem Elternteil leben. Im übrigen verweist der Bericht auf die (noch ausstehenden) Detailbestimmungen in einer Vollzugsverordnung. Die Prüfung der Beratung im Kantonsrat erzeigt einige gewichtige Hinweise, auch wenn zur Hauptsache andere Punkte des Alimentenbevorschussungsgesetzes diskutiert wurden (vgl. KRV 1980 S. 307 ff., 449 ff., 492 ff.).Von grossem Interesse ist zunächst, dass eine Fraktion den Antrag ihrer Partei im Vernehmlassungsverfahren, es seien die Unterhaltsbeiträge für Kinder, die in einer Anstalt etc. untergebracht sind, voll zu bevorschussen, nicht mehr aufgenommen hat, und dies, obwohl sie offenbar nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür haben konnte, dass ihrem Anliegen in der Vollzugsverordnung entsprochen würde, und obwohl damit zu rechnen war, dass von anderer Seite wiederum Anträge auf Limitierung der Bevorschussungsbeiträge gestellt würden. Letzteres nicht zuletzt unter dem Eindruck der zur Zeit beschränkten finanziellen Mittel von Staat und Gemeinden. Eine andere Fraktion vertrat die Meinung, mit dieser Gesetzesvorlage dürften keine Rechtsungleichheiten geschaffen werden und zugleich müssten "die Kosten limitiert in einem vernünftigen Rahmen" bleiben (S. 450).In Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Eingabe der Partei im Vernehmlassungsverfahren wollte die Fraktion als Höchstansatz des monatlichen Vorschusses den Betrag der einfachen Waisenrente sehen (S. 451).Allerdings wurde dabei nicht ausdrücklich gesagt, dass dies auch dort gelten solle, wo das Kind in der Obhut Dritter ist und einen bevorschussbaren Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile hat. Deutlich wurde dies aber dann, als aus der Mitte des Kantonsrates ein Antrag zu § 1 des Gesetzesentwurfes gestellt wurde. In § 1 ist unter dem Marginale "Grundsatz" festgehalten, dass der Kanton und die Einwohnergemeinden den Unterhaltsanspruch des Kindes... durch Bevorschussung des Unterhaltsbeitrages schützen. Ein Kantonsrat verlangte in § 1 die Fixierung auf "Bevorschussung eines limitierten Unterhaltsbeitrages" (S. 499).Regierungsrat Wyss wandte sich gegen diesen Antrag, der abgelehnt wurde, gab aber bekannt, dass man die Absicht habe, "die einfache Waisenrente" in die Verordnung aufzunehmen (S. 501).Es ging somit offensichtlich um einen auf den Betrag der einfachen Waisenrente reduzierten Schutz des Unterhaltsanspruches des Kindes. Es war auch von Rechtsgleichheit (wohl im Ausmass der Bevorschussung) die Rede. In der Detailberatung wurde nun zu § 6 Abs. 3 der Antrag gestellt, diese Bestimmung sei wie folgt zu formulieren:

 

"Der Kantonsrat bestimmt den Höchstbetrag des monatlichen Vorschusses, welcher die einfache Waisenrente nach AHV-Gesetz nicht überschreiten darf."

 

Der Antrag wurde gegen den Widerstand des Departementsvorstehers, welcher eine solche Bestimmung als zum Vollzug gehörig bezeichnete, angenommen, allerdings mit der Abweichung, dass der Regierungsrat für zuständig erklärt wurde. Diese Umstände deuten demnach darauf hin, dass hier offensichtlich eine Limitierung jeder Alimentenbevorschussung auf das maximale Ausmass der einfachen Waisenrente erwirkt werden wollte, auch wenn nie klar gesagt wurde, dass dies auch für Fälle wie den vorliegenden gelten sollte. Auch die Formulierungen, die der Regierungsrat in §§ 1 und 2 der Vollzugsverordnung dann gewählt hat, zeigen, dass er den Willen des Kantonsrates so aufgefasst hat und sich auf der ganzen Linie daran halten wollte.

 

Unter diesen Umständen kann auch nicht gesagt werden, dass eine Lücke im Gesetz vorliege, oder dass sich der Gesetzgeber geirrt habe. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1982