SOG 1982 Nr. 31
§ 67 VRG; Art. 82 ZPO. Der Anwalt, welcher der Post im Sinne von Art. 145 der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz einen Rückbehalts-Auftrag erteilt, vermag hierdurch den Lauf einer Rechtsmittelfrist nicht zu hemmen.
Dr. X. hatte in einer Baubewilligungssache für seine Klientschaft beim Baudepartement Beschwerde erhoben. Das Departement wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. März 1982 ab. Gegen diese Verfügung erhob Dr. X. am 26. April 1982 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Der Anwalt der Gegenpartei ersuchte das Verwaltungsgericht, es möge prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei, da die Verfügung des Departementes bei ihm schon am 1. April 1982 eingetroffen sei. Das Verwaltungsgericht stellte einige Erhebungen an und kam zum Schluss, dass die Beschwerde verspätet sei. Es begründete den Nichteintretensentscheid wie folgt:
Die Erhebungen beim Baudepartement und bei der Post haben ergeben, dass Dr. X. der Post im Sinne von Art. 145 der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz den Auftrag erteilt hatte, eingeschriebene Sendungen seien vom 30. März bis 13. April 1982 zurückzubehalten. Das Schreiben des Baudepartementes wurde dementsprechend Herrn Dr. X. erst am 14. April 1982 ausgehändigt. Dr. X. ist der Meinung, dass bei diesem Sachverhalt die Beschwerdefrist erst vom 15. April 1982 an zu laufen begonnen habe, womit die Beschwerdefrist mit der Beschwerdeerhebung vom 26. April 1982 eingehalten wäre. Allein, der Sachverhalt ist anders zu würdigen, als dies Herr Dr. X. tut. Ob das Vorgehen von Dr. X. bei einem "gewöhnlichen Bürger" angehen möchte, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Grundsätzliche Entscheide der solothurnischen kantonalen Rekurskommission in Steuersachen 1978 Nr. 6).Sicher kann es von einem Anwalt nicht akzeptiert werden. Es ist fester Grundsatz der schweizerischen Gerichtspraxis, dass der Anwalt seinen Bürobetrieb so organisieren muss, dass auch während seiner Abwesenheit Rechtsmittelfristen eingehalten werden können (BGE 82 II 255 und die dort zitierten früheren Entscheide; Grundsätzliche Entscheide der solothurnischen kantonalen Rekurskommission in Steuersachen 1978 Nr. 6).Das gilt selbstverständlich auch für die Abwesenheit wegen Ferien. Zur Milderung des Grundsatzes kennen die Prozessgesetze die Institution der Gerichtsferien. Wenn Dr. X. der Post den Auftrag gegeben hat, eingeschriebene Sendungen zurückzubehalten, bis er aus den Ferien zurück war, war das nicht -- wie es die Bestellung eines Stellvertreters oder die Nachsendung der Post in die Ferien gewesen wäre -- eine sachgerechte organisatorische Anordnung zur Wahrung eventueller Rechtsmittelfristen, sondern eine blosse Vereitelung der Zustellung eingeschriebener Geschäftspost. Würde solches Vorgehen akzeptiert, könnte über Art. 145 der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz die prozessuale Fristenordnung aus den Angeln gehoben werden.
Nach dem Gesagten erscheint es richtig, für den Beginn der Beschwerdefrist denjenigen Tag als massgeblich anzusehen, an dem die Sendung des Baudepartements zugestellt worden wäre, wenn Dr. X. die ordentliche Zustellung nicht mit seiner Anordnung verhindert hätte. Entgegen den Fällen, die in BGE 78 I 129 und 97 I 332 behandelt wurden, ging es vorliegend nicht um eine Verzögerung der Zustellung "um einige wenige Tage", sondern um zwei Wochen. Nachdem das Baudepartement die Sendung am 31. März 1982 bei der Post aufgegeben hat, wäre sie ohne die genannte Anordnung am 1. April 1982 zugestellt worden (wie dies bei der Zustellung der Verfügung an die Gegenpartei der Fall war).Der Fristenlauf ist somit ab 2. April 1982 zu berechnen. Die Frist lief demnach, wenn die Oster-Gerichtsferien mitberücksichtigt werden, am 21. April 1982 ab, sodass die am 26. April 1982 eingereichte Beschwerde verspätet ist. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
Wegen der Grundsätzlichkeit seiner prozessualen Probleme ist der vorliegende Fall auch dem Gesamtobergericht zur Meinungsäusserung unterbreitet worden; das Gesamtobergericht teilt die vorstehende Auffassung.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1982
Gegen den Entscheid ist staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden; das Bundesgericht hat sie mit Urteil vom 30. August 1982 „als offensichtlich unbegründet“ abgewiesen.