SOG 1982 Nr. 32

 

 

Art. 43. Abs. 2 IVG, Art. 24bis 35 Abs. 2 IVV. Der während der Dauer einer von der IV angeordneten Eingliederungsmassnahme in einer Anstalt ruhende Anspruch eines Versicherten auf Hilflosenentschädigung und IV-Rente lebt in der Zeit, da die Anstalt ferienhalber geschlossen ist, wieder auf, auch wenn diese Ferien sich nicht über einen vollen Kalendermonat erstrecken.

 

 

            M.B. leidet als Folge eines Unfalles an einer Tetraplegie. Seit 1977 übernimmt die IV die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Versicherten. Dies betrifft namentlich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Stiftung B. sowie die Kosten für den Transport von M. B. zur und von der Berufsschule. Dem Versicherten wurden 1978 eine ganze IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades gewährt. Später wurde der Rentenanspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 2 IVG sistiert. - Im Zuge eines Revisionsverfahrens verfügte die Ausgleichskasse, die weitere Ausrichtung der M. B. bisher gewährten Hilflosenentschädigung werde Art. 35 Abs. 2 IVV folgend abgelehnt. - In seiner gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde räumte M. B. ein, es würden ihm durch die IV Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in der Stiftung B. finanziert. Doch sei der IV anscheinend nicht bekannt, dass die Stiftung B. jährlich für mindestens fünf Wochen ferienhalber geschlossen sei, er also in dieser Zeit gezwungenermassen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selber bestreiten müsse. Durch den Entzug der bisher empfangenen Hilflosenentschädigung sei er nun gänzlich ohne Einkommen und werde darum für die notwendigen Auslagen Sozialhilfe beantragen müssen.

Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung teilweise gut:

 

            1. Nach Art. 35 Abs. 2 IVV besteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht, solange der Versicherte sich zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Art. 12, 13, 16, 17, 19 oder 21 IVG in einer Anstalt aufhält. Der Beschwerdeführer befindet sich zur Durchführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG in der Stiftung B., welche zweifellos eine «Anstalt» im Sinne des Gesetzes darstellt. Die in Art. 35 Abs. 2 IVV anvisierte Situation, in der ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Dauer einer Massnahme nicht besteht, ist somit im vorliegenden Fall gegeben, das heisst die erwähnte Vorschrift ist von der Vorinstanz grundsätzlich zu Recht angewendet worden. Zu betonen ist, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in solchem Fall nicht schlechthin untergeht, sondern lediglich für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ruht. Dies geht sowohl aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 IVV wie insbesondere auch aus Randziffer (Rz) 313 der «Wegleitung über lnvalidität und Hilflosigkeit» (nachfolgend als «Wegleitung» bezeichnet) hervor.

 

            2. Im Falle von M. B. ist die Massnahme vorläufig noch nicht zu Ende, doch wird sie zeitweise dadurch unterbrochen, dass die Eingliederungsstätte während rund fünf Wochen im Jahr ferienhalber geschlossen ist. der Versicherte sich mithin in dieser Zeit anderswo aufhalten muss. Die Kernfrage, welche auch den Ausgangspunkt für die Beschwerde bildet, lautet demnach: lebt der Anspruch dcs Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung für die Zeit, da die Durchführungsstelle der Massnahme wegen Ferien geschlossen ist, wieder auf?

            Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 IVV steht einer Bejahung dieser Frage nicht entgegen. Ebensowenig der Sinn dieser Vorschrift. die Verhinderung der Kumulation zweier Leistungen der IV. Die IV-Kommission weist, gestützt auf eine vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eingeholte Auskunft, darauf hin, diese Frage sei durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Zusammenfallen einer Rente und Leistungen der IV für Unterkunft und Verpflegung während einer Eingliederungsmassnahme zu entscheiden. Es ist somit erforderlich, die betreffende Regelung hier darzulegen.

 

            3.a) Nach der Grundvorschrift von Art. 43 Abs. 2 IVG bestellt kein Anspruch auf eine IV-Rente, solange die IV bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt. Als «überwiegend» gilt die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen pro Woche vollständig dafür aufkommt (Art. 28 Abs. 3 IVV). In Befolgung des in Art. 43 Abs. 3 IVG erteilten Auftrages hat der Bundesrat in die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) einen Art. 24bis aufgenommen, der das "Zusammenfallen von Leistungen für Unterkunft und Verpflegung mit Renten" regelt. Danach ist einem Versicherten, der ausnahmsweise sowohl eine Rente wie Leistungen für Unterkunft und Verpflegung bezieht. ein Selbstbehalt für die letztgenannten Leistungen anzurechnen, der nach den Ansätzen des Eingliederungszuschlages gemäss Art. 22bis IVV festgelegt wird. Spezifischer ausgedrückt: wenn der Versicherte nicht während des Kalendermonates an mindestens fünf Tagen pro Woche Unterkunft und Verpflegung von der IV finanziert erhält, steht ihm im betreffenden Kalendermonat ein Rentenanspruch zu (Rz 287-287.3 der «Wegleitung»). Für diejenigen Tage des Monates, da er neben der Rente Leistungen für Unterkunft und Verpflegung bezieht, hat er - zum Ausgleich der Leistungskumulation einen Selbstbehalt pro Aufenthaltstag zu tragen (Rz 287.7 der «Wegleitung»-, siehe auch ZAK 1979, S. 55 11.).

 

            b) Nun sieht aber das vom Bundesamt für Sozialversicherung am 8. Juni 1979 erlassene Kreisschreiben «IV: Wegfall oder Kürzung von Leistungen beim Zusammenfallen verschiedener Leistungen» (Dok. 31.781/782, vgl. ZAK 1979, 199), auf welches in der erwähnten Auskunft des BSV hingewiesen wird, unter dem Titel «3. Kumulationsfall» folgende Lösung vor, welche im vorliegenden Fall von der Vorinstanz auch angewendet worden ist:

«Unterbrechungen können nur dann zum Wiederaufleben des Rentenanspruchs führen, wenn der Unterbruch oder die Massnahme durch Ferien, Krankheit oder andere Gründe mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Die Nichtberücksichtigung kürzerer Perioden ist darin begründet, dass für Tage im Monat des Beginns und der Beendigung der Massnahme, die nicht einen vollen Monat ausmachen, kein Selbstbehalt angerechnet wird, sofern eine Kumulation der Rente stattfindet.»

 

            Gemäss dieser Regelung wird also die oben zitierte Vorschrift von Art. 24bis IVV für die Kumulationsfälle bei Beginn und Ende der Massnahme zu Gunsten des Versicherten durchbrochen. Zum Ausgleich wird Zum Ausgleich wird dafür bei Unterberchungen der Massnahme, die weniger als einen vollen Kalendermonat ausmachen, kein Rentenanspruch gewährt, aber auch kein Selbstbehalt für die Tage erhoben, all denen der Versicherte Leistungen für Unterkunft und Verpflegung erhält. Beginnt also beispielsweise die Unterbrechung am 2. eines Monats und endet sie am 29. des folgenden Monats. so erhält der Versicherte für diese Zeitspanne keinerlei Leistungen voll der IV, da die Unterbrechung auch wenn sie fast zwei Monate dauert - keinen vollen Kalendermonat ausmacht. Dieses vorn BSV angeordnete Vorgehen ist nicht nur in vielen Fällen für die Versicherten höchst ungünstig, es ist auch - wie nachfolgend gezeigt werden soll - gesetzwidrig.

 

            c) Die in Art. 43 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 24 bis IVV getroffene Regelung bezweckt einerseits die Verhinderung der Kumulation  von mehreren IV-Leistungen, strebt aber gleichzeitig danach, beim Versicherten das Entstehen einer Leistungslücke zu verhindern. Dieses letztgenannte Ziel ergibt sich deutlich aus den RZ. 287 ff. der «Wegleitung», namentlich aus Rz. 287.2. wo festgestellt wird: «Für jeden nicht vollen Monat besteht ein Anspruch auf Rente».

Dieser im Gesetz statuierten und durch die Wegleitung konkretisierten Regelung widerspricht das im erwähnten Kreisschreiben des BSV angeordnete Verfahren. Einerseits lässt es Leistungskumulationen zu (nämlich am Anfang und am Ende der Massnahme), anderseits lässt es bei Unterbrechungen der Massnahme empfindliche Leistungslücken entstehen. Ziel dieses Vorgehens ist ohne Zweifel eine administrative Vereinfachung, erfordert ja die konsequente Durchführung der Selbstbehaltregelung einen ziemlich erheblichen Aufwand der ausführenden IV-Organe. Mag auch die Eingrenzung des administrativen Aufwandes grundsätzlich im allgemeinen Interesse liegen. so darf dies nicht auf Kosten der überwiegendein Interessen der Versicherten und ganz sicher auch nicht «contra legem» geschehen.

 

            Dass das im angesprochenen Kreisschreiben angeordnete Vorgehen nicht allein formell gesetzwidrig ist - wie dies hiervor dargelegt wurde -. sondern sich auch materiell und ganz konkret zu Ungunsten der Versicherten auswirkt (Leistungslücken!), mögen folgende Überlegungen unterstreichen: Man denke z. B. an die Situation, da ein Versicherter keine nahen Angehörigen besitzt, welche ihn für die Dauer der Schliessung der Eingliederungsstätte beherbergen können. In diesem Fall muss der Versicherte wohl oder übel in einer Institution unterzukommen suchen, die ihre Leistungen nur gegen Entgelt erbringt. Wie aber kann er diese Kosten tragen, wenn er von der IV – im Falle, da sich die Massnahmen-Unterbrechnung nicht über einen ganzen Kalendermonat erstreckt – keinerlei Leistungen erhält? Doch auch wenn ein Versicherter, wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, die Ferienzeit bei seinen Eltern zubringen kann, entstehen für seine pflege gerade bei schwerer Hilflosigkeit unter Umständen besondere Kosten, die von den Eltern nicht ohne weiteres zu übernehmen sind.

 

            Dass die hier beanstandete Regelung in einzelnen Fällen eine Besserstellung des Versicherten gegenüber der gesetzlichen Lösung zur Folge haben kann, soll nicht ausser Acht gelassen werden, vermag aber nichts daran zu ändern, dass jene grundsätzlich gesetzwidrig und darum nicht anzuwenden ist.

 

            4. Im vorliegenden Fall wird die Vorinstanz somit, Art. 35 Abs. 2 IVG in Verb. Mit Art. 24bis IVV folgend, dem Beschwerdeführer in den Monaten, da die IV ihm Unterkunft und Verpflegung nicht „während des ganzen Monates an mindestens 5 Tagen pro Woche“ (Rz 287.1 der „Wegleitung“) gewährt, die Hilflosenentschädigung auszurichten haben. Gleichzeitig wird sie ihm für die Tage, an denen – zuzüglich zur Hilflosenentschädigung – Unterkunft und Verpflegung von der IV übernommen werden, einen Selbstbehalt gemäss Art. 24 bis IVV in Rechnung stellen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die  Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinn dieser Erwägungen verfahre.

Nach den obigen Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit der Schliessung der Eingliederungsstätte nicht nur ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, sondern ebenso ein solcher auf Rente zusteht. Da die Rente jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, kann in diesem Verfahren darüber nicht formell entschieden werden.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 20. März 1981

 

Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 18. August 1982 (BGE 108 V 79) jedoch abgewiesen wurde. Das EVG bestätigte darin insbesondere die Auffassung des Kantonalen Versicherungsgerichtes, die vom BSV vertretene Lösung sei gesetzwidrig.