SOG 1982 Nr. 7

 

 

Art. 80 ff. und Art. 88 Abs. 2 SchKG; § 55 Abs. 2 lit. e ZPO. Der Rechtsöffnungsrichter hat mangels eines Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsöffnungsbegehren, das erst nach Ablauf der dem Gläubiger in Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Fortsetzung der Betreibung eingeräumten Jahresfrist gestellt wird, von Amtes wegen nicht einzutreten. Der Rechtsvorschlag bewirkt keine Unterbrechung dieser Frist.

 

 

Der Staat Tessin betrieb M.F. für Steuerschulden. Der Zahlungsbefehl wurde am 2.12.1980 ordnungsgemäss zugestellt. Der Gläubiger stellte am 9.12.1981 ein Rechtsöffnungsbegehren. Der zuständige solothurnische Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, weil er der Auffassung war, die zu vollstreckende Steuerverfügung sei dem Schuldner seinerzeit nicht korrekt eröffnet worden. Die zuständige Steuerbehörde erhob gegen den Rechtsöffnungsentscheid Rekurs ans Obergericht. Dieses wies den Rekurs ab mit der Feststellung, dass auf das Rechtsöffnungsbegehren gar nicht eingetreten werden könne. Aus den Erwägungen:

 

1. Aus Art. 88 Abs. 2 SchKG, wonach das Recht zur Stellung eines Pfändungsbegehrens mit Ablauf eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehles erlischt, folgt, dass die betreibungsrechtliche Wirksamkeit des Zahlungsbefehls als Vollstreckungsausweis nach Ablauf der genannten Jahresfrist dahinfällt. Wurde ein Rechtsvorschlag erhoben, fällt die Zeit zwischen Anhebung und gerichtlicher Erledigung der Klage nicht in Berechnung. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis verlängert sich die Jahresfrist um die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 79 III 58).Die einjährige Frist wird somit nur durch Klageanhebung (Art. 79 SchKG) oder Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 ff. SchKG) unterbrochen; der Rechtsvorschlag allein bewirkt jedoch noch keine Unterbrechung. Im vorliegenden Fall lief die erwähnte Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG am 2.12.1981 ab. Innerhalb dieser Frist erklärte der Schuldner Rechtsvorschlag. Der Gläubiger unternahm indessen innerhalb der Frist nichts zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Erst am 9.12.1981, also eine Woche nach Ablauf der Jahresfrist, wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Post übergeben. Der Zahlungsbefehl hat mithin wegen Ablauf der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG seine betreibungsrechtliche Wirksamkeit verloren. Damit ist weiteren Betreibungshandlungen die Grundlage entzogen, d.h. allfällige solche Handlungen wären als nichtig anzusehen und von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Ammon, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1980, S. 85 lit. c und 105 Ziff. 2).

 

2. Das Fehlen eines betreibungsrechtlich wirksamen Zahlungsbefehls im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens wirkt sich prozessrechtlich aus. Auch wenn die Rechtsöffnung erteilt würde, könnte der Gläubiger wegen Ablaufs der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG keine Fortsetzung der Betreibung mehr erwirken. Das heisst, er kann sein Rechtsöffnungsbegehren auf kein Rechtsschutzinteresse stützen. Da das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses gemäss § 55 Abs. 2 lit. e ZPO eine Prozessvoraussetzung darstellt, deren Erfüllung vom Richter von Amtes wegen zu prüfen ist (§ 58 Abs. 1 ZPO), vorliegend diese Prozessvoraussetzung aber nicht erfüllt ist, hätte der Vorderrichter auf das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers nicht eintreten dürfen (vgl. § 55 Abs. 1 ZPO; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 3. A., S. 87).

 

3. Dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsbegehren eingetreten ist und dieses materiell entschieden hat, ändert nichts daran, dass dem Gläubiger aus den oben in Ziffer 2 genannten Gründen auch im Rekursverfahren kein Rechtsschutzinteresse zugebilligt werden kann. Auch wenn der Rekurs gutgeheissen und die Rechtsöffnung bewilligt würde -- was aus materieller Sicht nicht undenkbar erscheint --, könnte der Gläubiger die Betreibung gleichwohl nicht fortsetzen. Ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung des Entscheides, der aus formellen Gründen toter Buchstabe bleiben muss, kann nicht angenommen werden.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Mai 1982