SOG 1983 Nr. 10

 

 

Art. 260 SchKG. Wiederherstellung der Frist zur Stellung von Abtretungsbegehren.

 

 

In einem Nachlassverfahren offerierte die Liquidatorin den Gläubigern mit Zirkulationsschreiben die Abtretung von streitigen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den ehemaligen Organen der Nachlassschuldnerin. Zur Geltendmachung der Abtretung setzte sie Frist bis zum 2. August 1983. Zufolge eines unverschuldeten Hindernisses konnte eine Gläubigerin ihr Abtretungsbegehren indes erst am 9. August 1983 stellen. Die Liquidatorin wies dieses Begehren als verspätet ab, worauf sich die Gläubigerin bei der Aufsichtsbehörde beschwerte und sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist verlangte. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und führte zur Begründung aus:

 

Es fragt sich, ob eine Wiederherstellung der behördlichen Frist überhaupt möglich ist. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs enthält nämlich (abgesehen von Art. 77 SchKG) keine Bestimmung, wonach versäumte Fristen wiederhergestellt werden könnten. Nach der neuern Rechtsprechung bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Wiedereinsetzung generell ausgeschlossen ist. Im Entscheid 81 III 81 ff. hat das Bundesgericht vielmehr festgehalten, versäumte Beschwerde- und Rekursfristen seien in analoger Anwendung von Art. 35 OG wiederherstellbar. Diese Möglichkeit entspreche einem von altersher und weitherum anerkannten Verfahrensgrundsatz. Dessen allgemeine Natur lasse es deshalb zu, unter Umständen auch dort die Wiederherstellung zu gewähren, wo sie nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Ausgehend von der allgemeinen Natur des Grundsatzes besteht kein Anlass, seine Anwendung auf die Fristen des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu beschränken. Es rechtfertigt sich vielmehr, Art. 35 OG als mittelbaren Bestandteil des SchKG auch auf weitere gesetzliche und behördliche Fristen anzuwenden (vgl. SOG 1981 Nr. 9; ZR 1981 Nr. 23).Namentlich steht nichts entgegen, Art. 35 OG auch auf eine von der Liquidatorin gesetzte Frist zur Stellung von Abtretungsbegehren zur Anwendung zu bringen. Gerade in diesem Fall käme es nämlich einem überspitzten Formalismus gleich, den Nachlassgläubigern ihr elementares Recht auf Abtretung zweifelhafter Rechtsansprüche der Masse nur deshalb zu verweigern, weil sie wegen eines unverschuldeten Hindernisses ihr Begehren nicht rechtzeitig stellen konnten.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 15. September 1983