SOG 1984 Nr. 14
§ 56 Abs. 2 StPO. Beim Entscheid, welchem unter mehreren Ansprechern eines beschlagnahmten Gegenstandes Frist zur Klage anzusetzen ist, hat der Strafrichter auf den zivilrechtlichen Rechtsschein abzustellen.
Bei einem Einbruch in die Wohnung des V. erbeuteten die Täter eine Waffensammlung. Ein Teil dieser Sammlung konnte nach mehreren Monaten beim Auktionshaus I. beschlagnahmt werden. Die Ermittlungen ergaben, dass die Waffen nach dem Einbruch von einem Unbekannten an den Antiquar L. verkauft worden waren. L. hatte die Waffen an das Ehepaar S. weiterveräussert, welches sie seinerseits dem Auktionshaus I. zur Versteigerung übergeben hatte. In der Folge verlangten gleichzeitig eine Versicherungsgesellschaft, an welche V. seine Ansprüche abgetreten hatte, sowie das Ehepaar S. die Herausgabe der Waffen. Mittels Verfügung setzte das Untersuchungsrichteramt dem Ehepaar S. eine Frist von 14 Tagen zur Anhebung einer Zivilklage und bestimmte, nach unbenutztem Ablauf dieser Frist würden die Waffen an die Versicherungsgesellschaft herausgegeben. Die vom Ehepaar S. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht mit folgender Begründung gutgeheissen:
Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem "Berechtigten" zurückzugeben. Erheben mehrere Personen auf einen Gegenstand Anspruch, trifft der Richter die ihm gutscheinende Verfügung und setzt jedem der abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage (§ 56 Abs. 1 und 2 StPO).Bei seinem Entscheid, wem die beschlagnahmten Gegenstände nach unbenutztem Ablauf der Klagefrist herauszugeben sind, hat der Richter die Regeln des Zivilrechts zu beachten. Wie das Obergericht in einem frühern Entscheid feststellte (RB 1960 Nr. 23), ist der Rechtsschein massgebend, wie er sich nach der vorläufigen Prüfung der zivilrechtlichen Normen darstellt.
Gestohlene Sachen sind in der Regel dem Bestohlenen zurückzugeben (vgl. Niederer, Die Vermögensbeschlagnahme im schweiz. Strafprozessrecht, S. 64; Hauser, Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechts, S. 177; Waiblinger, Komm. StPO, N 5 zu Art. 171).Im vorliegenden Fall wird nun aber seitens der Beschwerdeführer durch Urkunden glaubhaft gemacht, dass sie die Waffen von Antiquar L., d.h. einem "Kaufmann" i.S. von Art. 934 Abs. 2 ZGB gutgläubig erworben haben. Es ist deshalb nach den Besitzesregeln davon auszugehen, dass ihnen die Waffen vom bestohlenen Eigentümer nur gegen Vergütung des von ihnen dafür bezahlten Preises abverlangt werden können. Solange ihnen der Kaufpreis nicht erstattet worden ist, haben die Beschwerdeführer also ein besseres Recht an den Waffen als der Bestohlene. Folglich ist nicht den Beschwerdeführern, sondern der Versicherungsgesellschaft (als Rechtsnachfolgerin des Bestohlenen) Frist zur zivilrechtlichen Klage anzusetzen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15. Juni 1983