SOG 1983 Nr. 15

 

 

§§ 107 ff. StPO. Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, nach Beginn der Beweisaufnahme, dass bezüglich einer Anschuldigung kein für eine Verurteilung genügender Beweis erbracht werden kann, so ist das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Beschuldigte freizusprechen. Auf einen Einstellungsantrag ist in diesem Verfahrensstadium nicht mehr einzutreten.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12./13. Oktober 1983