SOG 1983 Nr. 1
Art. 145 ZGB; § 68 Abs. 2 EGZGB. Im Güterausscheidungsprozess besteht kein Anspruch auf einen Anwaltskostenvorschuss, wenn der Kläger den Richter bemüht, ohne vorgängig die Vermittlungsdienste des Amtschreibers in Anspruch genommen zu haben.
Nachdem die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden und die Güterausscheidung ad separatum verwiesen worden war, reichte die abgeschiedene Ehefrau beim zuständigen Richteramt eine schriftlich begründete Klage betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ein. Gleichzeitig mit der Einreichung der Klageschrift stellte die Klägerin den Antrag, der Beklagte sei zu verhalten, ihr an die Anwaltskosten einen Vorschuss von Fr. 5000.-- zu bezahlen. Der Gerichtspräsident wies dieses Begehren ab, ebenso das Obergericht den hiegegen von der Klägerin erhobenen Rekurs. In den Erwägungen äusserte sich das Obergericht wie folgt:
In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung ist die Zulässigkeit eines Prozesskostenvorschusses im separaten Güterausscheidungsprozess und seine Abstützung auf Art. 145 ZGB zu bejahen. Voraussetzungen sind auf der Seite des Ansprechers die Beistandsbedürftigkeit und auf der Seite des Pflichtigen die Leistungsfähigkeit.
Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Ansprecher innert nützlicher Frist nicht über eigene Mittel verfügen kann, die für eine gehörige Prozessführung erforderlich sind (Kommentar Bühler/Spühler, N 269 zu Art. 145 ZGB).Dabei wird vorausgesetzt, dass es sich um eine zur Wahrung der Interessen des Ansprechers erforderliche und unvermeidbare Prozessführung handelt.
Gemäss § 68 Abs. 2 EGZGB hat der Amtschreiber, wenn die Ehegatten im Kanton wohnhaft sind, die Güterausscheidung von Amtes wegen vorzunehmen, sofern die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht bereits vor dem Richter erfolgt ist. Zur Zeit der Ehescheidung hatten beide Parteien im Kanton Solothurn Wohnsitz. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch den Amtschreiber handelt es sich um eine alte und bewährte solothurnische Einrichtung. Sie ist in erster Linie nicht als Sicherungsmassregel gedacht, sondern als Hilfe für die Beteiligten, die güterrechtliche Auseinandersetzung richtig und gesetzmässig durchzuführen (Meier Peter, Diss. Freiburg 1950, Der Erbgang nach solothurnischem Einführungsrecht, S. 72).Sie ist eine vom kantonalen Recht vorgesehene amtliche Mitwirkung, die sich mit jener bei der Erbteilung gemäss Art. 609 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 219 EGZGB vergleichen lässt.
Die Rekurrentin hätte ohne weiteres beim Amtschreiber ein entsprechendes Begehren einreichen können. Damit wäre ein kostengünstiges Verfahren eingeleitet worden, womit erfahrungsgemäss dienliche Unterlagen beschaft und auch Chancen für eine gütliche Regelung geschafen worden wären. Wenn die Rekurrentin diesen nach der solothurnischen Rechtsordnung vorgezeichneten Weg nicht beschreiten wollte und, ohne das kostengünstige Verfahren vor dem Amtschreiber auszuschöpfen, sowie unvermittelt eine schriftlich begründete Klage einreichte, so ist dieses Vorgehen zwar rechtlich zulässig (SOG 1980 Nr. 4 S. 16/17).Es kann ihr indessen der Vorwurf der unnötigen Prozessführung nicht erspart bleiben. Für derart verursachte Kosten kann die Beistandsbedürftigkeit nicht ins Feld geführt werden, mindestens nicht zur Zeit.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Februar 1983