SOG 1983 Nr. 23

 

 

§§ 8 lit. b, 39 ff. Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren.

-        Die Beitragspflicht für Basiserschliessungsanlagen darf nicht im Einzelfall bei Auflegung des Perimeterplans angeordnet werden; es muss dem Erschliessungsreglement einer Gemeinde zu entnehmen sein, ob und in welchem Umfang für derartige Anlagen Beiträge erhoben werden können (Erw. 1).

-        Zum Begriff der Basiserschliessung (Erw. 2).

-        Die überproportionalen Kosten der Sanierung eines Strassenabschnitts dürfen nicht ausschliesslich den Grundeigentümern auferlegt werden, deren Grundstücke an diesen Abschnitt angrenzen (Erw. 3).

 

 

Die Bannstrasse in Wangen erschliesst ein grösseres Wohnquartier und führt überdies zu einem neueren Schulhaus. Da der bisherige Einmündungstrichter in die Kantonsstrasse und ein unmittelbar dahinter gelegener Engpass den aktuellen Verkehrsverhältnissen nicht mehr zu genügen vermochten, beschloss die Einwohnergemeinde Wangen, diesen Strassenabschnitt zu sanieren und das bestehende Trottoir von 1,5 auf 2 m zu verbreitern. Die Kosten dieses Vorhabens wurden nach dem für Sammelstrassen geltenden Beitragssatz zu 40% den Eigentümern der unmittelbar an den betreffenden Strassenabschnitt angrenzenden Grundstücke auferlegt. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde vom Gemeinderat teilweise gutgeheissen. Der Gemeinderat stufte den Ausbau der Bannstrasse als Basiserschliessung ein und beschloss, den Beitragssatz auf 30% zu reduzieren. Der Einsprecher beharrte indes auf vollständiger Befreiung von der Beitragspflicht. Das Verwaltungsgericht hiess seine Beschwerde im Wesentlichen gut und führte aus:

 

1. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Hauptantrag die Befreiung von jeder Beitragspflicht. In der Beschwerdeschrift begründete er sein Rechtsbegehren in erster Linie damit, es fehle an den reglementarischen Grundlagen für eine Beitragserhebung. Nach der Darstellung des Gemeinderates liege eine Basiserschliessung vor. Dafür dürften aber nach § 8 lit. b KER keine Beiträge erhoben werden, es sei denn, die Gemeinde habe auch für solche Anlagen ausdrücklich eine Beitragspflicht eingeführt. Von dieser Möglichkeit sei aber im Perimeterreglement der Einwohnergemeinde Wangen (ER Wangen) kein Gebrauch gemacht worden.

 

Der Beschwerdeführer bringt zurecht vor, § 8 lit. b KER meine eine Einführung der Beitragspflicht auf Reglementsebene. Die Beitragspflicht für Basiserschliessungsanlagen darf folglich nicht im Einzelfall bei Auflegung des Perimeterplanes angeordnet werden, sondern es muss dem Erschliessungsreglement einer Gemeinde zu entnehmen sein, ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden können. Es trifft auch zu, dass die Einwohnergemeinde Wangen von der Befugnis des § 8 lit. b KER keinen Gebrauch gemacht hat: § 5 lit. b ER Wangen wiederholt lediglich die kantonale Kompetenzbestimmung, ohne aber die Beitragspflicht für Basiserschliessungen wirklich einzuführen. Diesem Umstand kommt jedoch im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Die zu beurteilende Strassenkorrektion fällt nämlich nicht unter den Begriff der "Basiserschliessung" im Sinne von § 8 lit. b KER.

 

2. Der fragliche Ausdruck wird in der schweizerischen Lehre teilweise als Synonym für Groberschliessung im Sinne der Versorgung eines Baugebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen zwischen den Anlagen der Grund- und der Feinerschliessung verwendet (so Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, N 1 zu Art. 71; Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, S. 444; Stüdeli, VLP-Schriftenfolge Nr. 8, S. 6).Andererseits wird unter Basiserschliessung im neusten Schrifttum vermehrt die Grunderschliessung verstanden, d.h. Anlagen, an die in der Regel keine direkten Hausanschlüsse angebracht werden dürfen (so Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, S. 29 N 102; Aemisegger, VLP-Schriftenfolge Nr. 25, S. 67 N 175; Stüdeli, VLP-Schriftenvolge Nr. 18, S. 18; Erläuterungen des EJPD zum BG über die Raumplanung, S. 241 N 427; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes).

 

In § 8 lit. b KER kann mit dem Ausdruck "Basiserschliessung) nur die Grunderschliessung gemeint sein. Dies wird vor allem aus der Systematik des kantonalen Baurechts ersichtlich. Wenn in § 39 Abs. 2 lit. d BauG und § 39 KER ausdrücklich der Begriff "Groberschliessung) verwendet wird, so zeigt dies, dass die Groberschliessung nicht der Basiserschliessung gleichgesetzt wird. Dies wird insbesondere auch aus dem Umstand deutlich, dass für Verkehrsanlagen der Groberschliessung (Sammelstrassen, Hauptstrassen) gemäss § 42 Abs. 1 lit. b/c KER zwingend Beiträge erhoben werden müssen, während Basiserschliessungsanlagen gemäss § 8 lit. b grundsätzlich eben gerade beitragsfrei sein sollen.

 

Es versteht sich von selbst, dass die Bannstrasse keine Anlage der Basis- bzw. Grunderschliessung ist. Sie dient vielmehr auch der direkten, unmittelbaren Erschliessung der angrenzenden Grundstücke. Der Gemeinderat hat demnach den Begriff "Basiserschliessung" atypisch verwendet. Er wollte damit nicht auf § 8 lit. b KER Bezug nehmen, sondern einfach sagen, es liege eine besondere Situation vor, welche eine Reduktion des Beitragssatzes rechtfertige. Der Einwand des Beschwerdeführers dringt somit nicht durch, weil eben gar keine Basiserschliessungsanlage im Sinne von § 8 lit. b KER zu beurteilen ist.

 

3. Der Beschwerdeführer lässt überdies ausführen, durch den Ausbau der Bannstrasse sei ihm kein Sondervorteil erwachsen.

 

Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat ergeben, dass die Bannstrasse im fraglichen Abschnitt zwischen Kantonsstrasse und Langackerstrasse vor der Erneuerung bezüglich Kofferung und Belag durchaus in Ordnung war. (Die Gesichtspunkte, die in dem in SOG 1980 Nr. 23 publizierten Urteil eine Rolle spielten -- wo es um die Sanierung einer sehr schlechten Fahrbahn ohne richtige Kofferung ging --, sind deshalb im vorliegenden Fall unerheblich.) Bei der Erneuerung des betreffenden Strassenabschnitts wurden zwei voneinander unabhängige Ziele verfolgt:

 

a) eine Korrektur der Linienführung, nämlich die Sanierung der Einmündung der Bannstrasse in die Kantonsstrasse und gleichzeitig die Behebung eines unmittelbar vor der Einmündung befindlichen Engpasses;

 

b) eine Verbreiterung des bisherigen Trottoirs (das im Zuge der Fahrbahnsanierung ohnehin verlegt werden musste) von 1,5 auf 2 m.

 

a) Die grosszügige Sanierung der Einmündung und des Engpasses verursachte vor allem deshalb grosse Kosten, weil man bei der Anpassung des Strassenprofils auf felsigen Untergrund stiess und zudem verschiedene Leitungen verlegt werden mussten. Dieser grosszügige Ausbau hängt vorwiegend mit dem Sammelstrassencharakter der Bannstrasse zusammen. Wegen der Wichtigkeit als Zubringer zu einem Ganzen Strassennetz wurden der bisherige Einmündungstrichter und der Engpass untragbar, und nicht weil der Beschwerdeführer seine Liegenschaft GB Nr. 970 rückwärtig gegen die Bannstrasse hin erschlossen hat. Der Gemeinderat hat dieses Problem offenbar erkannt und hat die Beiträge vom Normalansatz für Sammelstrassen von 40% auf 30% der Kosten reduziert. Dieser Beitragssatz wäre kaum zu beanstanden, wenn alle Anrainer der Bannstrasse zu Beiträgen herangezogen würden. Es geht aber nicht an, den Grundeigentümeranteil an den überproportionalen Kosten der Einmündungs- und Engpasssanierung einzig den Eigentümern der unmittelbar an dieses Strassenstück anstossenden fünf Liegenschaften aufzuerlegen. Die Einwohnergemeinde führt zwar aus, die übrigen Anwohner müssten zu gegebener Zeit ihre Beiträge an den weiteren Ausbau der Bannstrasse ebenfalls entrichten. Ein weiterer beitragspflichtiger Ausbau der Bannstrasse steht jedoch nicht in Aussicht; ihre Fahrbahn ist -- was unbestritten ist -- im obern Teil (nach der Einmündung der Langackerstrasse) durchaus in Ordnung. (Anders mag es mit dem zu schmalen Trottoir stehen, wovon noch unter lit. b hiernach zu sprechen sein wird.) Steht aber ein beitragspflichtiger Ausbau der Fahrbahn des oberen Strassenabschnitts nicht in Aussicht, so lässt es sich nicht verantworten, den gesamten Anteil von 30% der überproportionalen Kosten der Fahrbahnkorrektion des untern Strassenstücks ausschliesslich den Grundeigentümern, deren Liegenschaften an den sanierten Abschnitt anstossen, aufzuerlegen, während alle andern Nutzniesser der Korrektion verschont bleiben. Wenn die Gemeinde die übrigen Anrainer nicht zu Beiträgen heranziehen will (wofür sie gute Gründe haben mag), so darf sie um der Prinzipien der Rechtsgleichheit und des Sondervorteils willen auch den direkt anstossenden Grundeigentümern keine Beiträge auferlegen.

 

b) Unbestrittenermassen gab vorwiegend der Umstand, dass das Trottoir der Bannstrasse als Schulweg benützt wird, Anlass zur Trottoirverbreiterung. Auch dem Trottoir kommt demnach Sammelcharakter zu. Es liegt nun aber auf der Hand, dass eine Verbreiterung des Trottoirs -- abgesehen von der Benutzung als Schulweg -- auch den -- Anstössern dienlich ist. Die bisherige Breite von 1,5 m muss als ungenügend bezeichnet werden. Angemessen und heute allgemein üblich ist eine Mindestbreite von 2 m (vgl. Stüdeli, VLP-Schriftenfolge Nr. 18, S. 51 f.).Aus der Verbreiterung des Trottoirs ist den Anrainern mithin ein Sondervorteil erwachsen. Anders als bei der Fahrbahnkorrektion steht nichts entgegen, einen angemessenen Kostenanteil der Trottoirverbreiterung ausschliesslich auf die Eigentümer der fünf anstossenden Grundstücke zu überwälzen. Es ist nämlich zu erwarten, dass die übrigen Anwohner der Bannstrasse bei der geplanten Fortsetzung der Trottoirverbreiterung ebenfalls zu Beiträgen in vergleichbarer Höhe herangezogen werden. Es verletzt demnach weder das Vorteilsprinzip noch die Rechtsgleichheit, wenn die Einwohnergemeinde von den Anrainern des bereits verbreiterten Trottoirstücks Beiträge erhebt.

 

Die gesamten Kosten für die Erstellung des fraglichen Trottoirabschnitts wurden mit Fr. 24000.-- beziffert. Diese Zahl wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In diesem Betrag sind jedoch auch die Kosten enthalten, welche die Verlegung des Trottoirs im Bereich der Einmündung und des Engpasses verursacht hat. Überwälzt werden dürfen hingegen nur die Aufwendungen, welche bei einer blossen Trottoirverbreiterung entstanden wären. Deren Höhe wird ermessensweise auf die Hälfte der Gesamtkosten, also auf Fr. 12000.-- geschätzt. Hievon dürfen nach dem für Strassenanlagen mit Sammelcharakter geltenden Beitragssatz 40% überwälzt werden (vgl. § 42 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 KER).

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1983