SOG 1983 Nr. 28

 

 

Taxordnung des Kantonsspitals Olten.

-        Bei der Frage, in welcher Abteilungsklasse ein Patient behandelt werden soll, ist, soweit die übrigen Zulassungserfordernisse nicht entgegenstehen, auf den Willen des Patienten abzustellen. Die Wünsche der Angehörigen sind nur massgebend, wenn der Patient nicht in der Lage ist, seinen Willen auf rechtsverbindliche Weise zu äussern.

-        Auch bei ausschliesslicher Behandlung auf der Reanimationsabteilung rechtfertigt die Vorzugsbehandlung von Privatpatienten einen höheren Tarifansatz.

 

 

Frau S. wurde von ihrem Hausarzt wegen eines Darmdurchbruchs notfallmässig ins Kantonsspital Olten eingewiesen. Auf der Aufnahmestation äusserte sie den Willen, "halbprivat" behandelt zu werden. Die einzigen Angehörigen der Patientin, die vom Kantonsspital sofort orientiert worden waren, empfahlen in einem Telefongespräch mit dem Spital eine Unterbringung in der Allgemeinen Abteilung, dies mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse von Frau S. Frau S. wurde noch am gleichen Tag vom Chefarzt-Stellvertreter operiert. Sie starb indessen eine Woche später, ohne je aus der Reanimationsabteilung verlegt worden zu sein. In der Folge stellte die Spitalverwaltung den Angehörigen und einzigen Erben von Frau S. aufgrund des Tarifs für Privatpatienten 2. Klasse für den durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Anteil der Behandlungskosten Rechnung. Auf dem Beschwerdeweg machten die Erben geltend, das Kantonsspital dürfe nur den Tarif für die Allgemeine Abteilung zur Anwendung bringen. Frau S. sei bei der Spitaleinlieferung nicht mehr zurechnungsfähig gewesen, habe insbesondere die Tragweite einer Aufnahme als Privatpatientin 2. Klasse nicht mehr überblicken können. Unter diesen Umständen hätte der Wunsch der Angehörigen auf Unterbringung in der Allgemeinen Abteilung respektiert werden müssen. Im übrigen sei die Patientin bis zu ihrem Ableben ausschliesslich auf der Reanimationsabteilung gepflegt worden; in dieser Abteilung gebe es aber keine Klassenunterschiede. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und führte dabei u.a. aus:

 

1. Die Spitalverwaltung wandte bei Erstellung der Abrechnung den Tarif für sogenannte Privatpatienten 2. Klasse ("halbprivat") an. Patienten dieser Tarifstufe haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zweierzimmer und auf Behandlung durch den Chefarzt bzw. dessen Stellvertreter. Gemäss Taxordnung haben die Patienten eine Tagespauschale von Fr. 140.-- für Unterkunft, Grundpflege und Verpflegung zu bezahlen; hinzu kommen ein Zuschlag von Fr. 200.-- für "Ips- und Rea-Behandlung" sowie die konkreten Behandlungskosten (Operationen, ärztliche Betreuung usw.) (vgl. lit. B, Ziff. II, 1, 2, 5 und 6 der Taxordnung).Für Patienten der Allgemeinen Abteilung, die einer anerkannten Krankenkasse angehören, wird dagegen lediglich eine Tagespauschale von Fr. 140.--, welche auch die Operations- und Behandlungskosten umfasst, belastet (vgl. lit. B, Ziff. I, 1 und 6).

 

2. Das Kantonsspital Olten ist eine unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (BGE 102 II 45).Ein Anstaltsbenutzungsverhältnis entsteht durch das Zusammenspiel von Inanspruchnahme und Zulassung (vgl. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. A., Bd. II S. 484).Die eigentliche Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt; dieser setzt hingegen in der Regel eine auf Inanspruchnahme gerichtete Willenskundgabe des Benützers voraus (vgl. Josef Keller, Die Rechtsstellung des Patienten im öffentlichen Spital als Problem des Verwaltungsrechts, S. 42 f. und 69).

 

Die Vorinstanz ist zurecht davon ausgegangen, für die Frage, in welcher Abteilungsklasse ein Patient untergebracht werden soll, sei, soweit die übrigen Zulassungserfordernisse nicht entgegenstehen (vgl. dazu lit. A, Ziff. 1 und 2 der Taxordnung), primär allein der vom Patienten geäusserte Wille massgebend. Auf die Wünsche der Angehörigen darf nur abgestellt werden, wenn ein Patient nicht in der Lage ist, seinen Willen auf rechtsverbindliche Weise zu äussern. Solange ein Patient aber urteilsfähig ist, käme ein Abstellen auf die Wünsche der Angehörigen einer unzulässigen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Patienten gleich.

 

Die Beschwerdeführer halten dafür, Frau S. sei bei der Einlieferung in das Spital zufolge vollständiger Zurechnungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage gewesen, rechtsverbindlich den Wunsch auf Unterbringung in der Privatabteilung zu äussern.

 

Das Beweisverfahren führt indes in diesem Streitpunkt zu einem eindeutigen Ergebnis. (Es folgt eine Zusammenfassung der Aussagen des Hausarztes, der Spitalärzte sowie der Notfallschwester.) Aus diesen Beweismitteln ist zu schliessen, dass Frau S. bei der Einlieferung in das Kantonsspital in ihrer Urteilsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt war und dass sie eindeutig den Willen bekundete, als Privatpatientin behandelt zu werden. Das Kantonsspital hat dieser Willensäusserung entsprochen, wurde doch die Patientin in der Folge ausschliesslich durch den Chefarzt und seinen Stellvertreter behandelt und betreut. Zwischen Frau S. und dem Kantonsspital ist demnach ein Benutzungsverhältnis der Stufe Privatabteilung 2. Klasse entstanden.

 

3. Auf der Reanimationsabteilung können Privatpatienten zwar aus technischen Gründen nicht in Einer- und Zweierzimmern untergebracht werden. Aber auch auf dieser Abteilung werden Privatpatienten vom Chefarzt oder seinem Stellvertreter betreut. Diese Vorzugsbehandlung rechtfertigt es, für Privatpatienten auch für die Behandlung auf der Reanimationsabteilung einen höheren Tarifansatz anzuwenden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1983