SOG 1983 Nr. 5
§ 110 ZPO. Die Mitwirkung eines Rechtspraktikanten bei der Ausübung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zulässig.
Aus dem Sinn und Wesen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zum Staat und der Bestimmung, dass nur patentierte Anwälte den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben können, folgt, dass der beauftragte Anwalt die Tätigkeit persönlich auszuüben hat. Als persönliche Ausübung hat jedoch auch zu gelten, wenn er unter seiner Leitung und Verantwortung einen Fürsprecherkandidaten, der bei ihm das für die Zulassung zum Examen als Fürsprech und Notar erforderliche Rechtspraktikum absolviert, mitarbeiten lässt. Dabei darf er sich allerdings nicht auf eine rein formelle Leitung beschränken. Vielmehr muss er sich mit dem Prozess intensiv befassen, ihn mit dem Rechtspraktikanten besprechen und dessen Prozesshandlungen überwachen und kontrollieren. Eine solche Mitwirkung dürfte mit einem Arbeitsaufwand verbunden sein, der nicht kleiner ist, als wenn der beauftragte Fürsprech den Prozess allein führen würde.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Oktober 1983