SOG 1983 Nr. 6

 

 

§ 215 Abs. 1 ZPO. Abstand und gerichtlicher Vergleich beenden den Prozess nicht unmittelbar. Die Anfechtung einer Abstandserklärung oder eines Prozessvergleichs hat nach Erlass der Abschreibungsverfügung im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen (Änderung der Rechtsprechung).

 

 

Im Laufe eines Scheidungsprozesses legten die Parteien ein von ihnen unterzeichnetes Schreiben ein, wonach sie Klage und Widerklage zurückzögen. Gegen die Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten erhob der Widerkläger Rekurs, weil sein Klagerückzug irrtümlich erfolgt sei. -- Das Obergericht befasste sich zunächst mit der Frage, ob dieser Einwand im Rekursverfahren zulässig sei:

 

1. Ob im Falle eines Abstandes oder eines gerichtlichen Vergleichs das Verfahren ipso iure, d.h. unmittelbar aufgrund des Klagerückzugs bzw. des gerichtlichen Vergleichs oder erst durch das gestützt auf diese zu fällende Prozessurteil des Richters beendet wird, ist eine Trage des kantonalen Prozessrechts (Guldener, a.a.O. S. 396 f.).Nach der gewählten Lösung entscheidet sich die Frage, wie allenfalls zivilrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit entsprechender Parteierklärungen geltend zu machen sind.

 

Nach einem eher traditionellen Rechtsverständnis beendet die Parteierklärung den Prozess unmittelbar, d.h. der Richter hat von ihr als Prozesserledigungsgrund lediglich Kenntnis zu nehmen und den Prozess als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. A., N 5/6 zu Art. 397; Keller/Pfisterer, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Aargau, 3. A., N 6/7 zu § 374; Eichenberger, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S. 203 f.; Haberthür, Praxis zur Basler ZPO, 2. A., S. 676 und 1064; Guldener, a.a.O. S. 398).Eine Anfechtung der Parteierklärung nach materiellem Zivilrecht ist zwar möglich, kann aber nicht im selben Verfahren erfolgen, da ja dem Abschreibungsbeschluss lediglich deklarative Funktion zukommt. Vielmehr hat der Anfechtende in einem neuen Verfahren auf Feststellung der Ungültigkeit seiner Erklärung zu klagen (Leuch, a.a.O. N 5 zu Art. 397; Keller/Pfisterer, a.a.O. N 7 zu § 374; Eichenberger, a.a.O. S. 204; Guldener, a.a.O. S. 398 unten). Neuere Lehre und Rechtsprechung gehen dagegen zunehmend dazu über, die prozessbeendigende Wirkung nicht der Parteierklärung, sondern erst der Abschreibungsverfügung zukommenzulassen. Der Richter hat nach dieser Rechtsaufassung vor einer Abschreibung die Erklärung der Parteien auf Zulässigkeit und Klarheit zu prüfen. Über allfällige Einreden gegen die zivilrechtliche Gültigkeit einer Parteierklärung, welche vor Erlass der Abschreibungsverfügung erhoben werden, hat im Rahmen der erwähnten Prüfung der Richter zu befinden. Nach Erlass der Abschreibungsverfügung können Einwände gegen die Gültigkeit der Parteierklärung auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht werden; ein neues Verfahren ist ausgeschlossen (vgl. BGE 105 Ia 117 f.; 105 II 277 f.; §§ 188/191 Abs. 2 ZH ZPO und dazu Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 10 ff. zu § 188 und N 15 ff. zu § 191; Guldener, a.a.O. S. 398 und 403 f.; Waldner, Zivilprozessrecht, 3. A., S. 275 insbes. N 17a).

 

2. In RB 1971 Nr. 8 führte das Obergericht aus, nicht die Abschreibungsverfügung, sondern schon der formgerechte Abschluss eines Vergleichs beende den Prozess. Deshalb könne die Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Vergleichs nach der solothurnischen Zivilprozessordnung nur auf dem Wege einer neuen Klage erfolgen. Allerdings stehe dem für die Abschreibung zuständigen Richter trotzdem eine beschränkte materielle Überprüfungsbefugnis hinsichtlich weniger Punkte (Übervorteilung, parteidispositiver Streitgegenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, hinreichende Klarheit, Widerspruchslosigkeit, erlaubter Vertragsinhalt) zu. Diese Praxis wurde in SOG 1974 Nr. 4 ohne weitere Begründung bestätigt.

 

3. In einem neusten Entscheid vom 28. März 1983 gelangte das Obergericht jedoch aufgrund einer eingehenden Auslegung von § 215 Abs. 1 ZPO zur Auffassung, nicht die Parteierklärung als solche, sondern erst die Abschreibungsverfügung des Richters beende den Prozess (ebenso Guldener, a.a.O. S. 397 N 25). Unter dem grammatikalischen Aspekt lässt sich der Bestimmung in § 215 Abs. 1 ZPO keine eindeutige Lösung entnehmen. Immerhin scheint die Verwendung des Begriffs "Verfügung" eher für die Auffassung zu sprechen, wonach erst der richterliche Hoheitsakt den Prozess beendet. Für diese Auffassung spricht aber auch eine systematische Auslegung. § 215 wäre überflüssig, wenn bereits die Parteierklärung ipso iure den Prozess beenden würde. Bezeichnenderweise enthalten denn die Zivilprozessordnungen derjenigen Kantone, die der Parteierklärung unmittelbar prozessbeendende Wirkung beimessen, keine dem § 215 ZPO entsprechenden Bestimmungen. Diese Zivilprozessordnungen begnügen sich damit, Abstandserklärungen und gerichtliche Vergleiche hinsichtlich der Vollstreckbarkeit rechtskräftigen Urteilen gleichzustellen (vgl. § 374 AG ZPO; Art. 397 BE ZPO).Wenn diese Kantone einen Abschreibungsbeschluss ausdrücklich vorsehen -- wie z.B. der Kanton Bern bei Gegenstandslosigkeit -- so wird die prozessbeendigende Wirkung erst der richterlichen Verfügung beigelegt (vgl. Leuch, a.a.O. N 3 zu Art. 203).

 

Gegen eine unmittelbar prozessbeendende Wirkung der Parteierklärungen spricht aber vor allem die teleologische Auslegung. Der Richter müsste nämlich sonst -- soweit nicht eine der in RB 1971 Nr. 8 erwähnten Ausnahmen vorliegt -- den Prozess selbst dann abschreiben, wenn eine Partei ihre Erklärung vor Erlass der entsprechenden Verfügung mit zivilrechtlichen Einreden (v.a. Willensmängeln) anfechten würde. Dies würde dazu führen, dass die Gegenpartei gemäss § 216 Abs. 1 ZPO über einen vollstreckbaren, einem rechtskräftigen Urteil gleichstehenden Rechtsöffnungstitel verfügen würde. Das kann jedoch zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Wenn z.B. eine der Konkursbetreibung unterliegende Partei die gemäss Abschreibungsverfügung geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag, wird über sie der Konkurs eröffnet, bevor sie Gelegenheit erhält, die Berechtigung ihrer zivilrechtlichen Einreden in einem zweiten Prozessverfahren nachzuweisen. Diese unhaltbare Folge lässt sich nur vermeiden, wenn die Einreden der anfechtenden Partei im gleichen Verfahren beurteilt werden. Allenfalls wäre einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gegen eine Anfechtung der Parteierklärung in einem zweiten Verfahren sprechen sodann prozessökonomische Überlegungen (vgl. BGE 105 Ia 117).

 

4. Diese Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auch auf das bei einer Abschreibung einzuschlagende Verfahren aus. Das Obergericht hat dazu in seinem Entscheid vom 28. März 1983 folgendes festgehalten: Unverändert bleibt grundsätzlich der Instruktionsrichter bis zur Ansetzung der Hauptverhandlung zuständig, einen Prozess abzuschreiben (vgl. RB 1967 Nr. 22).Falls die Abschreibung zufolge einer Abstandserklärung oder eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen soll, hat der Instruktionsrichter zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Parteierklärung an einem von Amtes wegen zu berücksichtigenden prozessualen oder materiell-rechtlichen Ungültigkeitsgrund leidet. Ist dies nicht der Fall, so erlässt er die Abschreibungsverfügung. Kann aufgrund der summarischen richterlichen Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Parteierklärung ein von Amtes wegen zu berücksichtigender Mangel anhaftet oder macht eine der Parteien geltend, ihre Erklärung leide an einem solchen Mangel oder an einem auf entsprechende Einrede hin zu beachtenden Ungültigkeitsgrund, so darf der Instruktionsrichter die Streitsache nicht mehr selbst abschreiben. Er hat den Prozess an den in der Hauptsache zuständigen Richter, d.h. bei Amtsgerichtskompetenz an das Amtsgericht zu überweisen. Dieses hat alsdann über das Vorliegen des Ungültigkeitsgrundes und die Zulässigkeit der Abschreibung zu befinden. Bejaht es das Vorliegen eines Ungültigkeitsgrundes, so verweigert es die Abschreibung und der Prozess nimmt seinen Fortgang. Andernfalls verfügt es die Abschreibung. Ist die Hauptverhandlung bereits angesetzt worden, muss eine allfällige Abschreibungsverfügung vom Amtsgericht ausgehen (RB 1967 Nr. 22).Das Gericht hat zu prüfen, ob der Abschreibung von Amtes wegen zu berücksichtigende oder von einer Partei einredeweise geltend gemachte Ungültigkeitsgründe entgegenstehen.

 

5. Die Frage, wie Einwände gegen die Gültigkeit einer Parteierklärung nach Erlass der Abschreibungsverfügung geltend zu machen sind, liess das Obergericht im erwähnten Entscheid offen. Sie muss aber vorliegend beantwortet werden, da der Rekurrent vorbringt, er habe bei Unterzeichnung der Erklärung vom 22.4.1983 irrtümlich angenommen, es handle sich nur um ein Sistierungsgesuch, nicht um einen Klagerückzug. Wie bereits erwähnt wird in der neuern Doktrin und Rechtsprechung mit überzeugenden Erwägungen die Auffassung vertreten, Willensmängel im Zusammenhang mit einer prozessualen Parteierklärung könnten mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden, soweit ein solches im kantonalen Recht überhaupt vorgesehen sei (BGE 105 Ia 117 mit Hinweisen).

 

Das solothurnische Zivilprozessrecht stellt für diesen Zweck durchaus geeignete Rechtsmittel zur Verfügung. Nach § 215 Abs. 2 ZPO kann gegen eine Abschreibungsverfügung Rekurs ergriffen werden. Gemäss SOG 1978 Nr. 8 sind bei allen Rekursen, die sich nicht gegen prozessleitende Verfügungen richten, neue Behauptungen und Beweismittel zulässig. Es muss folglich auch zulässig sein, im Zusammenhang mit einem Rekurs gegen eine Abschreibungsverfügung die neue Behauptung vorzubringen, der Vergleich oder die Abstandserklärung würden an einem versteckten, von den Parteien und dem Richter bis anhin nicht bemerkten Ungültigkeitsgrund, namentlich einem Willensmangel leiden.

 

Genauso muss es aber nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist zulässig sein, den Ungültigkeitsgrund als neue erhebliche Tatsache in einem Revisionsverfahren gemäss §§ 311 ff. ZPO vorzubringen. Es gilt demnach festzuhalten, dass die Anfechtung einer Abstandserklärung oder eines gerichtlichen Vergleichs nach Erlass der Abschreibungsverfügung auf dem Rechtsmittelweg durch Rekurs oder Revision zu erfolgen hat.

 

Auf das Vorbringen des Rekurrenten, er habe sich bei Unterzeichnung der Rückzugserklärung in einem Irrtum befunden, ist folglich einzutreten.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. Juli 1983