SOG 1983 Nr. 9

 

 

Art. 99 in Verbindung mit Art. 106 ff. SchKG. Bei Streitigkeiten über die Berechtigung an Lohnguthaben wird das Widerspruchsverfahren den Interessen der Parteien besser gerecht als ein Vorgehen über den Prätendentenstreit. Deshalb sind solche Streitigkeiten im Widerspruchsverfahren zu erledigen. Die Frage, welcher Partei dabei die Klägerrolle zuzuteilen ist, entscheidet sich wie bei der Pfändung von gewöhnlichen Guthaben nach der grösseren Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung.

 

 

In einer Betreibung gegen den Schuldner R. pfändete das Betreibungsamt auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin X. mangels anderer pfändbarer Habschaft einen Lohnanteil von monatlich Fr. 150.--. Bei der Berechnung des dem Schuldner zustehenden Existenzminimums berücksichtigte das Betreibungsamt Lohnzessionen der Bank A. vom 26.3.1980 und der Bank B. vom 31.3.1980. Der Einbezug dieser Lohnzessionen in das Existenzminimum wurde den Gläubigern mit der Pfändungsabschrift vom 8.2.1983 unter Ansetzung einer zehntägigen Bestreitungsfrist mitgeteilt. Nachdem die Gläubigerin die Zessionsunterlagen eingesehen hatte, anerkannte sie die Lohnzession zugunsten der Bank A., bestritt jedoch die Gültigkeit der Lohnabtretung zugunsten der Bank B. Das Betreibungsamt verfügte daraufhin, der an die Bank B. zedierte Lohnanteil werde nicht gepfändet. Gleichzeitig wurde der Gläubigerin "im Sinne von Art. 109 SchKG Frist gesetzt, innerhalb von 10 Tagen mit Eröffnen dieser Verfügung gerichtlich Klage zu erheben".Die Gläubigerin erhob in der Folge Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die Aufsichtsbehörde wies diesen Einwand mit folgender Begründung ab:

 

1. Die Pfändung einer denn Betreibungsschuldner gegenüber einem Drittschuldner zustehenden Forderung, die nicht in einem Wertpapier verkörpert ist, wird durch Pfändungserklärung gegenüber dem Betreibungsschuldner vollzogen (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 155; Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., Bd. I, S. 175).Zur Sicherung des Pfändungsrechts ist dem Drittschuldner gemäss Art. 99 SchKG anzuzeigen, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Dieses Verfahren ist grundsätzlich auch bei der Pfändung von Lohnansprüchen einzuhalten (Amonn, a.a.O. S. 172 f.).

 

2. Obwohl eine gewöhnliche, nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderung keine Sache ist, werden die Art. 106 ff. SchKG betreffend Widerspruchsverfahren analog angewendet, wenn eine gepfändete Forderung von einem Dritten als ihm zustehend beansprucht wird. Ob dabei die Klagefrist dem Drittansprecher oder dem Betreibungsgläubiger anzusetzen ist, entscheidet sich danach, ob die Berechtigung des Schuldners oder diejenige des Drittansprechers die grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat (BGE 88 III 115 mit Hinweisen).

 

3. Die Regeln des Widerspruchsverfahrens sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht anzuwenden, wenn die Berechtigung an einem Lohnguthaben streitig ist. Wird die Gültigkeit einer zeitlich der Lohnpfändung vorgehenden Lohnzession durch einen Betreibungsgläubiger bestritten, so ist der angeblich abgetretene Betrag als bestrittene Forderung zu pfänden. Dem Arbeitgeber des Betreibungsschuldners ist mitzuteilen, er dürfe bis auf weiteres dem Zessionar keine Zahlungen leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 168 OR befreien. Hält der Zessionar seinerseits an der Gültigkeit der Abtretung fest, so ist über die Streitfrage der ordentliche Prätendentenstreit gegen den Zessionar durchzuführen, sei es aufgrund von Art. 100 SchKG durch das Betreibungsamt selbst oder durch einen oder mehrere Pfändungsgläubiger aufgrund einer Anweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG. Allenfalls ist das bestrittene Guthaben zu versteigern, worauf dann der Ersteigerer als Prätendent auftreten könnte. Bleibt auch eine Steigerung mangels (genügenden) Angebots ergebnislos, so ist das streitige Guthaben dem Zessionar freizugeben (BGE 65 III 132 f., 66 III 42 ff., 86 III 61 f., 88 III 116 f.; Amonn, a.a.O. S. 174). Dieses Vorgehen ist nach Ansicht des Bundesgerichts notwendig, um "zu verhindern, dass der Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt, sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf Rechnung des unpfändbaren Lohnrestes durch Zahlung an den Zessionar vorenthalte, wie es natürlich geschähe, wenn ohne Rücksicht auf die behauptete Abtretung eine bis auf weiteres, nämlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, feste Pfändung vorgenommen würde." (BGE 66 III 43 f.).

 

4. Aufgrund einer eingehenden Untersuchung kommt Walder (Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, S. 45 ff.) zum Schluss, die bundesgerichtliche Praxis leide an verschiedenen Unzukömmlichkeiten:

 

-- Dem Betreibungsamt werden richterliche Befugnisse im Sinne des Erlasses vorsorglicher Massnahmen übertragen, ohne dass ein dahinzielender Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten die einstweilige Verfügung wirken soll, nämlich des Arbeitnehmers und Betreibungsschuldners, vorläge.

 

-- Falls die Hinterlegung beim Betreibungsamt erfolgt, ist ein Prätendentenstreit wenig sinnvoll: über das, was sich in den Händen des Betreibungsamtes befindet, lässt sich ebensogut das Widerspruchsverfahren durchführen.

 

-- Falls beim Richter hinterlegt werden soll, müsste der Arbeitgeber, der am Betreibungsverfahren nicht als Partei beteiligt ist, ein entsprechendes Gesuch an den Richter stellen und die entstehenden Kosten vorschiessen. Der Richter hätte dann analog den für das Widerspruchsverfahren um Forderungen geltenden Grundsätzen über die Herausgabe der hinterlegten Sachen zu entscheiden. Allfällige Anstände gegen die Verfügung des Richters könnten nicht im einfachen und kostenlosen Beschwerdeverfahren behoben werden, sondern es müssten die kantonalen Rechtsmittel ergriffen werden.

 

-- Da der Arbeitgeber berechtigt ist, dort zu hinterlegen, wo er seinen Geschäftssitz hat, kann dies sehr leicht ein Ort ausserhalb des Betreibungskantons sein. Der mit den dortigen zivilprozessualen Verhältnissen nicht Vertraute wird ohne Beizug eines Rechtsbeistandes seine Rechte kaum gefahrlos wahren können. Wegen dieser Unzukömmlichkeiten hält Walder (a.a.O. S. 54 ff.) dafür, auch Streitigkeiten über abgetretene Lohnforderungen seien im Widerspruchsverfahren auszutragen.

 

5. Die Ausführungen Walders überzeugen. Es ist nicht einzusehen, weshalb Streitigkeiten um Lohnforderungen in einem speziellen Verfahren erledigt werden sollen, zumal dieses Verfahren -- insbesondere bei einer gerichtlichen Hinterlegung -- mit höhern Kosten verbunden ist, ohne dass das Betreibungsverfahren entscheidend gefördert würde.

 

a) Die Interessen des Betreibungsschuldners werden entgegen den Befürchtungen des Bundesgerichts auch im Widerspruchsverfahren zur Genüge gewahrt. Wenn nämlich das Betreibungsamt dem Arbeitgeber des Schuldners gemäss Art. 99 SchKG anzeigt, der umstrittene Lohnanteil könne rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden, so ist nicht anzunehmen, dass der Arbeitgeber diesen Betrag zulasten des Betreibungsschuldners sowohl an das Betreibungsamt als auch -- auf eigene Gefahr -- an den Zessionar ausbezahlt. Der Gefahr der doppelten Belastung des Schuldners kann im übrigen auf einfache Weise begegnet werden, wenn das Betreibungsamt dem Arbeitgeber anzeigt, die Pfändung trete einstweilen anstelle der Lohnzession (Walder, a.a.O. S. 55).

 

b) Unbefriedigend sind sodann die Ergebnisse, die sich aus der Verwertung des umstrittenen Lohnguthabens auf dem Wege der Versteigerung ergeben. In der Praxis zeigt sich, dass von einer Versteigerung des gepfändeten Lohnguthabens vor Abklärung der Gläubigereigenschaft in der Regel kein gutes Ergebnis zu erwarten ist (vgl. BGE 29 I 265 E. 6; Fritzsche, a.a.O. S. 212/241).Vom günstigen Ausgang eines auf die Steigerung folgenden Prätendentenstreits profitiert ausschliesslich der Ersteigerer, nicht aber der Betreibungsschuldner, auf dessen betriebene Schuld lediglich der bescheidene Ertrag der Steigerung -- nach Abzug der Steigerungskosten -- angerechnet wird. Wird dagegen das Widerspruchsverfahren durchgeführt, so reduzieren sich die Passiven des Betreibungsschuldners unabhängig vom Ausgang des Prozesses im vollen Umfang des streitigen Betrags. Obsiegt der Zessionar, so wird der erstrittene Betrag auf die Forderung angerechnet, zu deren Sicherung die Lohnzession erfolgt ist; obsiegt der Betreibungsgläubiger, so dient der Prozessgewinn zur Deckung seiner Forderung einschliesslich der Kosten.

 

c) Erhebliche Vorteile erwachsen aus dem Widerspruchsverfahren für den Arbeitgeber des Betreibungsschuldners. Es entfällt für ihn das mit Kostenvorschüssen und Umtrieben verbundene Gesuch an den Richter um Bewilligung der Hinterlegung.

 

d) Durch die Erledigung ihrer Streitigkeit im Widerspruchsverfahren erleiden der Betreibungsgläubiger und der Zessionar keine erheblichen Nachteile. Der Zessionar erhält den streitigen Betrag sowohl im Widerspruchsverfahren als auch beim Vorgehen über den Prätendentenstreit vorläufig nicht ausgerichtet. Das Widerspruchsverfahren führt allerdings dazu, dass dem Betreibungsgläubiger oder dem Zessionar eine Frist von 10 Tagen gesetzt wird, innert welcher sie Klage zu erheben haben, ansonsten der Anspruch der Gegenpartei als anerkannt gilt. Die Fristansetzung kann jedoch nicht als relevanter Nachteil betrachtet werden, entspricht sie doch der gesetzlichen Regelung der Art. 106 ff. SchKG. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Fristansetzung und die damit verbundene schleunige Rechtswahrung allgemein im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.

 

6. Es ergibt sich somit, dass bei Streitigkeiten über die Berechtigung an Lohnguthaben das Widerspruchsverfahren den Interessen der Parteien besser gerecht wird als ein Vorgehen über den Prätendentenstreit. Ausserdem stellt das Widerspruchsverfahren für das Betreibungsamt zweifellos die praktikablere Lösung dar. Es gilt demnach festzuhalten, dass auch Streitigkeiten über die Berechtigung an Lohnguthaben im Widerspruchsverfahren zu erledigen sind. Die Frage, welcher Partei im Widerspruchsverfahren die Klägerrolle zuzuteilen ist, entscheidet sich dabei wie bei der Pfändung von gewöhnlichen Guthaben nach der grössern Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung. Vermag ein Zessionar die behauptete Abtretung durch Vorweisen einer Zessionsurkunde darzutun, so spricht dies für die Berechtigung des Zessionars. Die Klagefrist ist demzufolge in analoger Anwendung von Art. 109 SchKG dem bestreitenden Betreibungsgläubiger anzusetzen (BGE 67 III 49; z.T. a.M. Walder, a.a.O. S. 61).

 

7. Im vorliegenden Fall hat der Betreibungsschuldner die Zessionsurkunden dem Betreibungsamt vorgelegt. Zurecht hat das Betreibungsamt unter diesen Umständen vorerst auf eine Lohnpfändung im Umfang der Abtretung verzichtet (Walder, a.a.O. S. 45/57). Nachdem die Betreibungsgläubigerin die Gültigkeit der Lohnzession zugunsten der Bank B. bestritten hatte, verfügte das Betreibungsamt, der umstrittene Lohnanteil werde nicht gepfändet. Dieses Vorgehen erweist sich als falsch. Das Betreibungsamt hätte richtigerweise den streitigen Betrag im Sinne einer Nachpfändung auf Begehren pfänden und dem Arbeitgeber des Betreibungsschuldners anzeigen sollen, dass diese Pfändung einstweilen an die Stelle der Lohnzession trete (Walder, a.a.O. S. 55/57).Erst anschliessend hätte das Betreibungsamt der Gläubigerin Frist zur Klageanhebung setzen dürfen. Grundsätzlich richtig war es dagegen, die Klägerrolle der bestreitenden Gläubigerin zuzuteilen. Da die Bank B. eine schriftliche Abtretungsurkunde vorgelegt hat, hat sie die grössere Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung für sich.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 12. April 1983