SOG 1984 Nr. 15
Art. 67, Art. 69 SchKG; Art. 331b ff. (a.F.) OR. Der Arbeitnehmer, welcher die Fürsorgeeinrichtung seines früheren Arbeitgebers auf die ihm zustehenden Freizügigkeitsleistungen betreiben will, muss Zahlung an die Personalfürsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers verlangen, und im Zahlungsbefehl muss diese als Leistungsempfängerin aufgeführt sein.
C. betrieb die Vorsorgestiftung seines ehemaligen Arbeitgebers auf die ihm gemäss Art. 331b OR zustehenden Freizügigkeitsleistungen, die mit seinem Ausscheiden aus dem Betrieb und damit aus dem Kreis der Destinatäre der Stiftung fällig geworden war. Der Gerichtspräsident verweigerte die Rechtsöffnung, weil C. Auszahlung an sich selbst verlange, was dem zwingend zu beachtenden Verbot der Barauszahlung von Art. 331c OR widerspreche. Das Obergericht wies einen Rekurs des C. ab. Aus den Erwägungen:
Der Rechtsöffnungsrichter hat u.a. auch von Amtes wegen zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. Dazu ist folgendes zu überlegen:
a) Die Personalfürsorgeeinrichtung hat ihre Schuldpflicht -- sofern nicht Barauszahlung geboten ist -- durch Begründung einer Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen zu Gunsten des Arbeitnehmers gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines an dem Arbeitgebers oder gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung zu erfüllen (Art. 331c Abs. 1 OR).Entgegen der Auffassung des Vorderrichters ist die Personalfürsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers aber nicht von Gesetzes wegen berechtigt, die Überweisung der Freizügigkeitsleistung zu fordern. Gläubiger und einzig forderungsberechtigt ist vielmehr der ehemalige Arbeitnehmer. Die Leistung ist von der Personalfürsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers geschuldet und ist an die Personalfürsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder an eine der Versicherungsaufsicht unterstehende Unternehmung zu erbringen. Der Zahlung an den ehemaligen Arbeitnehmer käme keine befreiende Wirkung zu, da Art. 331c OR in dem Sinne relativ zwingend ist, dass von ihm zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf (Art. 362 OR) und der Gesetzgeber davon ausgeht, es liege im Interesse des Arbeitnehmers, dass für die Vorsorge geleistete Beiträge ihrem Zwecke erhalten bleiben (BBl 1967 II 360 ff., 1976 I 1274).In Bezug auf die Verpflichtung der Personalfürsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers ist die Rechtslage vergleichbar mit derjenigen beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter (Vertrag auf Leistung an einen Dritten, vgl. von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, S. 236 f.).Dem ehemaligen Arbeitnehmer steht eine Forderung auf Zahlung einer Geldsumme an einen Dritten zu, die gemäss Art. 38 SchKG auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken ist (von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 237).
b) Kann die Leistung mit befreiender Wirkung nur an einen Dritten erbracht werden, so muss dieser Dritte im Zahlungsbefehl als Leistungsempfänger aufgeführt werden. Wird der Dritte im Zahlungsbefehl nicht aufgeführt, kann der Schuldner die Betreibung nur durch Zahlung an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt zum Erlöschen bringen. Die Verpflichtung, an den Dritten zu leisten, geht aber durch diese Zahlung nicht unter.
Das Zürcher Kassationsgericht vertritt die gegenteilige Ansicht (SJZ 1984, S. 60).Es begründet seine Auffassung, die materielle Rechtslage müsse aus dem Zahlungsbefehl nicht hervorgehen, einzig mit dem formalen Argument, dass es ausser im Sonderfall des Vorauszahlungsvertrages (Art. 227b OR, wo gemäss dem Schreiben des Bundesgerichts vom 19. Mai 1964 betreffend den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag die Bank, an die zu zahlen ist, in einer speziellen Rubrik des Zahlungsbefehls aufzuführen ist) keine Vorschriften im SchKG oder in den Ausführungserlassen dazu gibt, welche eine solche Klarstellung im Zahlungsbefehl verlangen. Dabei hätte es wesentlich näher gelegen, die Betreibung aufgrund eines (echten oder unechten) Vertrages zu Gunsten Dritter analog der Betreibung aufgrund eines Vorauszahlungsvertrages zu behandeln, betrachtet das Kassationsgericht doch den Vorauszahlungsvertrag als Sonderfall des unechten Vertrags zugunsten Dritter. Das Kassationsgericht verkennt die praktischen Schwierigkeiten, zu denen seine Auffassung führt, nicht, sondern überlässt es dem Betreibungsschuldner, durch geeignete Massnahmen (insbesondere Rechtsvorschlag und anschliessende zweckentsprechende Anträge im Rechtsöffnungsverfahren) dafür zu sorgen, dass bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Betrag wirklich dem Dritten und nicht dem betreibenden Gläubiger zukommt. Worin diese zweckentsprechenden Anträge im Rechtsöffnungsverfahren bestehen könnten, wird allerdings nicht aufgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Rechtsöffnungsrichter das Betreibungsamt nicht anweisen, den eingebrachten Betrag nicht dem Gläubiger sondern einem Dritten auszuzahlen. (Er hat einzig zu entscheiden, ob die Vollstreckung ihren Fortgang nehmen kann oder nicht.) Konsequenz der Auffassung des Kassationsgerichtes wäre also vielmehr, dass der Schuldner an den Gläubiger bezahlen müsste und, wenn dieser die Leistung nicht freiwillig an den Dritten weiterleitete, auf die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage verwiesen wäre.
Es bleibt somit dabei: Aus dem Zahlungsbefehl hat hervorzugehen, dass die Leistung an den Dritten erbracht werden muss. Allerdings besteht für die Betreibung auf Leistung an einen Dritten (ebenso wie für die Betreibung auf Sicherstellung) kein gedrucktes Zahlungsbefehlsformular. Doch kann zu diesem Zweck das für Vorauszahlungen nach Art. 227b OR geschaffene Zahlungsbefehlsformular Nr. 3f mit geringfügigen Änderungen verwendet werden. Es müsste nur die Bezeichnung des Zahlungsbefehls (statt "betreffend Vorauszahlungen nach Art. 227b OR" die Bezeichnung "betreffend Leistung an einen Dritten") geändert und das Wort "Bank" jeweils durch das Wort "Dritter" ersetzt werden.
Nach allem ist der Rekurs bereits deshalb abzuweisen, weil aus dem Zahlungsbefehl der Dritte, an den die Zahlung zu leisten ist, nicht ersichtlich ist.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. Oktober 1984