SOG 1984 Nr. 17

 

 

Art. 99, Art. 100, Art. 275 SchKG; Art. 102 OR. Die Arrestanzeige des Betreibungsamtes an den Schuldner wirkt als verzugsauslösende Mahnung hinsichtlich einer verarrestierten Forderung. Das Betreibungsamt ist zur Mahnung ermächtigt.

 

 

W. machte gegen die C. Watch eine ihm von R. abgetretene Forderung aus Kaufvertrag nebst 5% Verzugszins ab 26. Juni 1975, Datum der Arrestanzeige an die Beklagte, geltend. Das Obergericht sprach neben der Hauptforderung auch die verlangten Verzugszinse zu. Aus den Erwägungen:

 

Die Forderung gegen die Beklagte wurde damals auf Begehren von R. verarrestiert. Das Betreibungsamt Biel zeigte am 26. Juni 1975 der Beklagten die Verarrestierung an und wies daraufhin, dass Zahlung nur noch an das Betreibungsamt erfolgen könne; ferner wurde die Beklagte aufgefordert, die Forderung, sofern und soweit zur Zahlung fällig, sofort dem Betreibungsamt zu bezahlen oder sich umgehend darüber zu erklären, ob die Forderung anerkannt bzw. bestritten sei. In der Aufforderung, die fällige Forderung sofort zu bezahlen, kann ohne weiteres eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR erblickt werden. Fällig war die Forderung, weil die Rechnungen vom 15. Januar, 7. Februar und 9. April 1975 datieren und gemäss Schreiben von R. vom 2. Juni 1975 die Lieferung zu diesem Zeitpunkt komplett war, d.h. die Nachbesserungen beendet waren.

 

Fraglich ist indessen, ob das Betreibungsamt überhaupt ermächtigt war, die Beklagte zu mahnen mit der Folge, dass sie in Verzug geriet. Die Mahnung muss nämlich vom Gläubiger selbst oder seinem hierzu berechtigten und gehörig legitimierten Vertreter ausgehen (Becker, Berner Kommentar, N 13 zu Art. 102 OR; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, N 9 zu Art. 102 OR; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 315 f.; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechtes, Band II, S. 137 f.).Der auftragslose Geschäftsführer ist nicht befugt zu mahnen (Becker, a.a.O., N 16 zu Art. 102 OR; von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 138 Anm. 21).

 

Für die vorliegend aufgeworfene Frage sind die gemäss Art. 275 SchKG auch für den Arrestvollzug geltenden Art. 91-109 SchKG von Bedeutung. Gemäss Art. 99 SchKG hat das Betreibungsamt bei gepfändeten und verarrestierten Forderungen dem Drittschuldner anzuzeigen, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Diesem kommt aber keine Einziehungsbefugnis zu. Erfüllt der Drittschuldner nicht, so wird die Forderung nicht eingezogen (das Betreibungsamt leitet keine Betreibung ein), sondern verwertet (versteigert oder den Gläubigern an Zahlungsstatt bzw. zur Eintreibung angewiesen, vgl. Art. 125 ff. und 131 SchKG).Der Gemeinschuldner hat nach wie vor die Befugnis, den Drittschuldner für die gepfändete oder verarrestierte Forderung einzuklagen und zu betreiben (BGE 67 III 22). Nach Art. 100 SchKG sorgt das Betreibungsamt ferner für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen. Die Tragweite dieser Verwaltungsbefugnisse ist nicht ohne weiteres klar und in der Literatur finden sich dazu nur spärliche Hinweise.

 

Das Betreibungsamt hat einmal für den Fortbestand der in Beschlag genommenen Forderungen besorgt zu sein, was z.B. eine Rechtsvorkehr, welche die Verjährung unterbricht, notwendig machen könnte (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 3. Aufl., S. 171). Zum andern hat es fällige Forderungen einzuverlangen. In diesem Umfang übt das Betreibungsamt Befugnisse an der Stelle des Betriebenen aus. Das Betreibungsamt ist daher ex lege befugt, die geschuldete Leistung zu verlangen (zu erheben).Folgerichtig beinhaltet diese Befugnis der Anspruchserhebung auch die Ermächtigung zur Mahnung und Inverzugsetzung im Sinne von Art. 102 OR. Dies lässt sich auch begründen mit der Pflicht des Betreibungsamtes, die gepfändeten Rechte im Interesse des betriebenen Schuldners und der Pfändungsgläubiger zu erhalten, denn die verspätete Erfüllung einer Geldschuld verursacht dem Gläubiger stets einen Wert- und Zeitverlust, welcher durch den Verzugszins abgegolten werden soll. Die Arrestanzeige vom 26. Juni 1975 muss aus diesen Gründen als rechtsgültige Mahnung betrachtet werden, weshalb der Verzugszins ab diesem Datum zuzusprechen ist.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. November 1984