SOG 1984 Nr. 18
Art. 262 Abs. 1 SchKG. Über die Frage, ob einer Forderung der Charakter einer Masseverbindlichkeit zukommt, haben nicht die Konkursbehörden, sondern diejenigen Behörden zu befinden, die zur materiellen Beurteilung der streitigen Forderung zuständig sind.
Die Gläubigerin N. AG stellte beim Konkursamt das Begehren, ihre Forderung von Fr. 5480.-- aus einer kurz vor der Konkurseröffnung getätigten Heizöllieferung an den Gemeinschuldner sei vorrangig aus der Konkursmasse zu begleichen, da das gelieferte Heizöl von der Konkursverwaltung für die Erhaltung der Pflanzen eines zur Konkursmasse gehörenden Gärtnereibetriebs verwendet werde. Das Konkursamt lehnte dieses Begehren in seiner Antwort unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde ab. Auf eine von der Gläubigerin eingereichte Beschwerde trat die Aufsichtsbehörde mit folgender Begründung nicht ein:
Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, ihre Forderung sei als Masseschuld im Sinne von Art. 262 Abs. 1 SchKG zu behandeln und vorgängig den Konkursforderungen aus dem Brutto-Konkursvermögen zu bezahlen. Wie das Konkursamt, welches sie auf den Beschwerdeweg verwiesen hat, übersieht die Gläubigerin jedoch, dass Streitigkeiten über die Frage, ob einer Forderung der Charakter einer Masseschuld zukommt, nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden fallen. Will die Konkursverwaltung eine als Masseverbindlichkeit angemeldete Forderung nur als "gewöhnliche" Konkursforderung berücksichtigen, so hat der Ansprecher je nach dem Rechtsgrund seiner Forderung vor den Zivilgerichten oder den Verwaltungsbehörden gegen die Masse vorzugehen (vgl. BGE 75 III 22 f. und 59, 106 III 123 = Praxis 1981 S. 375 f.; Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., Bd II S. 181).Über die Behandlung der streitigen Kaufpreisforderung hat mithin nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter im ordentlichen Zivilverfahren (allenfalls im Rechtsöffnungsverfahren; vgl. BGE 75 III 24) zu befinden. Dabei liegt es an der Konkursverwaltung, die Beschwerdeführerin durch Ansetzung einer angemessenen Frist zur beförderlichen Rechtswahrung anzuhalten (vgl. BGE 75 III 25 und 61).
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 26. Juli 1984