SOG 1984 Nr. 1
Art. 145 ZGB. Unterhaltsbeiträge für Kinder.
- Verminderte Leistungsfähigkeit zufolge Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe ist nicht selbstverschuldet und bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen (Erw. 1 und Erw. 2).
- Die Kinderalimente dürfen nicht mit Rücksicht auf die Alimentenbevorschussung höher festgesetzt werden, als die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen es erlaubt (Erw. 3).
In einem Ehescheidungsprozess verfügte der Gerichtspräsident, der Beklagte habe ab Dezember 1983 für sein Kind Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- monatlich zu bezahlen..Der Beklagte, der sich seit längerer Zeit im vorzeitigen Strafvollzug befand, liess Rekurs erheben, weil diese Beiträge nicht seiner effektiven Leistungsfähigkeit entsprächen. Die Klägerin beantragte Abweisung des Rekurses, da die Leistungsfähigkeit selbstverschuldet und nur vorübergehend fehle; zudem seien durch die richterliche Festsetzung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung zu schaffen. -- Das Obergericht hiess den Rekurs gut und nahm dabei zu den Einwänden der Klägerin wie folgt Stellung:
1. Der Rekurrent befindet sich seit Ende August 1983 im Strafvollzug. Er verfügt über keine andern Einnahmen als über sein Pekulium; Vermögen besitzt er nicht. Von seinem Pekulium verbleiben ihm nach Abzug der Vergütungen für persönliche Bedürfnisse an frei verfügbaren Mitteln nur Barauszahlungen von monatlich rund Fr. 100.--, die er für Alimentenzahlungen an das Kind erübrigen kann.
Erleidet der unterhaltspflichtige Ehegatte zufolge Vollzugs einer Freiheitsstrafe einen gänzlichen oder teilweisen Verlust seines Erwerbseinkommens, so lässt sich diese Tatsache bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 145 ZGB nicht einfach als unbeachtlich hinstellen. Die Annahme der älteren Praxis, es liege ein Fall von selbstverschuldeter Leistungsunfähigkeit vor und es gelte daher, auf die Verdienstmöglichkeit abzustellen, die ohne Strafverbüssung gegeben wären, vermag nicht zu überzeugen. Ein Zurückgreifen auf das bisher erzielte Erwerbseinkommen lässt sich nur vertreten, wenn das Selbstverschulden am Verdienstverlust oder an der Verdienstminderung darin besteht, dass der Unterhaltspflichtige darauf ausgegangen ist, sich ganz oder teilweise leistungsunfähig zu machen, um so die Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen. Ein solches Bestreben kann aber einem Straftäter kaum unterstellt oder jedenfalls kaum je nachgewiesen werden. Der wegen Vollzugs einer Freiheitsstrafe ganz oder teilweise leistungsunfähige Unterhaltspflichtige kann daher im Rahmen von Art. 145 ZGB grundsätzlich nur nach Massgabe seiner effektiven Leistungsfähigkeit mit Unterhaltsbeiträgen belastet werden (ZR 1954 Nr. 32, S. 87 f.; Bühler/Spühler. Kommentar zu Art. 145 ZGB, N 141, S. 262; sinngemäss auch Zivilkammer des Obergerichts im Rekursentscheid D. vom 26.1.1983).
2. Die Rekursgegnerin macht nun allerdings geltend, die fehlende Leistungsfähigkeit des Rekurrenten sei nur von vorübergehender Dauer und daher für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge doch nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung und Festsetzung ist bei einem im allgemeinen gleich bleibenden Einkommen auf kleinere und kurzfristige Schwankungen keine Rücksicht zu nehmen. Das gilt auch bei kurzfristiger Arbeitslosigkeit und bei kurzfristigen Haftstrafen (BGE 78 III 128).Der Rekurrent hat eine Gefängnisstrafe von 22 Monaten zu verbüssen. Dabei handelt es sich eindeutig um einen längerfristigen Freiheitsentzug, der die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten nachhaltig vermindert.
Diese längerfristige verminderte Leistungsfähigkeit ist vom Richter bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Sinne von Art. 145 ZGB zu berücksichtigen, kommt es doch bei der Bemessung des Beitrags jeweils auf die gegenwärtigen und voraussichtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt und für die Dauer des Scheidungsprozesses an (Bühler/Spühler, a.a.O. N 146).
3. Schliesslich bleibt zu untersuchen, ob bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht auch die rechtliche Regelung im Alimentenbevorschussungsgesetz (ABG) zu berücksichtigen sei. Bei der Einrichtung der Alimentenbevorschussung geht es darum, dem Kind seinen ihm zugesprochenen Rentenanspruch zu garantieren (Urner, Alimentenbevorschussung, in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 1978, S. 91).Die Alimentenbevorschussung soll verhindern, dass das Kind unter dem mangelnden Leistungswillen des Alimentenschuldners leidet. Sie dient aber nicht dazu, die fehlende Leistungsfähigkeit des Alimentenschuldners zu ersetzen oder zu überbrücken. Andernfalls müssten in Kantonen, die eine Regelung der Alimentenbevorschussung durch den Staat vorgesehen haben, die Unterhaltsbeiträge jeweils höher angesetzt werden als in denjenigen Kantonen, die diese Einrichtung noch nicht vorgesehen haben. Diese Konsequenz kann wohl nicht Sinn und Zweck des Gesetzes über die Alimentenbevorschussung sein. Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge muss daher das Gesetz über die Alimentenbevorschussung ausser Acht gelassen werden.
(Der Unterhaltsbeitrag wurde dementsprechend auf Fr. 100.-- pro Monat festgesetzt.)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. April 1984