SOG 1984 Nr. 22

 

 

§ 53 Abs. 1 StPO. Die Aufzählung der Zwangsmassnahmen in § 53 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend. Zulässig sind alle im Vergleich zur Untersuchungshaft milderen und verhältnismässigen Massnahmen, welche geeignet sind, den mit der Untersuchungshaft angestrebten Zweck zu erreichen.

 

 

F., der in einigen Räumen seiner Liegenschaft einen Massagesalon betrieb, wurde wegen des dringenden Verdachts der Zuhälterei und der gewerbsmässigen Kuppelei in Untersuchungshaft genommen; die fraglichen Räumlichkeiten wurden versiegelt. Nach seiner Haftentlassung erreichte F. durch die Zusicherung, den Massagebetrieb einzustellen, die Aufhebung der Siegelung. Als die Polizei jedoch feststellen musste, dass F. seinen bisherigen Betrieb entgegen seiner Zusicherung unbekümmert fortführte, ordnete der Untersuchungsrichter erneut die Versiegelung der Massageräume an. Eine von F. gegen diese Massnahme erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht mit folgender Begründung abgewiesen:

 

F. hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gedenkt, sein bisheriges Verhalten fortzusetzen. Somit liegt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Sinne von § 42 Abs. 2 lit. d StPO vor. Der Untersuchungsrichter ordnete nun aber anstelle der Untersuchungshaft gestützt auf § 53 StPO im Sinne einer milderen Massnahme die vorläufige Schliessung und Siegelung der betreffenden Räume an.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Zwangsmassnahme der Siegelung von Räumlichkeiten sei unzulässig, weil sie in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sei, ist unbehelflich. Aus der Verwendung des Wortes "wie" bei den Ersatzmassnahmen nach § 53 StPO ergibt sich deutlich der beispielhafte Charakter der Aufzählung. Demnach sind alle gegenüber der Untersuchungshaft milderen Massnahmen zulässig, soweit sie geeignet sind, den mit der Untersuchungshaft angestrebten Zweck zu erreichen. Voraussetzung ist einzig, dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist.

 

Die verfügte Schliessung und Siegelung der Räume in der betreffenden Liegenschaft ist im Vergleich zur Untersuchungshaft ohne Zweifel die mildere Massnahme. Sie ist auch durchaus geeignet, dem Treiben des Beschwerdeführers wirksam Einhalt zu gebieten. Die verfügte Massnahme kann auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Entsprechend der verbindlichen Zusicherung des Untersuchungsrichters steht der jederzeitigen Entsiegelung überhaupt nichts im Wege, sofern diese Räume nicht für die Ausübung unzüchtiger Handlungen verwendet werden.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. Februar 1984