SOG 1984 Nr. 27
§ 231 Abs. 3 EG ZGB. Zum Anspruch auf Realersatz bei Enteignungen.
Die kantonale Schätzungskommission verpflichtete das Gemeinwesen im Rahmen des Enteignungsverfahrens, einem Landwirt für die an den Strassenbau abzutretende Landfläche Realersatz zu leisten. Die vom Gemeinwesen gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht aus folgenden Gründen gut:
§ 231 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweiz. Zivilgesetzbuch (EG ZGB) bestimmt:
"Trifft die Enteignung einen berufstätigen Landwirt oder Gewerbetreibenden, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden."
Die Bestimmung kam mit der Revision von 1954 ins EG ZGB. Das Obergericht, das damals noch als Beschwerdeinstanz über die Enteignungsentschädigungen zu befinden hatte, fällte 1958 einen Grundsatzentscheid über die Anwendung von § 231 EG ZGB, der noch heute wegweisend ist (RB 1958 Nr. 3).Es erklärte, ob ein Anspruch auf Realersatz bestehe, hänge von zwei Voraussetzungen ab:
a) Der berufstätige Landwirt muss zur Berufsausübung auf das zu enteignende Land angewiesen sein;
b) Realersatz muss für die Enteigner möglich und zumutbar sein.
Zur ersten Voraussetzung führte das Obergericht aus, die Tatsache, dass der Landwirt als Folge der Enteignung für seinen Betrieb weniger Land zur Verfügung habe, genüge nicht; er müsse dartun können, dass er für die Berufsausübung gerade auf das abzutretende Land angewiesen sei.
Landwirt S. hat ab sechs grossen landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht aneinander grenzen, insgesamt 653 m2 Land abzutreten. Es handelt sich um sechs schmale Streifen, deren Breiten zwischen 0,75 und 3 m liegen.
Die Vorinstanz hat sich nicht näher auf die Frage eingelassen, ob Herr S. auf die abzutretenden Flächen angewiesen ist, sondern hat dies als selbstverständlich angenommen. Es ist aber nicht selbstverständlich. Die am Rande der grossen Parzellen liegenden Streifen sind derart schmal und machen im Vergleich zu den Hauptparzellen derart wenig aus, dass vernünftigerweise nicht gesagt werden kann, Herr S. sei für die Berufsausübung wirklich auf sie angewiesen -- was ja bedeuten würde, dass er seinen Betrieb ohne sie nicht oder mindestens nicht in der bisherigen Grössenordnung führen könnte. Wenn die Behauptung, dass er auf solche kleine Abtretungsstreifen angewiesen sei, einleuchten sollte, müsste Herr S. hiefür ganz besondere Gründe anführen können. Er bringt aber diesbezüglich nichts vor. Was er vorbringt, geht in einer ganz andern Richtung: Er hat sowohl bei der Vorinstanz wie beim Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass er die Barentschädigung auf Grund eines Gewinnbeteiligungsrechtes mit seinen Geschwistern teilen müsste und insbesondere deshalb an Realersatz interessiert sei. Allein, dieser Umstand begründet keinen Realersatzanspruch. Wenn die abzutretende Fläche nicht Land ist, auf welches der Landwirt im oben erwähnten Sinne angewiesen ist, entfällt der Realersatzanspruch.
Nach dem Gesagten fehlt es bereits an der ersten der beiden Voraussetzungen für einen Realersatzanspruch. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob dem Staat Solothurn -- im Sinne der zweiten der genannten Voraussetzungen -- zumutbar wäre, das von der Schätzungskommission ins Auge gefasste Grundstück GB Nr. 3 von der Erbengemeinschaft E. zu erwerben und davon die Fläche von 653 m2 an Herrn S. weiterzugeben. Das Grundstück Nr. 3, welches die bisherigen Eigentümer nur gesamthaft verkaufen wollen, umfasst 62 a 89 m2. Der Staat müsste also beinahe 10 mal mehr Land erwerben, als er für die Ersatzleistung benötigen würde, ohne dass für die grosse Restfläche ein konkreter Verwendungszweck bestünde. Ein solcher Handel ist bei den bestehenden Verhältnissen kaum zumutbar. Immerhin braucht das nicht abschliessend beurteilt zu werden, nachdem feststeht, dass schon die erste Voraussetzung für einen Realersatzanspruch fehlt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1984