SOG 1984 Nr. 28

 

 

§ 74 Abs. 3 BauG. Beiträge der Grundeigentümer an Planungskosten. Inwieweit können die Kosten eines Nutzungsplans, der gleichzeitig Zonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan ist, auf die interessierten Grundeigentümer abgewälzt werden?

 

 

Im Jahre 1982 erliess die Einwohnergemeinde Neuendorf den "Zonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan Weiherweg" und überwälzte die Planungskosten unter Berufung auf § 74 Abs. 3 BauG in vollem Umfang auf die Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke. Im Beschwerdeverfahren reduzierte der Präsident der Schätzungskommission die erhobenen Beiträge um die Hälfte. Die von der Gemeinde gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung ab:

 

Der Gemeinderat beruft sich für seine Beitragsverfügung auf § 74 Abs. 3 BauG. Die Bestimmung lautet:

 

"Der Gemeinderat kann die Kosten von Erschliessungs- und Gestaltungsplänen auf die interessierten Grundeigentümer verteilen. Ist die Einwohnergemeinde selber wesentlich interessiert, hat sie einen angemessenen Kostenanteil zu tragen. Gegen die Verteilung kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde geführt werden."

 

Ein Teil der beschwerdeführenden Grundeigentümer hat bereits vor der Schätzungskommission geltend gemacht, der fragliche Plan habe vorwiegend Zonenplan-Funktion. Dass der Plan u.a. Zonenplan-Elemente enthält, stimmt. Es betrifft dies die Änderung der Etappierung: Die Etappierung(wie auch ihre Abänderung) gehört, wie aus § 26 BauG klar hervorgeht, zum Inhalt des Zonenplans. Eine Mischung von Zonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplanelementen im selben Nutzungsplan ist nach § 14 Abs. 3 BauG möglich und zulässig. Mit Recht trägt somit der fragliche Plan den Titel "Zonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan Weiherweg".Dabei kommt seinem Zonenplanbestandteil, nämlich der Abänderung der Etappierung, sehr wesentliche Bedeutung zu; das ergibt sich nicht nur aus einem Vergleich zwischen dem bisherigen Zonenplan 1:2000 mit dem neuen Weiherwegplan, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des letzteren, wie sie aus den eingelegten Behördenprotokollen ersichtlich ist. Die Kosten für die Zonenplanung (inkl. Etappierung) trägt die Gemeinde und kann sie nicht auf die Grundeigentümer überwälzen (vgl. § 74 Abs. 1 BauG und dazu den abweichenden Abs. 3 mit seiner Beschränkung auf Erschliessungs- und Gestaltungspläne).Dass der Weiherwegplan nicht nur Erschliessungs- und Gestaltungsplan ist, sondern auch wesentliche Zonenplan-Bestandteile enthält, hindert nun allerdings nicht, § 74 Abs. 3 BauG überhaupt anzuwenden; dieser Sachverhalt verbietet indessen zum vornherein, die Planungskosten voll, zu 100%, auf die Grundeigentümer zu verlegen.

 

Dazu kommt, dass der Plan, soweit er wirklich Erschliessungs- und Gestaltungsplan ist, unbestrittenermassen auch dem Interesse der Gemeinde dient, und zwar geht es, wie der Gemeinderat in seiner Eingabe vom 27.4.1984 erklärt hat, vor allem um das Interesse am Schutz der durch das fragliche Gebiet verlaufenden "Weihermattleitung". Dieser Gesichtspunkt hat bei der Ausarbeitung des Planes eine wesentliche Rolle gespielt, hat insbesondere dazu geführt, dass auf einem grossen Teil des Geländes Hausbaulinien eingetragen worden sind.

 

Berücksichtigt man beides, nämlich dass der Plan einerseits auch reine Zonenplanelemente enthält und dass er andererseits bei den nicht-Zonenplanelementen zum Teil einem wesentlichen Interesse der Gemeinde dient, ist eine starke Herabsetzung der Kostenverlegung unumgänglich. Eine Herabsetzung um 50% geht für die in Frage stehenden Grundstücke nicht zu weit. Ob sie noch hätte weiter gehen sollen, kann dahingestellt bleiben, da die betroffenen Grundeigentümer den Entscheid des Schätzungskommissionspräsidenten nicht angefochten und sich offenbar mit ihm abgefunden haben.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1984