SOG 1984 Nr. 30
§ 28 und 31 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und Gebühren.
Anschlussgebühren.
- Zur Rechtsnatur der Anschlussgebühr nach solothurnischem Recht (Erw. 1).
- Für landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind grundsätzlich die ordentlichen, aufgrund der Gebäudeversicherungssumme berechneten Anschlussgebühren zu bezahlen (Erw. 2-Erw. 4)
Die Gemeinde erhob für eine neu erstellte Stallscheune die ordentlichen Anschlussgebühren für Kanalisation und Wasserversorgung in Höhe von je 2,5% der Gebäudeversicherungssumme. Die betroffene Landwirtin machte beim Verwaltungsgericht geltend, die Anschluss gebühren seien in Anwendung von § 31 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (KER) zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Die Probleme des vorliegenden Falles machen einige grundsätzliche Überlegungen zur Systematik des solothurnischen Beitrags- und Gebührenwesens im Zusammenhang mit Erschliessungsanlagen erforderlich. Das kantonale Recht scheidet in Übereinstimmung mit Lehre und Praxis scharf zwischen den Begriffen "Beitrag" und "Gebühr".Als Beiträge werden Abgaben bezeichnet, die vom Pflichtigen für die ihm aus einer öffentlichen Erschliessungsanlage erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben werden (vgl. § 108 Abs. 1 BauG; § 6 KER).Unter einer Gebühr ist dagegen das Entgelt für die Anschluss- und Benützungsmöglichkeit einer öffentlichen Erschliessungsanlage zu verstehen (vgl. § 109 BauG; § 28 KER; zum Ganzen vgl. auch Bericht und Antrag des Regierungsrates zum KER an den Kantonsrat vom 9.3.1976 (im folgenden: Bericht), S. 7; BGE 106 Ia 242). Das kantonale Recht schreibt die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nur für die Verkehrsanlagen zwingend vor (vgl. § 108 BauG; Bericht S. 5).Für die Finanzierung der Erstellungskosten von Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen wird wegen der Möglichkeit frühzeitiger Kostenabwälzung zwar dem Beitrag der Vorzug vor der Anschlussgebühr gegeben; Anschlussgebühren sollen grundsätzlich nur der Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Anlagen dienen (vgl. § 28 Abs. 2 KER; nach dem Reglementsentwurf des Regierungsrates sollten die Erstellungskosten ausschliesslich durch Beiträge gedeckt werden: vgl. Bericht S. 6/11).Auf Vorschlag der kantonsrätlichen Spezialkommission wurde indes der heutige § 28 KER durch einen dritten Absatz ergänzt, welcher es den Gemeinden ermöglicht, die Erstellung ihrer Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen durch die Erhebung von Anschlussgebühren zu finanzieren (vgl. Votum von Regierungsrat Dr. Erzer, KRV 1978 S. 284).Von dieser Möglichkeit hat die Einwohnergemeinde N. Gebrauch gemacht: sie hat sich bei Erlass ihres Reglementes über Erschliessungsbeiträge und Gebühren vom 10.12.1981 (ER N.) -- entsprechend der bisherigen Regelung (vgl. Wasserreglement vom 14.12.1970 sowie Kanalisationsreglement vom 12.6.1972) -- entschieden, die Erstellungskosten ihrer Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen nicht mittels Beiträgen, sondern ausschliesslich über Anschlussgebühren zu finanzieren (vgl. § 1 Abs. 3, §§ 6/8 ER N.).Die streitigen Forderungen sind somit als Anschlussgebühren zu qualifizieren, welche die Einwohnergemeinde im nachhinein zur Deckung ihrer Aufwendungen bei der Anlageerstellung erhebt, und zwar als einmaliges Entgelt für das Recht, für die neue Stallscheune die öffentlichen Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen zu benützen.
Eine Anschlussgebühr im erwähnten Sinn bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz und untersteht dem Kostendeckungs- sowie dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgenden Äquivalenzprinzip. Der Gebührenerhebung sind durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit weitere Schranken gesetzt: der Tarif muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet sein und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Es ist indes zulässig, bei der Abgabeerhebung nach schematischen, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten Massstäben vorzugehen. Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung derartiger Massstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen (vgl. BGE 106 Ia 243 f. mit zahlreichen Hinweisen).
2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die von der Gemeinde verfügten Anschlussgebühren auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. § 109 BauG; §§ 6/8 ER N.).Ebensowenig wird eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass die Einwohnergemeinde grundsätzlich befugt ist, bei der Berechnung der Gebühren in schematischer Weise einen Tarifansatz von 2,5% der Gebäudeversicherungssumme anzuwenden (zur Zulässigkeit diese Berechnungsmethode vgl. BGE 106 Ia 248; Praxis 1984 Nr. 205; Stüdeli, Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen, S. 63/71).Die Beschwerdeführerin macht indes sinngemäss eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend, wenn sie ausführt, in ihrem Fall bewirke die Anwendung der ordentlichen Abgabesätze von je 2,5% der Gebäudeversicherungssumme Gebührenforderungen, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum objektiven Wert der von der Gemeinde erbrachten Gegenleistung stünden. Sie führt zur Begründung ihres Einwandes aus, ihre Stallscheune sei gar nicht auf die Kanalisationsanlage angewiesen. Die anfallenden Abwässer (Kot und Harn aus der Tierhaltung) dürften im Gegenteil nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften unter keinen Umständen in die Abwasserbeseitigungsanlage geleitet werden. Für diese Abwässer habe sie denn auch eine Jauchegrube bauen müssen, deren Erstellung sie auf 5-10% der Gebäudeversicherungssumme zu stehen gekommen sei. Es verletze jedes "Rechtsempfinden auf Gleichbehandlung", wenn sie nun zusätzlich noch eine Kanalisationsanschlussgebühr in Höhe von 2,5% der Gebäudeversicherungssumme bezahlen müsse. Die Zuleitung des Dachwassers der Stallscheune in die bestehende Kanalisation sei ohne zwingendes Bedürfnis erfolgt. Sie benötige dieses Wasser zur Verdünnung der Gülle und eine Einleitung in die Kanalisation sei "nur bei ausgesprochenen Regenperioden wünschenswert".Im Zusammenhang mit der für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage erhobenen Gebühr wirke sich stossend aus, dass diese Abgabe aufgrund der Versicherungssumme der ganzen Stallscheune berechnet worden sei, während nur der Stalltrakt, nicht aber der Scheunenteil mit Wasser versorgt werde. Unter diesen Umständen seien die erhobenen Gebühren in Anwendung von § 31 KER angemessen zu kürzen.
3. Kanalisationsanschlussgebühr
Es trifft zu, dass ein Grossteil der aus der Stallscheune anfallenden Abwasser nicht in die Kanalisation geleitet werden darf. Ob allein dieser Umstand indes eine Reduktion der verlangten Gebühr zu rechtfertigen vermag, erscheint fraglich. Die Gemeinde N. musste sich nämlich, da kein öffentliches Gewässer durch das Dorf fliesst, bei Erstellung des GKP für das sogen. Mischwassersystem entscheiden. Bei diesem System werden Schmutzwasser und Sauberwasser (Dachwasser, Vorplatzwasser usw.) durch die gleichen Rohre fortgeleitet. Es ist nun eine Erfahrungstatsache, dass das zu erwartende Sauberwasser -- namentlich bei Regenfällen -- das anfallende Schmutzwasser mengenmässig um ein Vielfaches übersteigt. Das Kanalisationsnetz muss aber so dimensioniert werden, dass es auch grosse Niederschlagsmengen aufzunehmen vermag. Die Erstellungskosten einer Kanalisationsanlage nach dem Mischwassersystem und folglich auch die zur Finanzierung erhobenen Anschlussgebühren werden folglich entscheidend durch die bei Regenfällen zu erwartende Höchstbelastung bestimmt (vgl. Stellungnahme der Einwohnergemeinde vom 11.10.1984 sowie die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem jüngsten Entscheid Praxis 1984 Nr. 205, S. 553 f.).Es lässt sich nun aber nicht bestreiten, dass gerade vom grossflächigen Dach der Stallscheune, aber auch vom Vorplatz, bei Niederschlägen ganz erhebliche Sauberwassermengen anfallen werden. Zur Fortleitung dieses Wassers ist auch die Beschwerdeführerin -- nach eigenen Angaben zumindest in ausgesprochenen Regenperioden -- auf die Kanalisation angewiesen. Bereits im Bericht des Regierungsrates zum KER wurde jedoch im Zusammenhang mit dem heutigen § 31 festgehalten, eine Gebührenherabsetzung bzw. eine Befreiung von der Gebührenpflicht sei "jedenfalls nur dann gerechtfertigt, wenn kein Oberflächenwasser (Meteorwasser) anfällt" (Bericht S. 11, vgl. auch S. 9).Die Beschwerdeführerin hat folglich für ihre Stallscheune die ordentliche Kanalisationsanschlussgebühr in Höhe von 2,5% der Gebäudeversicherungssumme zu bezahlen. Eine andere, in casu nicht zu beantwortende Frage ist indes, ob für die Stallscheune auch die ordentliche Benützungsgebühr erhoben werden darf (vgl. § 47 Abs. 5 KER, welcher die Landwirtschaftsbetriebe ausdrücklich erwähnt).
4. Wasserversorgungsanschlussgebühr
Unbehelflich sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Gebühr für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage. Es mag zwar zutreffen, dass nur der Stall- nicht aber der Scheunenteil, mit Wasser versorgt wird. Wie die Beschwerdeführerin aber selbst ausführt, braucht sie das Wasser im Stalltrakt für die Viehtränke sowie die Milchgeschirr- und Stallreinigung. Es ist nun aber notorisch, dass gerade in modernen Betrieben insbesondere für die Stallreinigung erhebliche Wassermengen benötigt werden. Dies wird denn auch durch die Akten bestätigt. Die Einwohnergemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Jahr für ihre ganze Liegenschaft (Wohnhaus und Ökonomieteile) mehr als 1000 m3 verbraucht. Davon entfallen nach den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 4.10.1984 an die Schätzungskommission rund 60%, mithin ca. 600 m3 auf den eigentlichen Landwirtschaftsbetrieb. Dieser Wasserverbrauch übersteigt denjenigen eines Einfamilienhauses, der erfahrungsgemäss rund 250 m3 beträgt, bei weitem. Wenn die Beschwerdeführerin trotz dieses hohen Wasserverbrauchs lediglich eine Anschlussgebühr in Höhe von 2,5% der massgeblichen Gebäudeversicherungssumme von Fr. 324000.--, welche etwa derjenigen eines durchschnittlichen Einfamilienhauses entspricht, zu bezahlen hat, so fährt sie im Vergleich zu einem Einfamilienhaus-Eigentümer eher besser, sicher aber nicht schlechter. Es besteht folglich kein Anlass, die von der Einwohnergemeinde festgesetzte Wasserversorgungsanschlussgebühr in Anwendung von § 31 KER herabzusetzen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1984