SOG 1984 Nr. 32

 

 

§ 40 Abs. 2 StPO. Haftung des Staates für Schaden, der einer Privatperson zufolge Mithilfe bei der Verhaftung eines Verdächtigen entstanden ist.

-        Als jüngere lex specialis geht § 40 Abs. 2 StPO den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vor (Erw. 1).

-        Schadenersatzbegehren nach § 40 Abs. 2 StPO sind auf dem in § 11 des Verantwortlichkeitsgesetzes vorgesehenen Weg geltend zu machen (Erw. 2).

-        Voraussetzungen der Haftpflicht nach § 40 Abs. 2 StPO. Nicht jede von einem Helferwillen getragene Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verhaftung oder Verfolgung eines Verdächtigten vermag eine Ersatzpflicht zu begründen (Erw. 3).

 

 

A und B hatten bei Nacht in einer Garage einen Einbrecher bemerkt, der gerade im Begriff war, den Tresor aufzubrechen. Während A die Polizei avisierte, blieb B als Wache in seinem Fahrzeug am Tatort zurück. In der Folge hielten sich B und ein anrückender Polizist gegenseitig für Einbrecher; beide fühlten sich zudem angegriffen. Im entstandenen Durcheinander wurde B's Wagen durch mehrere Schüsse aus der MP des Polizisten erheblich beschädigt. Die von B gegen den Staat erhobene Schadenersatzklage wurde vom Verwaltungsgericht gutgeheissen.

 

1. Der Kläger stützt sich zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens gleichzeitig auf die §§ 2, bzw. 10 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26.6.1966 (VG; BGS 124.21) und auf § 40 Abs. 2 StPO. Es gilt deshalb an erster Stelle abzuklären, in welchem Verhältnis diese Bestimmungen zueinander stehen.

 

§ 40 Abs. 2 StPO hat folgenden Wortlaut: "Der Staat haftet für Schaden, den Privatpersonen erleiden, die einen Verdächtigen verfolgen oder festnehmen oder dabei mithelfen."

 

Wie sich den Materialien entnehmen lässt, standen bei Erlass dieser Haftungsnorm Billigkeitsüberlegungen im Vordergrund. So wurde argumentiert, wenn sich schon eine Privatperson den mit der Festnahme eines Straftäters verbundenen Risiken aussetze, solle der Staat für einen bei dieser im Interesse der Allgemeinheit liegenden Tätigkeit allfällig erlittenen Schaden aufkommen (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 15.4.1969, S. 7; KRV 1970, S. 184; Botschaft des Regierungsrates zur Volksabstimmung vom 7. Juni 1970, S. 27).Für diese Fälle sollte mit § 40 Abs. 2 StPO -- ähnlich wie in § 10 VG -- eine von den Erfordernissen des Verschuldens und der Widerrechtlichkeit losgelöste Kausalhaftung des Staates statuiert werden. Im Gegensatz zu § 10 VG wurde aber der Umfang der Haftung bewusst nicht auf das Mass der Billigkeit beschränkt; der Staat sollte vielmehr bei der Haftung nach § 40 Abs. 2 StPO grundsätzlich für den vollen Schaden einstehen (vgl. Protokoll der Kommission zur Vorberatung der StPO vom 21.8.1969, Votum Jeger, S. 65).Der Schaden kann auch auf einer Handlung der Polizei beruhen. Zwar wurde -- wie aus den Materialien hervorgeht -- in erster Linie damit gerechnet, ein Helfer könne durch den Straftäter oder zufolge eines Selbstunfalles geschädigt werden. Die Mithilfe bei der Verhaftung eines Straftäters birgt aber nach allgemeiner Lebenserfahrung auch die Gefahr in sich, dass der Helfer versehentlich von der Polizei geschädigt wird. § 40 Abs. 2 StPO geht auch in solchen Fällen als jüngere und weiterreichende lex specialis den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vor. Nur wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Abs. 2 StPO nicht erfüllt wären, kämen folglich die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes zur Anwendung.

 

2. Verfahrensmässig ist auch ein Schadenersatzbegehren im Sinne von § 40 Abs. 2 StPO auf dem in § 11 VG vorgesehenen Weg geltend zu machen. Das Begehren ist demnach zunächst beim zuständigen Departement einzureichen. Bei abschlägigem Bescheid kann innert sechs Monaten beim Verwaltungsgericht als einziger Instanz Klage erhoben werden (§ 48 Abs. 1 lit. a GO).-- Dieses Verfahren ist vorliegend eingehalten worden.

 

3. Die Haftung des Staates nach § 40 Abs. 2 StPO setzt voraus:

-- dass eine Privatperson geschädigt worden ist;

-- dass sie diesen Schaden zufolge ihrer Mithilfe bei der Verhaftung eines Verdächtigen erlitten hat;

-- dass der Schaden eine adäquate Folge der Mithilfe war.

 

a) Unproblematisch stellt sich im vorliegenden Fall das erste Haftungserfordernis dar: der Personenwagen von B. ist durch Schüsse aus der MP eines Polizisten erheblich beschädigt worden. Die Höhe des geltend gemachten Schadens von Fr. 14573.80 ist durch eine Reparaturrechnung ausgewiesen und wird im übrigen vom Beklagten nicht bestritten.

 

b) Als schwieriger erweist sich die Prüfung der zweiten Voraussetzung, wonach der Schaden anlässlich der Verfolung oder Festnahme eines Verdächtigen oder bei der Mithilfe dazu entstanden sein muss. Der weitgefasste Wortlaut des § 40 Abs. 2 StPO könnte zwar zur Annahme verleiten, es genüge jede irgendwie geartete Mitwirkung bei der Festnahme eines Verdächtigen, um eine Haftung des Staates zu begründen. Eine teleologisch-rechtsvergleichende Auslegung der Haftungsnorm zeigt indes, dass dem nicht so ist. Wie die in den erwähnten Materialien angeführten Beispiele zeigen, sollte derjenige vom Staat entschädigt werden, der im Dienste der Allgemeinheit etwas zu der in den §§ 40 ff. geregelten Verhaftung eines Rechtsbrechers beiträgt. Dieser Grundgedanke wird in den entsprechenden Bestimmungen in den Strafprozessordnungen anderer Kantone deutlicher hervorgehoben, wenn vom Erfordernis der Mithilfe bei der Verhaftung die Rede ist (vgl. §72 Abs. 2 AG StPO; § 72 SZ StPO; Art. 96 Abs. 2 SG StPO; § 120 Abs. 3 TG StPO; Art. 72 Abs. 4 GR StPO).Unter den Begriff der Hilfe kann aber nicht ohne weiteres jede von einem Helferwillen getragene Tätigkeit subsumiert werden. Erforderlich ist nebst diesem Willen, dass bei objektiver Betrachtung eine sinnvolle, die Verhaftung effektiv fördernde Mitwirkung überhaupt möglich scheint. Nicht mehr unter den Begriff der "Hilfe" fallen hingegen Handlungen, die aufgrund der konkreten Situation zum vornherein als sinnlos, überflüssig oder gar störend bezeichnet werden müssen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Polizei gegen die Mitwirkung von Privatpersonen verwahrt hat. Ebensowenig kann von Mithilfe die Rede sein, wenn sich eine Privatperson unmotiviert oder gar störend in eine koordinierte Polizeiaktion einmischt. In derartigen Fällen scheidet eine Haftung des Staates im Sinne von § 40 Abs. 2 StPO zum vornherein aus. Wenn hingegen eine Mithilfe im erwähnten Sinn an sich dienlich ist, von der Privatperson aber unzweckmässig oder unbeholfen erbracht wird, so ist grundsätzlich die Staatshaftung zu bejahen. Allerdings wird in solchen Fällen zu prüfen sein, ob nicht eine Herabsetzung des Schadenersatzes zufolge Selbstverschuldens der Privatperson angebracht ist.

 

(Das Verwaltungsgericht kam in seinen weitem Erwägungen zum Schluss, das Eingreifen von B. erscheine bei objektiver Betrachtung als durchaus sinnvolle Hilfeleistung im Hinblick auf die Verhaftung der Täterschaft. Weil B. auch kein relevantes Selbstverschulden anzulasten war, hiess das Verwaltungsgericht die Klage gut).

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1984