SOG 1984 Nr. 33
§ 22 Wirtschaftsgesetz. Bedürfnisklausel für Gastgewerbebetriebe. Der Umstand, dass die Erteilung des Wirtschaftspatentes eine vom Denkmalschutz aus gesehen wünschbare Restaurierung eines alten Gebäudes ermöglichen würde, macht kein "Bedürfnis" im Sinne der Bedürfnisklausel des Wirtschaftsgesetzes aus.
In Solothurn befindet sich nördlich der Aare und östlich der Rötistrasse das alte Schützenhaus, ein aus den Jahren 1585/87 stammender Bau. 1983 stellten die Eigentümer des Gebäudes beim Polizeidepartement das Begehren, es sei für die Liegenschaft des alten Schützenhauses das Wirtepatent, das früher einmal bestand, wieder zu erteilen. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, es handle sich um eines der letzten vier aus dem 16. Jahrhundert stammenden Schützenhäuser in der Schweiz, das zudem neben dem alten Zeughaus der bedeutendste Profanbau aus dieser Zeit in Solothurn sei; eine Renovation sei nur dann sinnvoll, wenn es einem vernünftigen Zweck zugeführt werden könne; es seien heute Interessenten vorhanden, welche das Schützenhaus unter der Bedingung, dass das einst dafür bestehende Wirtepatent neu erteit werde, erwerben möchten. Die kantonale Denkmalpflege empfahl dem Departement die Erteilung des Wirtschaftspatentes, da sich das Haus nur mit Wirtepatent an restaurierungswillige Interessenten verkaufen lasse. Das Polizeidepartement lehnte das Gesuch ab; es berief sich dabei darauf, dass in Solothurn die Bedürfnisnormzahl für Gastgewerbebetriebe wesentlich unterschritten sei und dass auch nicht anhand der örtlichen Verhältnisse ein besonderes Bedürfnis für eine Wirtschaft der geplanten Art am betreffenden Ort festzustellen sei. Die Eigentümer erhoben gegen den Entscheid des Departementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie insbesondere wieder mit der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes argumentierten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. In den Erwägungen äusserte es sich speziell zur Argumentation der Beschwerdeführer betreffend Denkmalwürdigkeit des alten Schützenhauses die folgt:
Das Hauptgewicht ihrer Begründung legen die Beschwerdeführer auf die Betonung der Denkmalwürdigkeit des alten Schützenhauses mit seiner grossen Tradition, dessen Erhaltung und Restaurierung jetzt unter der Voraussetzung, dass dafür ein Wirtschaftspatent erteilt werde, gesichert wäre. Wie sich aus den Akten ergibt (insbesondere dem Schreiben der Denkmalpflege an den Vorsteher der Gewerbe- und Handelspolizei vom 28. Juni 1983), wird der Zusammenhang zwischen Denkmalschutzwürdigkeit und Wirtschaftspatent darin gesehen, dass die Eigentümer, welche offenbar das Gebäude nicht selbst restaurieren wollen, restaurierungswillige Käufer der Liegenschaft angeblich nur dann finden, wenn diese darin ein Restaurant eröffnen dürfen. Das Wirtschaftspatent soll also wirtschaftliche Grundlage der denkmalschützenden Restaurierung sein. Es hält indessen schwer, hierin einen Umstand zu sehen, welcher ein Bedürfnis im Sinne der Bedürfnisklausel des Wirtschaftsgesetzes (beziehungsweise der Art. 31ter und 32quater BV) zu begründen oder mitzubegründen vermöchte. So etwas ist doch nicht gemeint, wenn die besagten Bestimmungen von "Bedürfnis" sprechen. Im übrigen könnte eine derart large Auslegung des Begriffs des Bedürfnisses nach einer weitern Wirtschaft unliebsame präjudizielle Auswirkungen haben: Es gibt in der Stadt wie auch im Kanton Solothurn verschiedene denkmalgeschützte Bauten, wo die Finanzierung der Restaurierung Mühe bereitet und wo man auf die Idee kommen könnte, zur Lösung des Finanzproblems die Erteilung eines Wirtschaftspatentes zu verlangen. Es mag sein, dass die Bewilligungsinstanz in einem Grenzfall Überlegungen, wie sie hier bezüglich der Denkmalschutzwürdigkeit des Gebäudes und der damit zusammenhängenden Finanzprobleme vorgetragen werden, einbezieht. Bei der justizmässigen Überprüfung des Bewilligungsentscheids ist indessen hiezu kein Platz, und das umso weniger, als es sich vorliegend bezüglich der Bedürfnisnormalzahl und der andern Umstände eindeutig nicht um einen Grenzfall handelt. Die Abweisung des Gesuches kann somit nicht mit diesen Argumenten beanstandet werden. Dem ist noch beizufügen, dass heute ja noch gar nicht feststeht, ob das Gebäude (wiederum) unter Denkmalschutz gestellt wird. Es könnte ohnehin nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein, auf dem Wege der Erteilung eines Wirtschaftspatentes einen Vorentscheid über die Frage der Denkmalwürdigkeit und der Unter-Schutzstellung eines Gebäudes zu treffen, die nach den Bestimmungen der Altertümer-Verordnung vom 18. April 1962 (insbesondere § 5 Abs. 1) vom Regierungsrat zu entscheiden ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 1984