SOG 1984 Nr. 34
§ 15 Gesetz über die Armenfürsorge.
- Bedürftige haben nicht nur Anspruch auf das unbedingt Lebensnotwendige, sondern auf ein sogenanntes soziales Existenzminimum, welches in einem angemessen Verhältnis zum allgemeinen Lebensstandard der örtlichen Bevölkerung stehen muss (Erw. 1).
- Die Unterstützungspflicht entfällt, wenn der Unterstützte in der Lage ist, das für ihn und seine Familie Lebensnotwendige selber zu verdienen. Massgebend sind dabei die gegenwärtigen Verhältnisse. (Erw. 2/Erw. 3).
Herr L., der für die Dauer des Scheidungsverfahrens für zwei schulpflichtige Kinder zu sorgen hatte, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und musste von seiner Wohnsitzgemeinde mit monatlich Fr. 1860.-- (zuzüglich Krankenversicherungsprämien) unterstützt werden. Nach etwas mehr als einem Jahr stellte die Gemeinde ihre Unterstützung ein.
Nachdem das Departement des Innern eine Beschwerde von Herrn L. abgewiesen hatte, gelangte er an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess seine Beschwerde gut und führte zur Begründung aus:
1. Ob eine Unterstützung wegen Bedürftigkeit auszurichten ist, entscheidet sich nach den für den Unterstützungsort geltenden Vorschriften, das heisst für den Kanton Solothurn: nach dem kantonalen Gesetz über die Armenfürsorge vom 17.11.1912 mit seitherigen Abänderungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24.6.1977 (SR-851-1) und § 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz vom 20.5.1979 (AS 1979 S. 94)). Nach § 15 des Armenfürsorgegesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, ihre vermögenslosen Angehörigen, welche infolge von Krankheit, Alter, Invalidität oder aus anderen Gründen, wie Arbeitslosigkeit usw. vorübergehend oder dauernd ausserstande sind, ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt durch Arbeit ausreichend zu verdienen, zu unterstützen oder auf Gemeindekosten verpflegen zu lassen.
Die solothurnische Praxis ist stets davon ausgegangen, dass § 15 des Armenfürsorgegesetzes die Gemeinden verpflichtet, den Bedürftigen das Lebensnotwendige sicherzustellen (vgl. z.B. Grundsätzliche Entscheide des Regierungsrates 1962 Nr. 10; 1968 Nr. 10).Die Fürsorgekommissionen haben deshalb nicht etwa die Wahl, ob sie demjenigen, der das Lebensnotwendige nicht selbst aufbringen kann, überhaupt unterstützen wollen oder nicht und ob sie ihm das Lebensnotwendige verschaffen wollen oder nur einen Teil davon. In der neuern Praxis des Regierungsrates ist nun aber betont worden, dass nicht nur das "unbedingt" Lebensnotwendige sicherzustellen sei, sondern vielmehr ein sogenanntes "soziales Existenzminimum" (GER 1968 Nr. 10). Damit ist gemeint ein Existenzminimum, das in einem angemessenen Verhältnis zum allgemeinen Lebensstandard der örtlichen Bevölkerung steht. Der Regierungsrat hat für die Ermittlung des sozialen Existenzminimums die Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge beigezogen, wobei er aber betont hat, dass es sich hier um blosse Richtsätze handle, die je nach den konkreten besondern Verhältnissen unterschritten oder überschritten werden können. Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis des Regierungsrats, die vom Departement des Innern (seit es zuständig geworden ist) übernommen worden ist, abzuweichen. Es versteht sich von selbst, dass bei der Handhabung des "sozialen Existenzminimums" der örtlichen Fürsorgebehörde einiger Entscheidungsspielraum offen steht.
2. Im vorliegenden Fall ist die Unterstützung entzogen worden, weil die Fürsorgekommission und das Departement des Innern der Auffassung sind, der Beschwerdeführer sei im Stand, das für die Familie Lebensnotwendige selbst zu verdienen. Trifft das zu, fehlt es in der Tat an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 15 des Armenfürsorgegesetzes, denn hier wird ausdrücklich erklärt, dass der Gesuchsteller ausserstande sein muss, den Lebensunterhalt "durch Arbeit ausreichend zu verdienen".Dem Kantonseinwohner, der Unterstützung nach § 15 verlangt, steht demnach nicht frei, ob er dem Verdienst nachgehen will oder nicht. Er ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Arbeit anzunehmen; tut er es nicht, entfällt auch sein Anspruch auf Unterstützungsleistungen.
Die Richtigkeit all dieser Grundsätze wird vom Beschwerdeführer und seinem Anwalt im Grunde genommen nicht bestritten. Inbezug auf die Pflicht, nach Möglichkeit einem Verdienst nachzugehen, weist allerdings der Anwalt darauf hin, dass nach den oben erwähnten Richtsätzen der Konferenz für öffentliche Fürsorge, Ziff 1.2, eine Mutter, die fähig ist, ihre Kinder zu erziehen, nicht verpflichtet werden soll, einem Verdienst nachzugehen. Was für die Mutter gelte, hat der Anwalt des Beschwerdeführers erklärt, müsse auch für einen Vater gelten, dem Kinder anvertraut sind. Hiezu ist zu sagen: Der betreffende Richtsatz ist vermutlich nicht so absolut gemeint, wie er lautet. Sollte er aber doch absolut gemeint sein, kann er für die solothurnischen Verhältnisse nicht massgeblich sein. Es entspräche nun wirklich nicht dem durchschnittlichen Lebensstandard der hiesigen Gegend (vgl. oben die Umschreibung des Begriffes "soziales Existenzminimum"), wenn man auch von einer Mutter von Schulkindern sagen wollte, sie könne und solle zum vornherein überhaupt keinem Arbeitserwerb nachgehen. (Anders mag es vielleicht bei kleineren Kindern sein.) Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, in welchem Umfange nach kantonsüblicher Ansicht eine Tätigkeit ausser Haus, ohne dass die Kinder darunter unverantwortbar leiden müssen, in Frage kommt. Deshalb gilt die oben erarbeitete Regel, dass der Kantonseinwohner unter dem Gesichtspunkt von § 15 des Armenfürsorgegesetzes verpflichtet ist, im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Verdienst nachzugehen, trotz seiner Obhutspflichten auch für den Beschwerdeführer.
3. Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, er habe trotz guten Willens einfach keinen Verdienst gefunden. Weil er zu seinen Kindern sehen müsse und deshalb bezüglich Arbeitszeit eingeschränkt sei, weil er wegen seines Gesundheitszustandes nicht alle Arten von Arbeit leisten könne und weil er sich schliesslich schon im vorgerücktem Alter befinde (49 Jahre), habe er unter sehr erschwerten Bedingungen eine Stelle suchen müssen und dabei unverschuldeterweise keinen Erfolg gehabt, was insbesondere auch mit der heutigen ungünstigen Arbeitsmarktlage zusammenhänge.
(Nach einer eingehenden Würdigung der bisherigen Berufstätigkeit und der Gesundheit des Beschwerdeführers sowie der spezifischen Arbeitsmarktlage für Personen, welche schulpflichtige Kinder zu betreuen habe, führte das Verwaltungsgericht zu den Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aus:)
Von diesen konkreten Verhältnissen ausgehend kann man nicht ohne weiteres sagen, der Beschwerdeführer könne bei gutem Willen eine Arbeitsstelle finden. Es mag das nach seiner Wohnsitznahme in der Gemeinde H. noch einige Zeit der Fall gewesen sein, und man kann ihm wohl schon zum Vorwurf machen, dass er damals nicht entsprechend gehandelt hat. Nicht angängig ist es, die Unterstützungsbeiträge im Sinne einer Sanktion für früheres falsches Verhalten, für früheres Verschulden zu streichen. Man hat es hier mit Armenunterstützung zu tun, und bei ihr ist von der gegenwärtigen Situation auszugehen: Nur demjenigen Bedürftigen, der heute in der Lage ist, seine Bedürftigkeit durch Arbeitsverdienst zu beheben, und das trotzdem nicht macht, darf die Unterstützung verweigert werden. (Vgl. zu diesen Problemen Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden 1979 Nr. 14 und 15; diese Entscheide gehen allerdings zum Teil von Vorschriften aus, die im solothurnischen Recht -- als ausdrückliche Vorschriften -- fehlen.)
Dass der Beschwerdeführer in der heutigen Rezessionszeit Arbeit finden kann, die seinen besondern Umständen angepasst ist, hat demnach die Verwaltungsbehörde, welche die Unterstützung streichen will, zuerst konkret nachzuweisen oder wenigstens stark glaubhaft zu machen. Das ist bisher nicht geschehen. Es ist von Seiten der Behörden nicht konsequent versucht worden, dem Beschwerdeführer passende Arbeitsstellen zu vermitteln und sein Verhalten auf die Vermittlung hin zu kontrollieren. Die Unterstützungsbeiträge dürfen deshalb heute noch nicht gestrichen werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung vorbehaltlos weiter beziehen darf. Er hat sich vielmehr einer konsequenten Arbeitsvermittlung zu unterziehen und hat dabei loyal mitzuwirken. (Was das bedeutet, wurde noch näher ausgeführt.)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Januar 1984