SOG 1984 Nr. 43
§ 3 Abs. 2 lit. c Kantonales Bauregelement. Bewilligung zum Aufstellen eines Mobilheims.
Das Aufstellen eines Mobilheims ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze ist gemäss § 3 Abs. 2 lit. c KBR bewilligungspflichtig. Soll das Mobilheim dauernd oder doch regelmässig (z.B. über die Wochenenden oder während der Ferien) auf dem gleichen Standplatz abgestellt werden und dort als Unterkunft oder zur Unterbringung von Sachen dienen, so darf eine Bewilligung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die für Gebäude mit gleicher Zweckbestimmung aufgestellten ordnungs- und gesundheitspolizeilichen Bauvorschriften eingehalten werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1984