SOG 1984 Nr. 44
§ 10 Alimentenbevorschussungsgesetz; § 12 und 20 VRG.
- Der Unterstützungspflichtige ist nicht legitimiert, gegen die Alimentenbevorschussungsverfügung des Oberamtmannes Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. (Erw. a).
- Inkassohandlungen des Oberamtmannes stellen keine Verfügungen dar und können deshalb nicht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. (Erw. b).
a) Der Oberamtmann hat eine Alimentenbevorschussungsverfügung im Sinne des Gesetzes über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 28. September 1980 erlassen. Gegen eine solche Verfügung steht dem zahlungspflichtigen Kindsvater kein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu, denn bei der Alimentenbevorschussung ist er nicht Partei im Sinne von § 12 VRG. Selbst wenn er durch die angefochtene Verfügung berührt wäre, hätte er kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkte nicht einzutreten.
b) Nun hat der Oberamtmann, dem auch das Inkasso der rückständigen Alimente übertragen worden ist, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 1984 Rechnung für die rückständigen Alimente gestellt und ihm eine Zahlungsfrist angesetzt. Falls er nicht zahle, wird ihm Betreibung und Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten angedroht. Der Beschwerdeführer will ausdrücklich auch gegen dieses Verhalten des Oberamtmanns Beschwerde führen. Das Schreiben des Oberamtmanns vom 20. Juni 1984 stellt keine Verfügung dar, sodass dem Beschwerdeführer dagegen auch kein Beschwerderecht zusteht. Er kann sich dann im Betreibungs- oder Strafverfahren dagegen zur Wehr setzen, wenn mehr als die geschuldeten Beiträge in Betreibung gesetzt werden oder wenn der Strafkläger der Strafklage einen unrichtigen Tatbestand zugrundelegen will.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1984