SOG 1984 Nr. 6
§ 92 lit. d GO. Ein Richter, der über das Rechtsöffnungsbegehren entschieden hat, befindet sich im nachfolgenden Aberkennungsprozess nicht im Ausstand.
Die V.AG stellte in einem appellierten Aberkennungsprozess ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder der Zivilkammer, weil diese bereits im vorausgegangenen Rechtsöffnungsverfahren geurteilt hätten. Das Obergericht (Zivilkammer in anderer Besetzung) wies ab mit folgender Begründung:
§ 92 lit. d GO will verhindern, dass ein Richter in der gleichen Sache mehrmals, in verschiedenen amtlichen Funktionen, mitwirkt (vgl. Hauser/Hauser, Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 1978, S. 391). Insbesondere soll verhindert werden, dass damit der Instanzenzug seines Sinnes beraubt wird, indem etwa ein Richter zunächst in einer unteren Instanz (z.B. als Gerichtspräsident) urteilt, später in der Rechtsmittelinstanz (z.B. als inzwischen gewählter Oberrichter oder als Suppleant) nochmals denselben Rechtsstreit beurteilt (Walder, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, S. 87 Anm. 4a).Andere Fälle mehrfacher Wirkung eines Richters in der gleichen Sache bilden keinen Ausstandsgrund. § 92 lit. d verweist sogar ausdrücklich auf die in der Prozessgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen. So ist etwa der Amtsgerichtspräsident nach § 11 GO Untersuchungsrichter in allen Strafsachen, die er als Einzelrichter beurteilt, und über Revisionsgesuche entscheidet gemäss § 313 ZPO das Gericht oder der Einzelrichter, von welchem der angefochtene Entscheid erging (vgl. RB 1962 Nr. 35 zum gleichlautenden § 75 aGO).
Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem nicht um die "gleiche Sache" im Sinne von § 92 lit. d GO. "Gleiche Sache" erforderte, dass sich im gleichen Verfahren dieselben Rechtsfragen stellten (Hauser/Hauser, a.a.O.).Bei einem summarischen Rechtsöffnungsverfahren und dem nachfolgenden ordentlichen Aberkennungsprozess handelt es sich aber um zwei verschiedene Verfahren. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich entschieden, ob eine gültige Schuldanerkennung besteht bzw. ob es dem Schuldner gelungen ist, Einwendungen, welche die vorgelegte Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft zu machen. Materielle Rechtsfragen aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis werden nur soweit unbedingt nötig und nur vorläufig geprüft. Anderes ist aufgrund des beschränkten Beweisverfahrens gar nicht möglich. Die Beurteilung des gesamten Schuldverhältnisses bleibt dem späteren Aberkennungsprozess vorbehalten. Wenn das Obergericht in einem Rechtsstreit als Rechtsmittelinstanz sowohl im Rechtsöffnungsverfahren auf Rekurs hin, wie im nachfolgenden Aberkennungsprozess als Appellationsinstanz zu entscheiden hat, so handelt es sich dabei nicht um die "gleiche Sache" im Sinne von § 92 lit. d GO.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. Februar 1984