SOG 1985 Nr. 10
Art. 80 Abs. 2 SchKG. Definitive Rechtsöffnung aufgrund einer Verwaltungsverfügung. Anforderungen an die Aufmachung der Verfügung. Sie sind dann besonders streng zu beachten, wenn dem Erlass der Verfügung kein Verfahren vorausging, in dem der Adressat Kenntnis von Inhalt und Tragweite der zu erlassenden Verfügung erhielt.
Die Fürsorgekommission der Einwohnergemeinde H. verlangte in einer Betreibung gegen M. definitive Rechtsöffnung. Ihr Begehren stützte sie auf eine von ihr erlassene Verfügung, in welcher sie M. aufgefordert hatte, Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen. Der Gerichtspräsident erteilte Rechtsöffnung. Den dagegen gerichteten Rekurs hiess das Obergericht, nachdem es mit dem Verwaltungsgericht Rücksprache genommen hatte (vgl. hinten Nr. 31) mit folgender Begründung gut:
1. Beruht die Forderung auf einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Kantons, in welchem die Betreibung angehoben wurde und den dieser Kanton vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt hat, so hat der Richter die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung anruft (Art. 80 und 81 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind (BGE 105 III 44). Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist, dass eine Verfügung vorliegt, die ordnungsgemäss eröffnet und unanfechtbar wurde.
2. Als Rechtsöffnungstitel ist eine Verfügung nur geeignet, wenn sie einen bestimmten Adressaten zur unbedingten Zahlung (oder Sicherstellung) einer bestimmten Geldsumme rechtsverbindlich verpflichtet. Die Verfügung muss so formuliert sein, dass der Adressat aus Dispositiv und Begründung unmissverständlich und eindeutig ersehen kann, dass die Behörde rechtsverbindlich und -- unter Vorbehalt der Beschwerde -- endgültig über seine Zahlungspflicht entschieden hat. Diese Anforderungen an die Aufmachung der Verfügung sind insbesondere dann streng zu beachten, wenn dem Erlass der Verfügung kein Verfahren vorausging, in dem der Adressat Kenntnis von Inhalt und Tragweite der zu erlassenden Verfügung erhielt.
Die Verfügung der Fürsorgekommission der Einwohnergemeinde H. ist in Briefform gehalten. Sie ist sowohl an die Schuldnerin wie auch an deren Vertreter im Rechtsöffnungsverfahren gerichtet. Es geht aus ihr nicht hervor, ob beide Personen zur Zahlung verpflichtet sind und sie solidarisch oder anteilmässig haften, oder ob nur ein Adressat und gegebenenfalls welcher bezahlen soll.
Das Schreiben der Fürsorgekommission enthält auf Seite 2 einen klar als Verfügung bezeichneten Abschnitt, der lautet: "Die von der Ausgleichskasse Solothurn ausbezahlten rückwirkenden IV-Renten im Betrage von Fr. 22726.-- werden zurückgefordert und sind an das Kantonale Fürsorgeamt Solothurn zu überweisen." Unmittelbar anschliessend heisst es:
"Sollten diese zu unrecht bezogenen Gelder von Ihnen nicht bis spätestens 31. Mai 1984 an das Kantonale Fürsorgeamt Solothurn überwiesen sein, so werden wir gegen Sie die Betreibung einleiten und allenfalls auch auf Rechtsöffnung klagen."
Die Formulierung der Verfügung erweckt eher den Eindruck einer Zahlungsaufforderung als den eines hoheitlichen, verbindlichen Entscheides über die Rückerstattungspflicht. Dieser Eindruck wird durch den unmittelbar an die Entscheidformel anschliessenden Satz verstärkt, mit dem für den Fall der Nichtbezahlung innert der angesetzten Frist Betreibung und allenfalls Rechtsöffnungsklage angedroht wird und der den unerfahrenen Adressaten zur Auffassung verleitet, es handle sich bloss um einen behördeinternen Beschluss, die Rückerstattungsforderung geltend zu machen, und über die Berechtigung der Rückforderung werde später in dem angedrohten Klageverfahren entschieden. Dem Schreiben der Fürsorgekommission kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass ein bestimmter Adressat rechtsverbindlich zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet wird; es stellt daher keinen Rechtsöffnungstitel dar. Der Rekurs ist demzufolge gutzuheissen und das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. März 1985